Das Verfahren vor dem Integrationsamt kann Sie betreffen, wenn Sie schwerbehinderter oder gleichgestellter Arbeitnehmer sind. Als solcher genießen Sie besonderen Kündigungsschutz. Die wichtigste Auswirkung dieses Schutzes ist, dass jede Kündigung eines Schwerbehinderten oder eines einem Schwerbehinderten gleichstellten Menschen der vorherigen (!) Zustimmung des Integrationsamts bedarf. Holt der Arbeitgeber diese Zustimmung nicht ein, ist die Kündigung nichtig.