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23. Juli 2021 / by Kanzlei Kerner

Schadensersatz-Ansprüche des Arbeitgebers bei Pflichtverletzung des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer muss keine 200.000 € Schadenersatz für Ermittlungen gegen ihn zahlen

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.04.2021, 8 AZR 276/20

 


Zur Kostentragungspflicht bei schweren Pflichtverstößen


Es gibt Arbeitsverhältnisse, die laufen jahrelang reibungslos. Dann gibt es solche, in denen es Spannungen gibt. Und hin und wieder greifen Arbeitnehmer so richtig daneben und sind danach untragbar für den Arbeitgeber. Hier bewegen wir uns dann mitunter bereits im Bereich des Strafrechts – Körperverletzung, Beleidigung, (Arbeitszeit-)Betrug, Unterschlagung. Sofern solche Dinge nachweisbar sind, ziehen sie in aller Regel eine fristlose Kündigung nach sich. Gerade im Bereich der Vermögensdelikte ist der Nachweis jedoch längst nicht immer so einfach zu führen.

Dürfen Arbeitnehmer überwacht werden?

Zur Aufklärung einer Pflichtverletzung wie z.B. Arbeitszeitbetrug im Homeoffice, unerlaubter Konkurrenztätigkeit oder vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit kann es nur kommen, wenn der Arbeitgeber in irgendeiner Form Ermittlungen betreibt. Mit zunehmender Technisierung stellt sich nicht mehr so sehr die Frage, was der Arbeitgeber in der Lage ist, zu kontrollieren, sondern: Was darf er kontrollieren?

Unter anderem die Datenschutzgesetze sorgen dafür, dass Arbeitgeber nicht anlass- und lückenlos ihre Mitarbeitenden überwachen dürfen. Das ist besonders in Büros relevant. So ist der präventive Einsatz von Keyloggern – eine Software, die die Eingaben an der Tastatur des Computers speichert und protokolliert – untersagt und etwaige Ergebnisse hieraus dürfen nicht vor Gericht verwertet werden.

Hat der Arbeitgeber hingegen bereits einen konkreten Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung, erweitert sich sein Handlungsspielraum zur Überwachung bzw. Ermittlung. In diesem Fall kann der Arbeitgeber beispielsweise den Browserverlauf des betroffenen Arbeitnehmers und seinen E-Mail-Verkehr auswerten. Diese Auswertung kann durch den Arbeitgeber direkt erfolgen. Je nach Fall sieht sich dieser jedoch veranlasst, auf externe Ermittlungsmaßnahmen zurückzugreifen. So kann es erforderlich sein, zum Nachweis einer vorgetäuschten Krankheit eine Detektei zu beauftragen. Diese kann sodann beispielsweise Nachweise dafür erbringen, dass der vermeintlich rückenkranke Arbeitnehmer regelmäßig joggen geht. Bestand schon zum Zeitpunkt der Beauftragung der Detektei der konkrete Verdacht einer solchen Pflichtverletzung und wird der Arbeitnehmer dieser Pflichtverletzung dann auch tatsächlich überführt, dürfen solche Beweise auch regelmäßig verwendet werden. Sodann stellt sich die Frage nach den Kosten dieser Ermittlungen.

Kann der Arbeitnehmer für Ermittlungs- und Detektivkosten schadensersatzpflichtig sein?

Ja, das ist möglich. Voraussetzung ist – wie schon für die Verwertung der meisten Ermittlungsergebnisse – dass der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einen externen Dienstleister beauftragt und der Arbeitnehmer daraufhin tatsächlich einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Die Rechtsprechung verlangt hierbei, dass der Arbeitgeber die Kosten im Rahmen des möglichen gering hält, allerdings keineswegs eine Begrenzung des Umfangs der Ermittlungsmaßnahmen. Diese dürfen so lange und so weit betrieben werden, wie es notwendig ist. Hierbei kann durchaus eine beachtliche Summe zusammenkommen, die der Arbeitgeber von dem fristlos gekündigten Arbeitnehmer ersetzt verlangen kann. Dies gilt im Fall eines Detektivs, erst Recht aber für die Beauftragung spezialisierter Anwälte in einem umfangreichen Compliance-Verfahren. Wie ein aktuell vor dem Bundesarbeitsgericht entschiedener Fall zeigt, können die Kosten hier ein Vielfaches dessen betragen, was ein Mitarbeitender mitunter im Jahr verdient. Das führt zu der spannenden Frage, wie weit die Schadenersatzpflicht reichen kann.

Was war passiert? Arbeitgeber engagiert Compliance-Anwälte für mehr als 200.000 €

Der ehemalige Kläger war seit 2009 als Leiter des Zentralbereichs Einkauf mit einem Bruttogehalt in Höhe von 450.000 € beschäftigt. Für den Zeitraum seiner Tätigkeit konnten ihm etliche schwere Pflichtverstöße und Straftaten zulasten des Arbeitgebers nachgewiesen werden. So lud er zu mehreren Anlässen Personen ohne dienstliche Veranlassung zu Essen ein. In einer Mehrzahl der Fälle gab der Kläger auf den Bewirtungsbelegen unzutreffende Anlässe sowie Personen an, die an dem Essen nicht teilgenommen hatten. Ferner unternahm der Arbeitnehmer verschiedene Reisen zu Champions-League-Spielen, deren Tickets er von Kunden annahm, und rechnete hierfür Reisekosten ab. Mit der ihm für die Begleichung von Kosten bei Dienstreisen zur Verfügung gestellten Kreditkarte tätigte er Barabhebungen von knapp 300.000 €. Gemeinsam mit seinem Stellvertreter unternahm er eine Reise nach New York, wobei eine Theateraufführung sowie ein Basketballspiel besucht wurden; die Reise verursachte Kosten in Höhe von knapp 6.000 €. Ferner ließ der spätere Kläger auf Firmenkosten Unterlagen von Unternehmensberatungen anfertigen, die er für seine Lehrtätigkeit an einem Stiftungslehrstuhl verwandte.

Im Jahr 2016 gingen erste anonyme Verdachtsmeldungen in Bezug auf die Champions-League-Spiele ein. Der Arbeitgeber entschied daraufhin, eine auf Durchführung von Compliance-Ermittlungen spezialisierten externe Anwaltskanzlei zu beauftragen. Auf Basis des dortigen Untersuchungsberichts wurde das Arbeitsverhältnis des späteren Klägers im Juni 2016 wegen Verstoßes gegen das Schmiergeldverbots und Spesenbetrugs fristlos gekündigt. Die Anwaltskosten für die Ermittlungen beliefen sich auf knapp 210.000 €.

Der gekündigte Arbeitnehmer klagte (vergeblich) gegen seine Entlassung, mit so genannter Widerklage verlangte der Arbeitgeber sodann von ihm Schadenersatz in Bezug auf die Spesen, Reisekosten, Unternehmensberatung und die Kosten der Ermittlung.

Die Urteile – Ja, aber… und: Nein, aber…

Das zunächst angerufene Arbeitsgericht hatte geurteilt, dass der Arbeitnehmer keinen Schadenersatz zu leisten habe. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, der Gesetzgeber habe die Grundentscheidung getroffen, das Kostenrisiko in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten dadurch überschaubar zu halten, dass jede Partei von vornherein wisse, welche Kosten sie bis zum Ende der ersten Instanz maximal zu tragen habe (vgl. § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG). Hier seien jedoch ein Vielfaches von dem an Anwaltsgebühren entstanden, was in einem normalen Verfahren nach den Grundsätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes möglich gewesen wäre. Ferner sei es auch nicht darum gegangen, eine befürchtete noch andauernde Pflichtverletzung zu beseitigen oder Schaden zu verhindern.

Das Landesarbeitsgericht urteilte, dem Arbeitgeber stehe anteilig Schadenersatz zu und begrenzte den Ersatzanspruch auf die bis zum Ausspruch der Kündigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Kosten in Höhe von 66.500,00 €. Hierbei berief sich das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach bei arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung ggf. Detektivkosten zu ersetzen sind, wenn dieser aufgrund eines konkreten Verdachts tätig wird und der Arbeitnehmer in der Folge vorsätzlicher Vertragspflichtverletzungen überführt wird. Ein solcher konkreter Verdacht war aufgrund der anonymen Hinweise in Bezug auf die Besuche der Champions-League-Spiele gegeben. Die Annahme der Einladungen widersprach u.a. der Integritätsrichtlinie des Arbeitgebers. Die Schwere der Pflichtverletzung war nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts auch geeignet, einen entsprechenden Schadenersatzanspruch zu begründen. Auch sei die Inanspruchnahme externen Sachverstands nicht zu beanstanden gewesen. Der Arbeitnehmer hatte sich bei dem arbeitgeberseitigen Versuch der Aufklärung nicht kooperativ gezeigt. Die Haltung und Einlassungen des Arbeitnehmers seien ein Beleg für das Erfordernis professioneller Ermittlungen. Die angesetzten Stundenhonorare von 350 € entspräche dem üblichen Honorar für qualifizierte und spezialisierte Rechtsanwälte. Allerdings diene die Ersatzfähigkeit von Ermittlungskosten der Abwehr drohender Nachteile und ende somit mit dem Ausspruch der (wirksamen) fristlosen Kündigung.

Der ehemalige Arbeitnehmer ging gegen dieses Ergebnis in Revision vor dem Bundesarbeitsgericht – mit Erfolg. Das höchste deutsche Arbeitsgericht urteilte wie bereits die erste Instanz, dass er nicht zum Schadenersatz hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten verpflichtet sei (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.04.2021, 8 AZR 276/20). Zwar könne ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die durch das Tätigwerden einer spezialisierten Anwaltskanzlei entstandenen notwendigen Kosten ersetzt verlangen, wenn er die Anwaltskanzlei anlässlich eines konkreten Verdachts einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers mit Ermittlungen gegen diesen beauftragt habe und der Arbeitnehmer einer schwerwiegenden vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt werde. § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG stehe dieser Schadenersatzpflicht nicht entgegen, da diese Norm in diesem Zusammenhang nicht anwendbar sei. Allerdings habe der Arbeitgeber nicht darlegen können, dass bzw. welche der geltend gemachten Kosten erforderlich gewesen seien. Es fehle an einer substantiierten Darlegung, welche konkreten Tätigkeiten bzw. Ermittlungen wann und in welchem zeitlichen Umfang wegen welchen konkreten Verdachts gegen den Kläger von der beauftragten Anwaltskanzlei ausgeführt wurden.

Fazit

Auch wenn der betroffene Arbeitgeber hier im Ergebnis nichts bezahlen muss, ändert das Urteil nichts an den bisherigen Grundsätzen: Liegen die Voraussetzungen vor, sind Arbeitnehmer verpflichtet, die Kosten für die Ermittlungen hinsichtlich ihrer Pflichtverstöße zu tragen. Und das grundsätzlich auch, wenn es teuer wird, solange die Ermittlungen erforderlich waren. Neu ist letztlich der deutliche Hinweis an die Arbeitgeberseite, darauf zu achten, dass die eingeschalteten Experten konkret und nachweisbar darlegen, wann sie was ermittelt haben. Nur dann kann der Arbeitgeber nämlich diese Erforderlichkeit darlegen und auch nur dann Ersatz dieser Kosten verlangen. Im vorliegenden Fall ist das nicht geglückt, so dass der Arbeitgeber auf den aufgewendeten Kosten im immerhin sechsstelligen Bereich sitzen bleibt.

 

Haben Sie Fragen zu dem Thema Überwachung von Arbeitnehmern oder fristlose Kündigung?

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