Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 24.03.2022 (Az. 5 Sa 1708/21)
Zugelassene Pflegeeinrichtungen müssen zum Zweck der Wertschätzung für die besonderen Anforderungen während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie eine einmalige Sonderleistung auszahlen, die Corona-Prämie (§ 150a Abs. 1 SGB XI). Zugelassene Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI sind ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse besteht.
Wer hat Anspruch auf Zahlung der Corona-Prämie?
Beschäftigte, die in dem Zeitraum vom 1. März 2020 bis einschließlich zum 31. Oktober 2020 (Bemessungszeitraum) mindestens drei Monate in einer zugelassenen oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren, haben Anspruch auf die Corona-Prämie in folgender Höhe:
- in Höhe von 1 000 Euro für Beschäftigte, die Leistungen nach diesem Buch oder im ambulanten Bereich nach dem Fünften Buch durch die direkte Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen,
- in Höhe von 667 Euro für andere Beschäftigte, die in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind,
- in Höhe von 334 Euro für alle übrigen Beschäftigten.
In die erste Gruppe fallen diejenigen Mitarbeitenden, die schwerpunktmäßig die tatsächlichen Betreuungsleistungen erbringen, also insbesondere Pflege- und Betreuungskräfte und Alltagsbegleiter. In die zweite Gruppe fallen diejenigen Mitarbeitenden, die nicht schwerpunktmäßig Pflegeleistungen erbringen, aber anderweitig in den Pflegebetrieb eingebunden sind, also insbesondere Beschäftigte in der Küche, der Wäscherei, Logistik oder der Gebäudereinigung.
Für Teilzeitbeschäftigte wird die Corona-Prämie anteilig entsprechend ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bemessen. Kurzarbeit ist wie Teilzeitarbeit zu behandeln (§ 150a Abs. 6 SGB XI). Auszubildende erhalten eine Prämie von 600,00 €.
Die Corona-Prämie ist unaufgefordert in einer Summe auszuzahlen und darf nicht mit sonstigen freiwilligen Leistungen der Pflegeeinrichtung wie z.B. der Gewährung von Verpflegung, verrechnet werden (§ 150a Abs. 8 SGB XI). Die Arbeitgeber oder Länder können die Prämien aufstocken (§ 150a Abs. 9 SGB XI).
Wie wirken sich Unterbrechungen im Bemessungszeitraum aus?
Auch wenn während des Bemessungszeitraums vom 1. März bis 31. Oktober 2020 nicht durchgängig Arbeitsleistung erbracht wurde, kann ein Anspruch auf die Corona-Prämie bestehen. Das wird aufgrund von Erholungsurlaub sogar den Regelfall darstellen. Folgende Unterbrechungen hindern die Berechnung des Dreimonatszeitraums nicht (§ 150a Abs. 5 SGB XI):
- Unterbrechungen gleich welcher Art von bis zu 14 Kalendertagen,
- Unterbrechungen auf Grund einer COVID-19-Erkrankung,
- Unterbrechungen auf Grund von Quarantänemaßnahmen,
- Unterbrechungen auf Grund eines Arbeitsunfalls oder
- Unterbrechungen wegen Erholungsurlaubs.
Wie wirken sich Unterbrechungen während des Dreimonatszeitraums aus?
Die anspruchsberechtigten Beschäftigten müssen während des Bemessungszeitraums vom 1. März bis 31. Oktober 2020 mindestens drei Monate tätig gewesen sein. Nach dem Gesetzeswortlaut war unklar, ob hiermit eine unterbrechungsfreie Zeit von mindestens drei Monaten im Bemessungszeitraum gemeint ist oder ob es ausreichend ist, wenn insgesamt drei Monate Arbeitszeit im Bemessungszeitraum gearbeitet wurde.
Der Fall ist kürzlich vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden worden (Urteil vom 24.03.2022, Az. 5 Sa 1708/21). Die in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung tätige Pflegekraft war im Bemessungszeitraum mehrfach länger als 14 Tage am Stück erkrankt und nicht drei Monate durchgehend tätig, insgesamt aber mehr als 90 Tage. Die Pflegeeinrichtung verweigerte die Zahlung der Corona-Prämie. Das LAG gab der Klage statt und verurteile die Pflegeeinrichtung zur Zahlung der Prämie. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Dreimonatszeitraum beginne nicht neu zu laufen, wenn eine Erkrankung von mehr als 14 Tagen vorläge. Die Tätigkeitszeiträume seien vielmehr zusammenzurechnen; wenn diese insgesamt mindestens 90 Tage ergäben, bestehe ein entsprechender Anspruch. Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist rechtskräftig.
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