21.000 Euro für’s Blaumachen – LAG Köln lässt Arbeitnehmer Detektivkosten tragen
Was für manchen nach einem schlechten Scherz klingt, wurde für einen Arbeitnehmer nun richtig teuer: Über 21.000 Euro muss er seinem Ex-Arbeitgeber erstatten – für einen Privatdetektiv, der ihn beim Blaumachen überführte. Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden: Wer täuscht, zahlt, und zwar nicht nur mit dem Job. Das Urteil unterstreicht die Rechtsprechung zur Erstattung erforderlicher Überwachungskosten bei begründetem Tatverdacht (Urteil des LAG Köln vom 11.02.2025, Az. 7 Sa 635/23).
Hintergrund des Falls
Der Fahrkartenkontrolleur eines Verkehrsunternehmens blieb über einen Zeitraum von knapp drei Wochen immer wieder stundenweise der Arbeit fern, um Privates zu erledigen. Nachdem der Arbeitgeber durch Hinweise von Sicherheitsmitarbeitern Verdacht geschöpft hat, beauftragte er eine Privatdetektei mit der Beobachtung des Mitarbeiters. Die Ermittlungen zeigten, dass sich der Kontrolleur während der angeblichen Dienstzeiten unter anderem bei seiner Lebensgefährtin, in Cafés sowie bei privaten Terminen aufhielt, ohne sich von der Arbeit abzumelden.
Das Urteil: Arbeitnehmer haftet für Detektivkosten nach Überwachung
Das Landesarbeitsgericht bestätigte die fristlose Kündigung. Das war nicht anders zu erwarten, denn mit Arbeitszeitbetrug ist nicht zu spaßen (dazu auch dieser Blogbeitrag). Spannender an dem Urteil ist, dass das Landesarbeitsgericht die erheblichen Detekteikosten in Höhe von über 21.000 Euro dem Arbeitnehmer auferlegte. Auch das ist nicht ohne Vorbild und durch das Recht so vorgesehen, allerdings liegen die Voraussetzungen selten vor: Rechtsgrundlage ist § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 249 BGB. Arbeitnehmer müssen hiernach Aufwendungen ersetzen, die erforderlich und angemessen sind. Das ist nur der Fall, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einen Dienstleister beauftragt und der Arbeitnehmer daraufhin tatsächlich einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Die Rechtsprechung verlangt weiter, dass der Arbeitgeber die Kosten im Rahmen des möglichen gering hält, begrenzt allerdings nicht den Umfangs der Ermittlungsmaßnahmen. Diese dürfen so lange und so weit betrieben werden, wie es notwendig ist. Hierbei kann, wie im aktuellen Fall, durchaus eine beachtliche Summe zusammenkommen.
Entscheidend für den Erstattungsanspruch war hier, dass:
- ein konkreter Anfangsverdacht bestand, denn der Arbeitgeber wurde durch Sicherheits–mitarbeiter auf den Verdacht des Arbeitszeitbetrugs hingewiesen,
- sich der Verdacht durch die Überwachungsmaßnahmen bestätigte,
- die Überwachung ausschließlich im öffentlichen Raum während der Arbeitszeit, also datenschutzkonform, durchgeführt wurde und
- die Maßnahme auch notwendig war, um den Mitarbeiter zu überführen.
Fazit
Das Urteil zeigt, dass bei begründetem Verdacht auf Arbeitszeitbetrug nicht nur mit einer fristlosen Kündigung zu rechnen ist, sondern auch hohe Kosten vom Arbeitnehmer zu tragen sein können, z.B. für Detektivüberwachung. Arbeitgeber sollten jedoch zuvor sorgfältig prüfen, ob ein konkreter Verdacht vorliegt und die eingesetzten Mittel verhältnismäßig sind und sich hierbei im Bedarfsfall professionell beraten lassen. Arbeitnehmer hingegen sollten sich der Tragweite von Verhalten bewusst sein, dass Arbeitszeitbetrug darstellen kann.
Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter.
KERNER Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Leisewitzstraße 28
30175 Hannover
T: 0511 279008-0
F: 0511 279008-20
info@kanzlei-kerner.de
www.kanzlei-kerner.de