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Wirtschaftliches Denken und Handeln verlangt mitunter von Ihnen, grundlegende Entscheidungen über den Betrieb zu treffen. Hierzu kann es gehören, einen Betriebsübergang einzuleiten bzw. zu begleiten, sei es bei einen Inhaberwechsel oder ggf. in Kombination mit einem Unternehmensverkauf. Dieser Vorgang wiederum kann mit einer Standortverlegung einhergehen. Zwangsläufig entstehen mit derartigen Entscheidungen viele Fragen zu den Arbeitsverhältnissen.
Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten Arbeitgeber bei allen Fragen zu einem Betriebsübergang. Es gehört zu unserem Selbstverständnis, das von Ihnen gewünschte Ergebnis mit klarer Kommunikation und schnellen Reaktionszeiten umzusetzen. Sie profitieren von unserer Erfahrung und unserem Fachwissen. Denn unser Anliegen ist, Ihre Interessen konsequent zu vertreten.
Arbeitsrechtlich macht es keinen Unterschied, ob der familiengeführte Fachbetrieb an den Junior überschrieben wird oder ein Großunternehmen im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen (Teil-)Verkäufe vornimmt. Immer, wenn ein Betriebsübergang vorliegt, greift dieselbe Regelung: § 613 a BGB. Gäbe es sie nicht, würde sich – an einem einfachen Beispiel dargestellt – Folgendes ergeben:
Peter Schmidt ist Inhaber eines Fachgeschäfts mit einigen Angestellten. Er beschließt, sich zur Ruhe zu setzen und sein Unternehmen an Frank Müller zu verkaufen. Der Kaufvertrag wird geschlossen. Ohne eine gesetzliche Anordnung würden die Arbeitsverhältnisse allerdings nicht automatisch übergehen. Herr Schmidt hätte also Arbeitnehmer, aber keinen Betrieb – Herr Müller einen Betrieb, aber keine Arbeitnehmer. Zwar könnten die Beteiligten neue Arbeitsverträge schließen. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass die Arbeitnehmer in dieser Situation dem neuen Arbeitgeber in Verhandlungen strukturell unterlegen wären. Außerdem sollen ihnen nicht die erworbenen Betriebszugehörigkeitszeiten verloren gehen.
Daher wird über § 613 a BGB der sog. Besitzstand der von dem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer übertragen. Im Wesentlichen gilt Folgendes:
Ein Betriebsübergang kann nur vorliegen, wenn der Inhaber, also der Arbeitgeber, wechselt – umgekehrt ist aber nicht jeder Inhaberwechsel ein Betriebsübergang. Vereinfacht kann man sagen, dass ein Betriebsübergang vorliegt, wenn der Erwerber den Betrieb oder einen Teil davon (eine Abteilung) im Wesentlichen so übernimmt und fortführt, dass die wirtschaftliche Einheit gewahrt bleibt. Die Gerichte wenden hierzu ein „Sieben-Punkte-Schema“ an. Nicht alle Punkte müssen vorliegen, allerdings je mehr, desto eher liegt ein Betriebsübergang vor:
Sind diese Kriterien nicht erfüllt, wird § 613 a BGB nicht angewendet. Die Arbeitnehmer sind dann weiterhin bei dem bisherigen Arbeitgeber angestellt und nicht vor betriebsbedingten Kündigungen geschützt.
Gemäß § 613 a Abs. 4 BGB ist eine Kündigung wegen des Betriebsüberganges unwirksam. Eine Kündigung wegen Betriebsübergang liegt dann vor, wenn der Betriebsübergang für den Ausspruch der Kündigung die wesentliche Ursache war und andere sachliche Gründe, welche die Kündigung als solches rechtfertigen könnten, nicht gegeben sind. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen – vor allem aus betriebsbedingten – Gründen bleibt möglich.
Die Verlegung des Standortes schließt die Annahme eines Betriebsübergangs nicht aus. Wird allerdings ein Betrieb mehrere hundert Kilometer weit entfernt verlegt, dürfte es je nach Branche nicht möglich sein, die vorhandene Kundschaft und die Lieferantenbeziehungen zu halten. Auch die anderen Kriterien des „Sieben-Punkte-Schemas“ (siehe unter „Wann liegt ein Betriebsübergang vor?“) werden typischerweise mit zunehmender Entfernung weniger gegeben sein.
Die Rechtsprechung ist daher eher kritisch, bei Standortverlagerungen über weitere Entfernungen noch einen Betriebsübergang anzunehmen. Allerdings kommt es auch hier auf den Einzelfall an: Das Bundesarbeitsgericht hat schon eine Verlegung von Berlin nach Lyon und das Landesarbeitsgericht Hamburg eine Verlegung von Hamburg nach Irland als Betriebsübergänge eingeordnet.
Liegt kein Betriebsübergang vor, soll regelmäßig der alte Standort stillgelegt werden. Ist das der Fall, sind Sie vor Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen häufig verpflichtet, freie Arbeitsplätze im Unternehmen anzubieten, falls es solche freien Stellen gibt und das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
Auf Umwegen können die Arbeitnehmer so doch wieder zu Ihrer Stelle kommen – wenn Sie bereit sind, umzuziehen.
Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Profis in Sachen Betriebsübergang und beraten seit vielen Jahren zu diesem Thema.
Es gehört zu unserem Selbstverständnis, Ihnen im Fall eines Betriebsübergangs mit klarer Kommunikation und schnellen Reaktionszeiten zur Seite zu stehen. Und mit unserer Erfahrung und unserem Fachwissen dafür zu sorgen, Ihre Interessen konsequent zu vertreten.
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