Im Fall einer fristlosen Kündigung gibt es zwei wichtige Fristen.
Die erste Frist ist von Ihrem Arbeitgeber einzuhalten: Wird die Kündigung nicht binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes ausgesprochen, ist sie in der Regel unwirksam.
Die andere Frist ist von Ihnen bzw. von uns einzuhalten: Ein Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Versäumen Sie diese Klagefrist, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam, selbst wenn kein ausreichender Kündigungsgrund vorlag.
Wann ist die Kündigung zugegangen?
Der Ausspruch einer Kündigung ist fehleranfällig. Das beginnt damit, dass diese häufig gebrauchte Formulierung einen falschen Eindruck vermittelt – eine bloß “ausgesprochene” Kündigung ist nicht wirksam. Erforderlich ist eine schriftliche Kündigung; und erst deren Zugang kann eine tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen.
Der Zugang einer Kündigung kann persönlich stattfinden, etwa bei einer Übergabe im Rahmen eines Gesprächs. Das Wort Zugang ist aber ein rechtlicher Fachbegriff, denn eine Kündigung kann im juristischen Sinn auch dann zugegangen sein, wenn Sie sie überhaupt nicht in den Händen gehalten haben. Wird das Schriftstück nämlich per Post, durch Boten oder von dem Kündigenden persönlich in den Briefkasten eingelegt, ist der Zugang erfolgt, sobald der Empfänger unter normalen Umständen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat. Ob und wann er dann auch tatsächlich Kenntnis nimmt, darauf kommt es nicht mehr an.
Wenn man diesen Grundsatz streng durchhalten wollte, müsste jeder Arbeitnehmer permanent seinen Briefkasten überwachen, da er jederzeit potenziell die Möglichkeit zur Kenntnisnahme von Kündigungen hätte. Um eine ausgewogene Risikoverteilung zu erreichen, wird jedoch bei Privatpersonen davon ausgegangen, dass diese unter normalen Umständen einmal am Tag ihren Briefkasten leeren und das auch nur, wenn mit Postsendungen zu rechnen ist. Nicht mit Postsendungen zu rechnen ist am späten Abend, eine um 22.00 Uhr eingelegte Kündigung geht deshalb erst am Folgetag zu. Nicht mit Postsendungen zu rechnen ist ferner am Sonntag, der Zugang erfolgt dann am Montag.
Was bewirkt eine fristlose Kündigung?
Eine fristlose Kündigung soll das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, also mit dem Moment des Zugangs des Kündigungsschreibens, beenden. Falls die fristlose Kündigung wirksam ist, besteht ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Entgelt mehr. Von Ihrer Arbeitsverpflichtung entbunden sind Sie so oder so ab dem Moment des Zugangs der Kündigung – falls Sie erfolgreich gegen die Kündigung vorgehen, ist Ihnen das Gehalt allerding nachzuzahlen.
Das aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Gehalt stellt in aller Regel Ihre Existenzgrundlage dar. Die auf die Kündigung hin kontaktierte Arbeitsagentur wird eine Sperrfrist von 12 Wochen verhängen (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Das Arbeitszeugnis wird sehr wahrscheinlich ein ungerades Beendigungsdatum aufweisen, bei erfahrenen Personalverantwortlichen ein Indiz für eine fristlose Kündigung. Kurz: Für Sie hat die fristlose Kündigung harte Folgen, weshalb die Rechtsprechung hier stets einen kritischen Blick hat und solche Kündigungen an strenge Bedingungen knüpft.