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5. August 2015 / by Katja Kläfker

Kündigung wegen “Pensionsberechtigung” ist Altersdiskriminierung

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.07.2015

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schreibt unter anderem vor, dass Arbeitnehmer nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden dürfen. Auch ist dort geregelt, dass wenn jemand Indizien beweisen kann, die eine solche Benachteiligung vermuten lassen, die andere Partei – also der Arbeitgeber – die Beweislast dafür trägt, dass eine Benachteiligung nicht vorgelegen hat. Das Bundesarbeitsgericht hat aktuell entschieden, dass diese Grundsätze auch in kleinen Betrieben vollständig zum Tragen kommen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2015, 6 AZR 457/14).

Geklagt hatte eine Arzthelferin, die seit 1991 in einer Gemeinschaftspraxis arbeitete. Als das Arbeitsvolumen im Betrieb abnahm, wurde der Frau mit der Begründung gekündigt, sie sei ja „inzwischen pensionsberechtigt“, während die vier jüngeren in der Praxis tätigen Arbeitnehmerinnen keine Kündigungen erhielten. Sie klagte unter anderem auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung und stützte sich im Verfahren auf die Formulierung des Kündigungsschreibens. Einen darüber hinausgehenden Nachweis für eine Diskriminierung konnte sie nicht erbringen.

Beweislastumkehr im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Die Vorinstanzen wiesen die Klage aus verschiedenen Gründen ab. Das Bundesarbeitsgereicht entschied hingegen zugunsten der Klägerin und stellte fest, dass die Beweislastumkehr des § 22 AGG auch in Kleinbetrieben gelte und aufgrund der Formulierung des Kündigungsschreibens zu vermuten sei, dass die Kündigung aufgrund des Alters ausgesprochen worden war, so dass eine Alters­diskriminierung gegeben sei. Die Arbeitgeber hätten nun also nachweisen müssen, dass die Bezugnahme auf die Pensionsberechtigung der Klägerin keine Altersdiskriminierung darstellt. Sie konnten jedoch nur vorbringen, sie hätten die Kündigung bloß „freundlich und verbindlich“ formulieren wollen und der Klägerin tatsächlich wegen im Vergleich zu den weiteren Arbeitnehmern schlechterer Qualifikation gekündigt. Das reichte nicht aus, so dass der Frau ein Anspruch auf eine Entschädigung zugesprochen wurde. Deren Höhe muss die Vorinstanz nun festlegen.

 

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