Das Durchlaufen eines Insolvenz- oder Sanierungsverfahrens ist zweifellos eine unangenehme Erfahrung. Die Arbeitnehmer sind häufig durch den „Flurfunk“ bereits im Vorfeld alarmiert und in großer Sorge um ihren Arbeitsplatz.
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Das Durchlaufen eines Insolvenz- oder Sanierungsverfahrens ist zweifellos eine unangenehme Erfahrung. Die Arbeitnehmer sind häufig durch den „Flurfunk“ bereits im Vorfeld alarmiert und in großer Sorge um ihren Arbeitsplatz.
Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung, Fortführung, Insolvenzplan, übertragende Sanierung, Umsetzung von Erwerberkonzepten, Teilstillegung – viele Werkzeuge mit vielen spezifischen und komplexen arbeitsrechtlichen Besonderheiten.
Wir beraten und vertreten seit über 20 Jahren Insolvenzverwalter und Unternehmen, die beabsichtigten, Betriebe aus einer Insolvenz zu übernehmen. Als Spezialisten auf diesem Rechtsgebiet begleiten und vertreten wir Sie bei allen Themen, beispielsweise der übertragenen Sanierung im Rahmen eines Asset-Deals oder eines Share-Deals.
Bei der Umsetzung von Erwerberkonzepten und allen erforderlichen arbeitsrechtlichen Einzelmaßnahmen der Insolvenz.
Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gerne. Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.
Nachfolgend möchten wir Ihnen zu Ihrer Orientierung zunächst die wesentlichen rechtlichen Informationen zum Thema Arbeitsrecht bei Sanierung bzw. Insolvenz an die Seite stellen:
Anlass eines Insolvenzverfahrens ist in der Regel die Zahlungsunfähigkeit. Antragsberechtigt sind Sie als Schuldner und Ihre Gläubiger, sofern ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht. Verpflichtet zur Stellung eines Insolvenzantrags bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 15a Abs. 1 S. 1 InsO sind die Vertreter juristischer Personen (dies sind insbesondere GmbHs).
Das Insolvenzgericht kann sodann einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmen. Dieser prüft, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob die Masse ausreichend ist, um das Insolvenzverfahren durchzuführen. Eher selten setzt das Gericht einen vorläufigen Verwalter nach §§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 11 Abs. 1 InsO verbunden mit einem allgemeinen Verfügungsverbot ein.
In der Regel verbleibt also die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zunächst bei Ihnen und der „schwache“ Insolvenzverwalter schließt selbst keine Rechtsgeschäfte ab. Er hat auch regelmäßig keine rechtliche Möglichkeit, Kündigungen oder Freistellungen auszusprechen. Zugleich ordnet das Insolvenzgericht allerdings meistens einen Zustimmungsvorbehalt an, so dass Sie Ihre Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters ausüben können.
Der Bestand der Arbeitsverhältnisse ist nicht an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gebunden. Solange Arbeitsverhältnisse nicht gekündigt sind und die Kündigungsfrist abgelaufen ist, bestehen die Arbeitsverhältnisse fort.
Das Gehalt schulden Sie bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wie bisher. Anschließend werden die Gehaltsansprüche falls möglich aus der Insolvenzmasse befriedigt. Ihre Arbeitnehmer können für maximal drei Monate einen Antrag auf Insolvenzgeld in Höhe ihres letzten Nettogehaltes bei der Bundesagentur für Arbeit stellen, sollten Sie Ihre Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen können. Gehaltsansprüche aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung werden Insolvenzforderungen. Gehaltsansprüche aus der Zeit nach Verfahrenseröffnung sind privilegiert: Sie müssen in vollem Umfang und vorab aus der Insolvenzmasse erfüllt werden.
Die Berechtigung zum Ausspruch von Kündigungen liegt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Ihnen, wobei der vorläufige Insolvenzverwalter zustimmen muss. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ausschließlich der Insolvenzverwalter zur Kündigung berechtigt. Grundsätzlich gelten die arbeitsvertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen. Sollte die Kündigungsfrist allerdings mehr als drei Monate betragen, kann der Insolvenzverwalter gleichwohl mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Auch im Insolvenzverfahren muss allerdings der Insolvenzverwalter auf Arbeitgeberseite mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan verhandeln, allerdings gelten in der Insolvenz hierfür besondere Regelungen, die das Verfahren beschleunigen sollen. Wird nicht der gesamte Betrieb eingestellt, müssen Sie im Fall einer Klage die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung einschließlich ordnungsgemäßer Sozialauswahl in einem Kündigungsschutzverfahren nachweisen.
Möglicherweise wird das Unternehmen ganz oder teilweise veräußert („übertragende Sanierung“). Dieser Fall stellt arbeitsrechtlich einen Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB dar. Die Arbeitsverhältnisse gehen in diesem Fall so wie es ist auf den Erwerber über und bestehen in diesem Unternehmen fort.
Eine andere Möglichkeit ist die Gründung einer Transfergesellschaft. Hierbei handelt es sich um eine eigene Gesellschaft, die von einer Kündigung bedrohte Arbeitnehmer befristet aufnimmt und für die neuen Anforderungen des Arbeitsmarktes qualifiziert oder fortbildet. In diesem Fall haben die Arbeitnehmer die Möglichkeit, Transferkurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit zu erhalten. Auf diese Weise kann der Ausspruch von Kündigungen vermieden werden, stattdessen werden Aufhebungsverträge und zugleich befristete Verträge mit der Transfergesellschaft geschlossen.
Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten Arbeitgeber und Insolvenzverwalter in allen Fragen des Arbeitsrechts in Sanierung und Insolvenz.
Es gehört zu unserem Selbstverständnis, das von Ihnen gewünschte Ergebnis mit klarer Kommunikation und schnellen Reaktionszeiten umzusetzen. Sie profitieren von unserer Erfahrung und unserem Fachwissen. Denn unser Anliegen ist, Ihre Interessen konsequent zu vertreten.
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