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Richterhammer und Justitia im Hintergrund
7. Mai 2012 / by Katja Kläfker

EuGH kippt Altersgrenze 60 für Piloten

Altersgrenze

Mit 60 Jahren ist für Piloten im Cockpit noch lange nicht Schluss. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 13.09.2011 (Aktenzeichen: C-447/09) die in dem Manteltarifvertrag für das Cockpitpersonal bei der Lufthansa geregelte Altersgrenze für Piloten, dass das Arbeitsverhältnis automatisch mit Vollendung des 60. Lebensjahres endet, als unwirksam angesehen. Mit diesem Urteil hat der EuGH das nationale Recht – mal wieder – auf den Kopf gestellt, denn bislang hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) und auch das Bundesverfassungsgericht diese Altersgrenze für Piloten wegen der hohen körperlichen Belastung und der damit verbundenen ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit, der Sicherheit des Luftverkehrs sowie dem Schutz von Leben und Gesundheit von Besatzungsmitgliedern, Passagieren und Menschen der überflogenen Gebiete gerechtfertigt.

Flugzeugführer

Betroffen von dieser tariflichen Altersgrenze waren unter anderem auch drei langjährig bei der Lufthansa beschäftige Flugzeugführer, die mit Vollendung des 60. Lebensjahres im November 2006 bzw. April und Juni 2007 zwangsverrentet werden sollten. Diese Piloten wollten sich mit ihrem vorzeitigen Ruhestand nicht abfinden, haben sich gerichtlich gegen die Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse gewehrt und dabei die Auffassung vertreten, diese Altersgrenze sei unwirksam, weil sie eine unzulässige Diskriminierung wegen ihres Alters bewirke. Dieses gelte insbesondere, weil am 18.08.2006 zur Umsetzung der europäischen Gleichbehandlungs-Rahmenrichtlinie 2000/78/EG das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten ist, welches eine Ungleichbehandlung wegen des Alters gerade verhindern soll.

Klagen

Sowohl das Arbeitsgericht Frankfurt/Main als auch das Hessische Landesarbeitsgericht haben unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des BAG die Klagen abgewiesen. Auch in der Revisionsinstanz hat das BAG deutlich gemacht, an der bisherigen Rechtsprechung festhalten zu wollen, aber Zweifel geäußert, ob diese Rechtsprechung auch noch nach Inkrafttreten des AGG aufrechterhalten und mit den Vorgaben des EU-Rechtes in Einklang gebracht werden kann. Mit Beschluss vom 17.06.2009 hat das BAG deshalb die Sache dem EuGH vorgelegt.

Gleichbehandlungs-Rahmenrichtlinie

Der EuGH ist entgegen der Auffassung des BAG den Argumenten der Kläger gefolgt und hat festgestellt, dass die bisherige Rechtsprechung des BAG und die tarifvertragliche Altersgrenze mit dem EU-Recht, insbesondere der Gleichbehandlungs-Rahmenrichtlinie 2000/78/EG, nicht zu vereinbaren ist. Die Altersgrenze mit 60 Jahren stellt nach Auffassung der EuGH-Richter eine unzulässige Ungleichbehandlung wegen des Alters dar, die auch nicht durch Erwägungen der Flugsicherheit und des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt werden kann. Für die 3 Kläger ist dieses Urteil ein Erfolg. Unter Piloten gibt es allerdings auch negative Stimmen; die Pilotenvereinigung Cockpit äußerte sich bereits enttäuscht über die Entscheidung des EuGH und verwies dabei auf die extremen Belastungen der Piloten. In der Praxis muss man damit rechnen, dass auch Altersgrenzen in anderen Tarifverträgen, die nicht an den Rentenbezug, sondern an berufliche Anforderungen anknüpfen, vermehrt auf den Prüfstand kommen werden.

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