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9. Oktober 2017 / by kanzleiKerner

Sturm, Schnee, Streik… Trotzdem müssen Arbeitnehmer pünktlich sein!

Auch wenn die Deutsche Bahn wohl nicht mehr so häufig streiken wird (Warum? Das haben wir hier besprochen.): Sturmtief im Herbst, Glatteis im Winter, Starkregen im Frühjahr, dazu streikende Verkehrsbetriebe und so weiter – manchmal kommen Arbeitnehmer zu spät oder sogar gar nicht zur Arbeit, obwohl sie nichts dafür können.

Höhe Gewalt nennen Juristen solche Phänomene, die weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer verursacht haben. Das klingt zunächst einmal danach, dass für den Arbeitnehmer alles wie gewohnt läuft, er also – wenn auch verspätet – seine Arbeit aufnimmt und sein normales Gehalt erhält. Wer dann noch § 616 BGB („vorübergehende Verhinderung“) kennt, glaubt sich als Arbeitnehmer auf der sicheren Seite. Diese verbreitete Vorstellung ist aber falsch.

Was ist ein Wegerisiko und wer trägt es?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) fasst diese Fälle unter dem Begriff des „Wegerisikos“ zusammen und hat hierzu schon mehrfach entschieden, dass der Arbeitnehmer bei widrigen Witterungsverhältnissen, aber auch bei sonstigen widrigen Umständen wie Verkehrssperrungen oder auch Streiks dieses Wegerisiko trägt (zum Beispiel schon das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.12.1959 (!), Az. GS 8/58).

Ganz klassisch: Ohne Arbeit kein Lohn.

Was heißt das praktisch? Ganz einfach gesagt gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Kommt also der Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit, erhält er für die ausgefallene Zeit kein Gehalt.

Und für viele Arbeitnehmer noch erstaunlicher: Der Arbeitnehmer kann nicht einfach entscheiden, die verlorene Zeit „dranzuhängen“ oder anderweitig nachzuarbeiten (es sei denn, er hat Gleitzeit / ein Zeitkonto). Wenn die festgelegte Arbeitszeit abgelaufen ist, ist im juristischen Sinne Unmöglichkeit der Arbeitsleistung eingetreten. Das kann man natürlich mit seinem Vorgesetzten anders regeln und ein Nacharbeiten der Zeit wird auch vielfach im beiderseitigen Interesse sein. Der Arbeitgeber muss sich hierauf aber nicht einlassen, wenn er nicht will.

Kann die Verspätung auch abgemahnt werden?

Mit einer Abmahnung wegen der Verspätung wird es für den Arbeitgeber schon deutlich schwieriger. Wenn der Arbeitnehmer alles in seiner Macht stehende getan hat, um pünktlich zur Arbeit zu erscheinen, hat er zwar formal durch seine Verspätung eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begangen. Diese war jedoch unverschuldet und ist daher auch nicht abmahnfähig.

Aber Achtung: Anders kann es sein, wenn bei im Vorfeld erkennbaren Hindernissen, zum Beispiel anhaltend schlechter Witterung, der Arbeitnehmer sich hierauf nicht einstellt und wiederholt zu spät kommt. Hier kann der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer verlangen, dass er zumutbare Vorkehrungen trifft, um rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen und auch eine längere Anfahrtszeit einplant. Tut der Arbeitnehmer dieses nicht, muss er im Einzelfall neben der Nichtzahlung der Vergütung auch mit einer Abmahnung rechnen.

Fazit: Für die Pünktlichkeit ist der Arbeitnehmer verantwortlich

Arbeitnehmer sollten deshalb bei der aktuellen Wetterlage genau auf den Wetterbericht und die Verkehrslage achten, um sicherzustellen, dass sie am nächsten Tag pünktlich bei der Arbeit erscheinen. Notfalls kann auch schon am Vortag eines angesagten Unwetters oder Streiks das Gespräch mit dem Vorgesetzten gesucht werden. Das hartnäckige Gerücht, solche Umstände seien „nicht das Problem des Arbeitnehmers“, ist jedenfalls arbeitsrechtlich falsch.

Haben Sie Fragen zu dem Thema Wegerisiko? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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