In der rechtlichen Praxis bereitet die Einordnung eines Arbeitnehmenden als leitender Angestellter häufig Schwierigkeiten. Im Falle eines Rechtsstreits ist das vor allem für Arbeitgeber ein Risiko: Ausschlaggebend für die Einordnung ist nämlich nicht die formelle Bezeichnung, beispielsweise im Arbeitsvertrag, einer Stellenbeschreibung oder einem Organigramm, sondern einzig und allein die Bewertung der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben bzw. der Zuständigkeitsbereich, der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergibt.
Als leitender Angestellter nehmen Sie eine Sonderstellung im Verhältnis zwischen Arbeitgeberin und den übrigen Angestellten ein. Zwar stehen auch Sie in einem Abhängigkeitsverhältnis, durch Ihr hervorgehobenes Aufgabenprofil verfügen Sie allerdings eine größere Entscheidungsfreiheit bei zugleich größerer persönlicher Verantwortung und häufig auch einer Vertrauensbeziehung zu der Geschäftsleitung.