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Insolvenz des Arbeitgebers

Ihr Arbeitgeber ist zahlungsunfähig geworden oder Sie vermuten, dass das in Kürze der Fall sein wird. Häufig kündigen sich solche Umstände in der Belegschaft an, man kann sie schlecht geheim halten. Trotzdem oder gerade deshalb: Kalt lässt das niemanden, denn die Insolvenz Ihres Arbeitgebers bedeutet häufig den Verlust Ihres Arbeitsplatzes.

Sie haben eine Kündigung erhalten, erwarten, dass Sie kurzfristig eine Kündigung erhalten werden oder haben Ihr Gehalt nicht mehr erhalten? Nehmen Sie umgehend Kontakt mit uns auf: Denn bei einer Kündigung muss innerhalb sehr kurzer Fristen gehandelt werden.

Wir als Fachanwälte für Arbeitsrecht erörtern mit Ihnen Ihre Chancen, erfolgreich gegen eine Kündigung vorzugehen und Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Was geschieht mit Ihren Gehaltsansprüchen?

Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet Ihr Gehalt wie bisher Ihr Arbeitgeber. Kann Ihr Arbeitgeber diese Zahlungen nicht leisten, haben Sie für maximal drei Monate einen Anspruch auf Insolvenzgeld in Höhe Ihres letzten Nettogehaltes durch die Bundesagentur für Arbeit.

Reicht nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Vermögen Ihres Arbeitgebers nicht aus, um Ihr Gehalt zu bezahlen, dürfen Sie Ihre Arbeitsleistung einstellen. Ihnen bleibt dann die Möglichkeit, einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu erhalten.

Infografik "Möglichkeiten bei einer Insolvenz"

Insolvenz – vielleicht wird Ihr Betrieb saniert und ganz oder in Teilen fortgeführt oder im ungünstigsten Fall geschlossen. Jedes dieser Szenarien ist vielschichtig. Je größer ein Betrieb, desto komplexer ist in der Regel die Abwicklung.

Was geschieht mit Ihrem Arbeitsverhältnis?

Formell ist der Bestand Ihres Arbeitsverhältnisses nicht an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gebunden. Solange das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt und die Kündigungsfrist abgelaufen ist, besteht das Arbeitsverhältnis fort, der Insolvenzverwalter nimmt die Arbeitgeberfunktion ein. Sollte eine Kündigung erfolgen, ist vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ihr Arbeitgeber Kündigungsberechtigter, bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters muss dieser zustimmen.

Nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet ist, ist alleine der Insolvenzverwalter zur Kündigung berechtigt. Grundsätzlich gelten die arbeitsvertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen. Sollte Ihre Kündigungsfrist allerdings mehr als drei Monate betragen, kann der Insolvenzverwalter gleichwohl mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Auch im Insolvenzverfahren muss allerdings der Insolvenzverwalter auf Arbeitgeberseite mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan verhandeln, allerdings gelten in der Insolvenz hierfür besondere Regelungen, die das Verfahren beschleunigen sollen.

Wird nicht der gesamte Betrieb eingestellt, muss der Arbeitgeber im Fall einer Klage die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung einschließlich ordnungsgemäßer Sozialauswahl in einem Kündigungsschutzverfahren nachweisen. Das gilt auch für einen Insolvenzverwalter.

Möglicherweise wird das Unternehmen ganz oder teilweise veräußert („übertragende Sanierung“). Dieser Fall stellt arbeitsrechtlich einen Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB dar. Das bedeutet für Sie, dass Ihr Arbeitsverhältnis so wie es ist auf den Erwerber übergeht und in diesem Unternehmen fortbesteht.

Eine andere Möglichkeit ist die Gründung einer Transfergesellschaft. Hierbei handelt es sich um eine eigene Gesellschaft, die von einer Kündigung bedrohte Arbeitnehmer befristet aufnimmt und für die neuen Anforderungen des Arbeitsmarktes qualifiziert oder fortbildet. Sie erhalten in diesem Fall das Transferkurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit, unter Umständen von Ihrem bisherigen Arbeitgeber auf Ihr aktuelles Nettoeinkommen aufgestockt. Auf diese Weise vermeidet der Arbeitgeber den Ausspruch von Kündigungen, Sie müssen allerdings einen Aufhebungsvertrag schließen. Unterzeichnen Sie den Aufhebungsvertrag, wird zugleich ein befristeter Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft geschlossen.

Sollten Sie vor diesem Schritt stehen, raten wir Ihnen von einer übereilten Entscheidung ab. Der Wechsel in eine Transfergesellschaft erfolgt freiwillig und hat Vor- und Nachteile, die für Ihre persönliche Situation abgewogen sein wollen. Arbeitsrecht in der Insolvenz ist komplex und auch auf Arbeitnehmerseite hängt viel von taktischen Erwägungen ab. Diese wiederum hängen von Ihrer individuellen Situation ab.

Mann zeigt seine leeren Hosentaschen

Was können wir für Sie tun?

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten Arbeitnehmer in insolvenzrechtlichen Fragestellungen. Dabei gehören verständliche Kommunikation, schnelle Reaktionszeiten und zuverlässige Antworten auf Ihre Fragen zu unserem Selbstverständnis.

Sie profitieren von unserer Erfahrung und unserem Fachwissen. Denn unser Anliegen ist, Ihre Interessen konsequent zu vertreten.

 

Haben Sie Fragen? Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.

Und da uns auch Kostentransparenz wichtig ist, haben wir Ihnen erste Informationen dazu hier zusammengestellt.