LAG Rheinland-Pfalz bestätigt Entlassung
In einem am 15. Juli dieses Jahres veröffentlichten Urteil befand das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (AZ: 5 Sa 60/14) eine Kündigung für rechtmäßig, die ein Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt (AWO) einem ehemaligen Assistenten der Geschäftsführung gegenüber ausgesprochen hatte.
Als Ursache für die Kündigung gab der Arbeitnehmer an, durch den Geschäftsführer des Kreisverbandes verschuldete „Unregelmäßigkeiten“ herausgefunden und nach Äußerung dieser Vorwürfe die Drohung ausgesprochen zu haben, er werde im Falle einer Kündigung die zugehörigen Dokumente und Unterlagen an unterschiedliche öffentliche und/oder offizielle Stellen weiterleiten. Darunter fielen unter anderem die Ministerpräsidentin von Rheinland-Pfalz, das Finanzamt, die Staatsanwaltschaft, ein örtlicher Politiker – und die Medien.
Nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen befand der Unternehmensvorstand, dass keine brisanten Informationen in ihnen enthalten seien und sprach dem damaligen Assistenten des Geschäftsführers eine ordentliche Kündigung aus.
Sogar eine fristlose Kündigung wäre möglich gewesen
Diese Kündigung wurde nach dem Arbeitsgericht Koblenz nun auch von der nächsthöheren Instanz bestätigt. Als Begründung führte das Gericht an, der Assistent habe mit der Drohung, dem Kreisverband der AWO öffentlich Schaden zuzufügen, das Arbeitsverhältnis übermäßig strapaziert und belastet sowie „das Vertrauen in seine Loyalität“ zunichte gemacht. Auf Grundlage der Schwere dieser Drohung sei laut LAG Rheinland-Pfalz somit nicht nur eine ordentliche, sondern sogar eine fristlose Kündigung legitim gewesen.
Die Frage, ob die Drohung mit der Staatsanwaltschaft oder dem Finanzamt rechtmäßig gewesen sei, ließ das LAG unter Hinweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) aus dem Juli 2011 offen. Dieses hatte den Fall einer Altenpflegerin behandelt, die nach Auffinden diverser Missstände und mehrfachen Klärungsversuchen Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber erstattet hatte. Der EGMR befand in seinem Urteil, eine Entlassung auf dieser Grundlage sei nicht rechtmäßig.
Wie das LAG Köln in einem anderen Urteil aus dem Jahr 2012 bestätigte, ist in jedem Fall eine interne Klärung derartiger Beschwerdefälle anzustreben, bevor sie vor ein zuständiges Amt gebracht werden: Einer Haushälterin wurde während der Probezeit ordentlich gekündigt. Als Reaktion machte die Haushälterin das Jugendamt auf ihre Arbeitgeber aufmerksam und beschuldigte die Eltern, ihr Kind unangemessen zu erziehen. Die daraufhin ausgesprochene fristlose Kündigung wurde vom LAG Köln für rechtswirksam befunden.
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