Es ist unfair, nicht den vereinbarten Lohn zu zahlen. Und doch erleben wir es täglich, dass Arbeitgeber fällige Gehaltsansprüche ignorieren, Löhne wegen Krankheitszeiten kürzen, Zuschläge nicht ausbezahlen und vieles mehr. Ihr Gehalt ist Ihre Existenzgrundlage, deshalb ist uns wichtig, dass Sie schnell erhalten, was Ihnen zusteht.
Gerade zu Beginn des Monats sind viele finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen. Deshalb hat es sich in vielen Betrieben eingebürgert, das Gehalt gegen Ende des laufenden Monats zu zahlen. Allerdings gilt: Wenn vertraglich nichts geregelt ist, ist es rechtmäßig, wenn das Gehalt (erst) am 1. des Folgemonats bei Ihnen eingeht. Denn § 614 BGB schreibt vor, dass das Gehalt nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten ist und Zeitabschnitt ist in diesem Fall der Monat, für den das Gehalt gezahlt wird.
Am 2. des Folgemonats – oder, wenn es im Arbeitsvertrag abweichende Regelungen gibt, ab dem Folgetag des dort genannten Datums – ist das Gehalt dann aber definitiv zu spät auf dem Konto. Ab diesem Tag ist der Arbeitgeber in Zahlungsverzug.