Gibt es einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung?
Einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Jahressonderzahlung gibt es nicht. Die Zahlung kann aber im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag festgelegt sein.
Außerdem kann ein Anspruch auf Jahressonderzahlung durch so genannte betriebliche Übung entstehen. Das ist der Fall, wenn Ihr Arbeitgeber mindestens dreimal eine solche Zahlung vorbehaltlos (!) geleistet hat und sich hierdurch ein Vertrauen dahingehend gebildet hat, solche Zahlungen würden auch weiterhin geleistet. Erklärt der Arbeitgeber bei einer dieser ersten Zahlungen oder allgemein, z.B. im Arbeitsvertrag, einen Vorbehalt („diese Zahlung wird freiwillig und ohne Rechtsanspruch für die Zukunft geleistet“), kann sich in der Regel kein entsprechendes Vertrauen ausbilden. Ist eine betriebliche Übung allerdings bereits entstanden, kann sich Ihr Arbeitgeber hiervon nicht mehr ohne Weiteres lösen. Ab diesem Moment ist die jährliche Zahlung ein echter, lediglich nicht schriftlich niedergelegter, Bestandteil des Arbeitsvertrags.
Meistens werden sowohl der Arbeitsvertrag als auch die Gehaltsabrechnungen mit umfassenden Freiwilligkeitsvorbehalten versehen oder diese werden mit „Weihnachtsbriefen“ erklärt. Hier hilft viel nicht viel! Der Freiwilligkeitsvorbehalt muss klar und eindeutig sein. Je komplizierter die Formulierung ist, umso eher ist sie unwirksam.
Auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kann sich ein Anspruch auf Zahlung einer Sonderzahlung ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn Ihr Arbeitgeber Ihren Kollegen (allen oder einer objektiv abgrenzbaren Gruppe, der Sie angehören) eine solche Sonderzahlung gewährt und Sie ohne sachlichen Grund von diesen Zahlungen ausgeschlossen bleiben.
Was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr endet?
Unterschieden wird zwischen Klauseln, nach denen das Arbeitsverhältnis bis zu einem bestimmten Tag – in der Regel ungekündigt – bestehen muss, damit Sie einen Anspruch auf die Sonderzahlung erwerben (Stichtagsklausel) und Klauseln, nach denen eine bereits erhaltene Sonderzahlung zurückgezahlt werden muss, wenn das Arbeitsverhältnis nicht bis zu einem bestimmten Tag nach Auszahlung – in der Regel ungekündigt – fortbesteht (Rückzahlungsklausel).