KERNER Rechtsanwälte – Rufen Sie uns an: 0511 27 900 80

Mo - Do von 9 - 16 Uhr & Fr 9 - 14 Uhr

Leisewitzstraße 28, 30175 Hannover

Fristlose Kündigung

Sie haben eine fristlose Kündigung erhalten oder erwarten, dass Sie kurzfristig eine Kündigung erhalten werden?

Nehmen Sie umgehend Kontakt mit uns auf: Denn bei einer Kündigung muss innerhalb sehr kurzer Fristen gehandelt werden. Wir als Fachanwälte für Arbeitsrecht erörtern mit Ihnen Ihre Chancen, erfolgreich gegen die Kündigung vorzugehen und eine Weiterbeschäftigung oder Abfindung durchsetzen zu können.

Mann hält Brief mit Kündigung

Fristlose Kündigung – Und jetzt? Wichtige und richtige erste Schritte

Gekündigt zu werden ist ein bedrohlicher und sehr drastischer Einschnitt im Leben, vor allem, wenn eine Kündigung „zu sofort“, also eine fristlose Kündigung, im Raum steht. Manchmal ist Anlass für eine solche fristlose Kündigung ein Vorfall, den Sie ganz anders wahrgenommen haben als ihr Arbeitgeber/ihre Arbeitgeberin.

Mitunter wissen Sie nicht einmal, was Anlass für die fristlose Kündigung war und fühlen sich vor dem Kopf gestoßen. Ganz gleich, ob ein langjähriges oder kurzes Arbeitsverhältnis besteht, ob Sie von der Entscheidung Ihres/Ihrer Arbeitgebers/Arbeitgeberin überrascht wurden, Sie sich auf die Kündigung vorbereiten konnten oder ob eine drohende fristlose Kündigung bisher nur im Raum steht: Kalt lässt dieser Entschluss des/der Arbeitgebers/Arbeitgerin niemanden. Das ist verständlich.

Aber wie reagieren Sie in dieser sehr emotionalen Situation einer Kündigung richtig?

Was Sie tun müssen bei einer Kündigung? Wir sagen es Ihnen und helfen Ihnen durch diese schwere Zeit.

Viele Arbeitnehmer:innen gehen davon aus, dass die Entscheidung, ob, wann und aus welchem Grund gekündigt wird, alleine beim Arbeitgeber liegt und daher akzeptiert werden muss. Das ist nicht so. Das Gesetz misst dem Erhalt Ihres Arbeitsplatzes einen hohen Wert bei und schützt diesen durch verschiedene rechtliche Vorgaben, die im Fall einer Kündigung zu beachten sind.

So muss es im Fall der fristlosen Kündigung einen „wichtigen Grund“ für diese Kündigung geben (§ 626 BGB). Ihrem/Ihrer Arbeitgeber/in muss es also unter Berücksichtigung auch Ihrer Interessen unzumutbar sein, dass das Arbeitsverhältnis fortgeführt wird und sogar, dass die reguläre Kündigungsfrist eingehalten wird.

Alle Tatsachen und Umstände, die einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung darstellen können, sind vom Arbeitgeber:in darzulegen und zu beweisen. Ihr/Ihre Arbeitgeber:in muss auch darlegen und beweisen, dass er/sie von diesen Tatsachen erst innerhalb der zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung Kenntnis erhalten hat. Sollten Sie den vorgebrachten Gründen eine Rechtfertigung entgegensetzen können, muss Ihr Arbeitgeber auch Ihre Gegenargumente entkräften können.

Welches Verhalten ist als „wichtiger Grund“ für eine fristlose Kündigung anerkannt?

Im Fall einer fristlosen Kündigung kommt es ganz besonders auf die konkreten Umstände an. Die Gerichte haben inzwischen allerdings schon viele Fälle dazu entschieden, wann eine fristlose Kündigung wirksam bzw. unwirksam ist, so dass sich Fallgruppen ausmachen lassen, die vermutlich von den Gerichten in Zukunft ähnlich entschieden werden.

Vermögensdelikte zu Lasten des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin rechtfertigen oft eine fristlose Kündigung (näher dazu hier). Auch unentschuldigtes Fehlen oder Selbstbeurlaubung in erheblichem Ausmaß (auf jeden Fall mehr als ein Tag) ist als wichtiger Grund anerkannt. Das gleiche gilt für Körperverletzungsdelikte zu Lasten des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin und häufig auch solche zu Lasten anderer Mitarbeiterdenden.

Ferner ist eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit ein typischer Grund, der eine fristlose Kündigung begründen kann. In extremen Fällen können Äußerungen gegenüber Kollegen, Vorgesetzten oder Kunden das Arbeitsverhältnis so nachhaltig stören, dass eine Fortsetzung dem Arbeitgeber unzumutbar ist. Das ist vor allem der Fall, wenn die Äußerung nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, weil sie z.B. rassistisch oder beleidigend ist.

Aber: Im Arbeitsrecht geht es nicht um Strafe. Es ist immer danach zu fragen, ob das Arbeitsverhältnis unter den eingetretenen Umständen noch Bestand haben kann. So ist für jeden Einzelfall abzuwägen: Wie stark ist der Bezug zum/zur Arbeitgeber:in? Wie schwer ist das Vertrauensverhältnis verletzt? Welche Stellung haben Sie im Unternehmen? Gibt es Gründe, die Ihr Verhalten rechtfertigen? Diese und andere Argumente spielen eine Rolle, schematische Lösungen sind nicht möglich.

Welche Fristen sind zu beachten?

Im Fall einer fristlosen Kündigung gibt es zwei wichtige Fristen.

Die erste Frist ist von Ihrem Arbeitgeber einzuhalten: Wird die Kündigung nicht binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes ausgesprochen, ist sie in der Regel unwirksam.

Die andere Frist ist von Ihnen bzw. von uns einzuhalten: Ein Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Versäumen Sie diese Klagefrist, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam, selbst wenn kein ausreichender Kündigungsgrund vorlag.

 

Wann ist die Kündigung zugegangen?

 

Der Ausspruch einer Kündigung ist fehleranfällig. Das beginnt damit, dass diese häufig gebrauchte Formulierung einen falschen Eindruck vermittelt – eine bloß “ausgesprochene” Kündigung ist nicht wirksam. Erforderlich ist eine schriftliche Kündigung; und erst deren Zugang kann eine tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen.

Der Zugang einer Kündigung kann persönlich stattfinden, etwa bei einer Übergabe im Rahmen eines Gesprächs. Das Wort Zugang ist aber ein rechtlicher Fachbegriff, denn eine Kündigung kann im juristischen Sinn auch dann zugegangen sein, wenn Sie sie überhaupt nicht in den Händen gehalten haben. Wird das Schriftstück nämlich per Post, durch Boten oder von dem Kündigenden persönlich in den Briefkasten eingelegt, ist der Zugang erfolgt, sobald der Empfänger unter normalen Umständen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat. Ob und wann er dann auch tatsächlich Kenntnis nimmt, darauf kommt es nicht mehr an.

Wenn man diesen Grundsatz streng durchhalten wollte, müsste jeder Arbeitnehmer permanent seinen Briefkasten überwachen, da er jederzeit potenziell die Möglichkeit zur Kenntnisnahme von Kündigungen hätte. Um eine ausgewogene Risikoverteilung zu erreichen, wird jedoch bei Privatpersonen davon ausgegangen, dass diese unter normalen Umständen einmal am Tag ihren Briefkasten leeren und das auch nur, wenn mit Postsendungen zu rechnen ist. Nicht mit Postsendungen zu rechnen ist am späten Abend, eine um 22.00 Uhr eingelegte Kündigung geht deshalb erst am Folgetag zu. Nicht mit Postsendungen zu rechnen ist ferner am Sonntag, der Zugang erfolgt dann am Montag.

 

Was bewirkt eine fristlose Kündigung?

 

Eine fristlose Kündigung soll das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, also mit dem Moment des Zugangs des Kündigungsschreibens, beenden. Falls die fristlose Kündigung wirksam ist, besteht ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Entgelt mehr. Von Ihrer Arbeitsverpflichtung entbunden sind Sie so oder so ab dem Moment des Zugangs der Kündigung – falls Sie erfolgreich gegen die Kündigung vorgehen, ist Ihnen das Gehalt allerding nachzuzahlen.

Das aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Gehalt stellt in aller Regel Ihre Existenzgrundlage dar. Die auf die Kündigung hin kontaktierte Arbeitsagentur wird eine Sperrfrist von 12 Wochen verhängen (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Das Arbeitszeugnis wird sehr wahrscheinlich ein ungerades Beendigungsdatum aufweisen, bei erfahrenen Personalverantwortlichen ein Indiz für eine fristlose Kündigung. Kurz: Für Sie hat die fristlose Kündigung harte Folgen, weshalb die Rechtsprechung hier stets einen kritischen Blick hat und solche Kündigungen an strenge Bedingungen knüpft.

Was können wir für Sie tun?

Ob Sie um Ihren Arbeitsplatz kämpfen wollen oder nicht, das entscheiden Sie. Wir sind jedoch der Ansicht, dass Sie eine richtige Entscheidung ausschließlich auf Grund präziser, verlässlicher Informationen treffen können. Denn erst, wenn Sie wissen, was Ihre Rechte sind, kennen Sie Ihre Chancen. Nur ein Beispiel: Auch wenn Sie nicht an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchten, sind Verhandlungen um eine angemessene Abfindung häufig erfolgreich.

Es gilt jedoch auch: Möchten Sie sich gegen eine Kündigung wehren, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens eine Klage bei dem Arbeitsgericht eingereicht werden; anderenfalls gilt die Kündigung als wirksam. Sie müssen somit zeitnah erste Schritte einleiten.

Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, auf eine Kündigung zu reagieren. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten täglich Arbeitnehmer im Umgang mit Kündigungen. Es gehört zu unserem Selbstverständnis, Ihnen verlässliche Antworten zu geben, Ihre Chancen realistisch darzustellen, Sie zu begleiten und Ihre Interessen auch nach außen durchsetzungsstark zu vertreten.

 

Haben Sie Fragen? Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.

Und da uns auch Kostentransparenz wichtig ist, haben wir Ihnen erste Informationen dazu hier zusammengestellt.