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Frau liegt im Strandkorb
7. Mai 2012 / by Katja Kläfker

Wissenswertes um den Urlaub

Streit über Urlaubsanspruch

An sich sollte der Urlaub ein erfreuliches Thema sein, trotzdem gibt es immer wieder Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Urlaubsanspruch. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten deshalb wissen, welche Rechte und Pflichten sie haben.

Arbeitsbefreiung

Urlaub ist der Anspruch des Arbeitnehmers, von seinen Arbeitspflichten für die Urlaubsdauer bei Zahlung der Vergütung (Urlaubsentgelt) befreit zu werden. Der Urlaub wird durch eine entsprechende Freistellungserklärung des Arbeitgebers gewährt und Arbeitnehmer sind zur Selbstbeurlaubung nicht berechtigt. Die eigenmächtige Urlaubsnahme oder Verlängerung des Urlaubs werden von der Rechtsprechung sogar als ein Kündigungsgrund anerkannt, der Arbeitgeber kann im Einzelfall sogar zur fristlosen Kündigung berechtigt sein.

Mindesturlaub

Sofern es keine abweichenden einzelvertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen gibt, richtet sich der Urlaubsanspruch in erster Linie nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG), der wiederum in § 3 einen Mindesturlaub von jährlich 24 Werktagen regelt. Verkannt wird dabei nicht selten, dass auch der Sonnabend ein Werktag ist und sich der gesetzliche Mindesturlaub damit auf eine 6-Tagewoche bezieht. Arbeitet der Arbeitnehmer also weniger, verkürzt sich der Urlaubsanspruch im gleichen Verhältnis. Bei einer 5-Tagewoche ergibt sich somit auch nur ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von 20 Tagen.

Frist

Der Urlaubsanspruch kann nicht unbefristet geltend gemacht werden, sondern ist jeweils an das laufende Kalenderjahr gebunden. Nur wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen, ist eine Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr möglich. Aber auch dann muss der Urlaub grundsätzlich bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres genommen werden, damit der Urlaub nicht ersatzlos entfällt.

Abgeltung

Konnte der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, dann ist er abzugelten, der Arbeitnehmer erhält für den entgangenen Urlaub also eine Ersatzleistung. Gerade in diesen Fällen kommt es regelmäßig zu Auseinandersetzungen, denn oft ist zwischen den Arbeitsvertragsparteien streitig, inwieweit Urlaub, etwa im Rahmen einer Freistellung bei einer Kündigung, bereits gewährt wurde oder wie sich bei einem Ausscheiden im laufenden Kalenderjahr der Urlaub konkret berechnet.

Vertraglichen Regelungen

Auch wenn man annehmen sollte, dass die Rechtsgrundlagen für den Urlaub einfach und leicht überschaubar sind, schon weil es mit dem BUrlG speziell ein eigenes Gesetz nur zur Regelung des Urlaubs gibt, stellen sich Regelungen zum Urlaub tatsächlich als deutlich umfangreicher dar. Das BUrlG regelt den Urlaub nicht abschließend, unter anderem sehen weitere Gesetze Kürzungsmöglichkeiten oder zusätzliche Urlaubsansprüche vor. Ferner werden regelmäßig Tarif- und Arbeitsverträge Bestimmungen zum Urlaub enthalten, die aber nicht ohne Weiteres wirksam, sondern dahingehend zu prüfen sind, ob die vertraglichen Regelungen unter Beachtung zwingender Bestimmungen des BUrlG Bestand haben können.

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