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Besonderer Kündigungsschutz

Sie haben eine Kündigung erhalten oder erwarten, dass Sie kurzfristig eine Kündigung erhalten werden?

Gelten für Sie zusätzlich zu dem allgemeinen Kündigungsschutz besondere Schutzregelungen? Nehmen Sie umgehend Kontakt mit uns auf: Denn bei einer Kündigung muss innerhalb sehr kurzer Fristen gehandelt werden. Wir als Fachanwälte für Arbeitsrecht erörtern mit Ihnen Ihre Chancen, erfolgreich gegen die Kündigung vorzugehen und eine Weiterbeschäftigung oder Abfindung durchsetzen zu können.

Illustration, welche Personengruppen besonderen Kündigungsschutz genießen

Erste Antworten auf Ihre Fragen:

Das Gesetz kennt neben dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) weitere Vorschriften zum Schutz besonderer Personengruppen. Hierzu gehören vor allem Schwerbehinderte, Arbeitnehmervertreter, Schwangere und Mütter bis vier Monate nach der Entbindung, Eltern während der Elternzeit sowie Auszubildende.

Der Kündigungsschutz Schwerbehinderter und Gleichgestellter

Schwerbehinderte Menschen sind Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Den Schwerbehinderten gleichgestellte Menschen sind solche mit einem GdB von mindestens 30 und einem mindestens bereits gestellten Antrag auf Feststellung der Gleichstellung oder einem entsprechenden Gleichstellungsbescheid.

Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit Ablauf einer sechsmonatigen Wartefrist, während der das Arbeitsverhältnis bestanden haben muss. Eine Kenntnis des Arbeitgebers über die Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung ist jedoch für den Kündigungsschutz nicht erforderlich.

Der besondere Kündigungsschutz besteht sich darin, dass jede Kündigung eines Schwerbehinderten oder eines einem Schwerbehinderten gleichstellten Menschen der vorherigen (!) Zustimmung des Integrationsamts bedarf. Anderenfalls ist die Kündigung nichtig.

Das für die Stadt und Region Hannover zuständige Integrationsamt befindet sich in Hildesheim. Das Integrationsamt prüft den Sachverhalt und wird Sie und falls vorhanden auch den Betriebsrat sowie die Schwerbehindertenvertretung anhören. Es hat unter Berücksichtigung des besonderen Kündigungsschutzes abzuwägen, ob die Belange des Arbeitgebers oder Ihre Belange schwerer wiegen. In diesem Verfahren kann es sich für den Arbeitgeber zum Beispiel negativ auswirken, wenn kein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt wurde.

Das Integrationsamt soll eine Entscheidung binnen eines Monats bzw. im Fall einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung binnen zwei Wochen treffen. Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung, muss der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung innerhalb eines Monats aussprechen, eine fristlose Kündigung unverzüglich.

Sollte das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung erklären, können Sie Widerspruch bzw. Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen (lassen). Wir haben bereits viele solcher Verfahren begleitet und Entscheidungen des Integrationsamts erfolgreich angefochten.

Zugleich gilt für die durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung: Möchten Sie sich gegen die Kündigung wehren, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens eine Klage bei dem Arbeitsgericht eingereicht werden; anderenfalls gilt die Kündigung als wirksam. Sie müssen somit zeitnah erste Schritte einleiten. Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, auf eine Kündigung zu reagieren.

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten täglich Arbeitnehmer im Umgang mit Kündigungen. Es gehört zu unserem Selbstverständnis, Ihnen verlässliche Antworten zu geben, Ihre Chancen realistisch darzustellen, Sie zu begleiten und Ihre Interessen auch nach außen durchsetzungsstark zu vertreten.

 

Haben Sie Fragen? Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.

Und da uns auch Kostentransparenz wichtig ist, haben wir Ihnen erste Informationen dazu hier zusammengestellt.

Der Kündigungsschutz der Arbeitnehmervertreter

Gegenüber Arbeitnehmervertretern ist der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen, § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Hierunter fallen Mitglieder des Betriebsrats, der Jugendauszubildendenvertretung sowie des jeweiligen Wahlvorstands, Wahlbewerber und Wahlinitiatoren und schließlich Ersatzmitglieder, sofern Sie ein Mitglied des Betriebsrats vertreten. Auf die Schwerbehindertenvertretung sind die Vorschriften des besonderen Kündigungsschutzes entsprechend anzuwenden.

Fallen Sie in eine der genannten Personengruppen, beginnt der Schutz

  • mit dem Beginn der Amtszeit (Betriebsratsmitglied)
  • mit Aufstellung des gültigen Wahlvorschlags (Wahlbewerber)
  • mit Bestellung (Wahlvorstand)

und endet

  • mit Ablauf der Amtszeit, Ausscheiden aus oder Auflösung des Betriebsrats (Betriebsratsmitglied)
  • Bekanntgabe des Wahlergebnisses (Wahlbewerber, -initiatoren, Mitglieder des Wahlvorstands).

Es greift dann folgender nachwirkender Schutz:

  • Schutz ein Jahr über die Amtszeit hinaus (Betriebsratsmitglied)
  • Schutz sechs Monate ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses (Wahlbewerber, -initiatoren, Mitglieder des Wahlvorstands).

Eine Ausnahme von dem Ausschluss der ordentlichen Kündigung besteht nach § 15 Abs. 4 KSchG: Im Fall der Betriebsstilllegung kann eine Kündigung mit Wirkung zur Stilllegung, ausnahmsweise auch schon vorher, erfolgen. Selbstverständlich muss diese betriebsbedingte Kündigung ihrerseits wirksam sein.

Ausnahmsweise kommt die außerordentliche Kündigung einer der genannten Personen in Betracht. Dies allerdings nur, wenn der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von dem Kündigungsgrund, aber vor Ausspruch der Kündigung, die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung eingeholt hat. Kündigt der Arbeitgeber ohne Vorliegen der Zustimmung, ist die Kündigung nichtig. Erklärt sich der Betriebsrat nicht binnen drei Tagen, gilt die Zustimmung als verweigert.

Der Arbeitgeber kann im Fall der Verweigerung der Zustimmung versuchen, die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen (§ 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Lediglich während der Zeit des nachwirkenden Schutzes ist die Zustimmung nicht erforderlich; auch hier kommt aber lediglich eine außerordentliche Kündigung in Betracht, die selbstverständlich ihrerseits wirksam sein muss.

Gekündigt zu werden ist ein bedrohlicher und sehr drastischer Einschnitt im Leben, vor allem, wenn eine Kündigung „zu sofort“, also eine fristlose Kündigung, im Raum steht. Manchmal ist Anlass für eine solche fristlose Kündigung ein Vorfall, den Sie ganz anders wahrgenommen haben als ihr Arbeitgeber. Mitunter wissen Sie nicht einmal, was Anlass für die fristlose Kündigung war und fühlen sich vor dem Kopf gestoßen. Gerade bei Vorliegen eines besonderen Kündigungsschutzes lohnt es sich häufig, um den Arbeitsplatz zu kämpfen.

Auch hier gilt allerdings: Möchten Sie sich gegen eine Kündigung wehren, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens eine Klage bei dem Arbeitsgericht eingereicht werden; anderenfalls gilt die Kündigung als wirksam. Sie müssen somit zeitnah erste Schritte einleiten. Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, auf eine Kündigung zu reagieren.

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten täglich Arbeitnehmer im Umgang mit Kündigungen. Es gehört zu unserem Selbstverständnis, Ihnen verlässliche Antworten zu geben, Ihre Chancen realistisch darzustellen, Sie zu begleiten und Ihre Interessen auch nach außen durchsetzungsstark zu vertreten.

 

Haben Sie Fragen? Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.

Und da uns auch Kostentransparenz wichtig ist, haben wir Ihnen erste Informationen dazu hier zusammengestellt.

Der Kündigungsschutz Schwangerer und Mütter bis vier Monate nach der Entbindung

Nach § 17 des Mutterschutzgesetzes ist eine Kündigung gegenüber einer Frau unzulässig

  • während ihrer Schwangerschaft,
  • bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und
  • bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung

Der Beginn der Schwangerschaft ist der mutmaßliche Entbindungstag minus 280 Tage. In Zweifelsfällen ist der behandelnde Arzt oder die Hebamme zu befragen.

Das Kündigungsverbot erstreckt sich auf alle Formen von Kündigungen, das heißt es werden ordentlich fristgemäße, außerordentlich fristlose oder außerordentliche Kündigungen mit Auslauffrist und Änderungskündigungen erfasst.

Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist jeweils, dass dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war ist oder dass sie ihm binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Ausnahmsweise kann sich diese Frist verlängern; dann muss die Mitteilung jedoch unverzüglich nachgeholt werden.

Ausnahmsweise ist eine Kündigung dennoch möglich, wenn die zuständige Behörde, in Niedersachsen das staatliche Gewerbeaufsichtsamt Celle, vor Ausspruch der Kündigung (!) zugestimmt hat. Die Zustimmung ist nur in besonderen Fällen und nur dann zu erteilen, wenn Kündigungsgründe nicht mit dem Zustand der Frau in Zusammenhang stehen. Ausnahmsweise muss in der Kündigung daher auch der Kündigungsgrund genannt werden.

Möchte der Arbeitgeber außerordentlich („fristlos“) kündigen, muss er außerdem spätestens mit der Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamts unverzüglich den Betriebsrat, falls vorhanden, anhören und anschließend ebenfalls unverzüglich die Kündigung aussprechen.

Ob Sie um Ihren Arbeitsplatz kämpfen wollen oder nicht, das entscheiden Sie. Wir sind jedoch der Ansicht, dass Sie eine richtige Entscheidung ausschließlich auf Grund präziser, verlässlicher Informationen treffen können. Denn erst, wenn Sie wissen, was Ihre Rechte sind, kennen Sie Ihre Chancen.

Nur ein Beispiel: Auch wenn Sie nicht an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchten, sind Verhandlungen um eine angemessene Abfindung häufig erfolgreich. Gerade bei Vorliegen von Sonderkündigungsschutz lohnt sich häufig ein Vorgehen gehen eine Kündigung. Auch hier gilt jedoch: Möchten Sie sich gegen eine Kündigung wehren, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens eine Klage bei dem Arbeitsgericht eingereicht werden; anderenfalls gilt die Kündigung als wirksam. Sie müssen somit zeitnah erste Schritte einleiten.

Was können wir für Sie tun?

Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, auf eine Kündigung zu reagieren. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten täglich Arbeitnehmer im Umgang mit Kündigungen. Es gehört zu unserem Selbstverständnis, Ihnen verlässliche Antworten zu geben, Ihre Chancen realistisch darzustellen, Sie zu begleiten und Ihre Interessen auch nach außen durchsetzungsstark zu vertreten.

 

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Und da uns auch Kostentransparenz wichtig ist, haben wir Ihnen erste Informationen dazu hier zusammengestellt.

Der Kündigungsschutz in der Elternzeit

Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch, der jeder Mutter und jedem Vater bis zum dritten Geburtstag und unter bestimmten Bedingungen bis zum achten Geburtstag des Kindes zusteht. Die Elternzeit kann insgesamt bis zu drei Jahren betragen. Die Inanspruchnahme von Elternzeit bewirkt, dass das Arbeitsverhältnis ruht, also weder Arbeitsleistung noch Gehalt geschuldet ist. Der Arbeitsplatz muss dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin bei Rückkehr aus Elternzeit grundsätzlich wieder zur Verfügung gestellt werden.

Durch gesetzliche Anordnung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis von dem Zeitpunkt an, ab dem Elternzeit verlangt wurde, nicht mehr kündigen; der Kündigungsschutz beginnt allerdings in der Regel frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (§ 18 Abs. 1 BEEG). Auch für eine Teilzeitarbeit während der Elternzeit greift dieser besondere Kündigungsschutz.

Das Kündigungsverbot erstreckt sich auf alle Formen von Kündigungen, das heißt es werden ordentlich fristgemäße, außerordentlich fristlose oder außerordentliche Kündigungen mit Auslauffrist und Änderungskündigungen erfasst.

Ausnahmsweise ist eine Kündigung dennoch möglich, wenn die zuständige Behörde, in Niedersachsen das staatliche Gewerbeaufsichtsamt Celle, vor Ausspruch der Kündigung zugestimmt hat. Die Zustimmung ist nur in besonderen Fällen und nur dann zu erteilen, wenn Kündigungsgründe nicht mit der Inanspruchnahme der Elternzeit in Zusammenhang stehen.

Möchte der Arbeitgeber außerordentlich („fristlos“) kündigen, muss er außerdem spätestens mit der Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamts unverzüglich den Betriebsrat, falls vorhanden, anhören und anschließend ebenfalls unverzüglich die Kündigung aussprechen.

Ob Sie um Ihren Arbeitsplatz kämpfen wollen oder nicht, das entscheiden Sie. Wir sind jedoch der Ansicht, dass Sie eine richtige Entscheidung ausschließlich auf Grund präziser, verlässlicher Informationen treffen können. Denn erst, wenn Sie wissen, was Ihre Rechte sind, kennen Sie Ihre Chancen. Nur ein Beispiel: Auch wenn Sie nicht an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchten, sind Verhandlungen um eine angemessene Abfindung häufig erfolgreich. Gerade bei Vorliegen von Sonderkündigungsschutz lohnt sich häufig ein Vorgehen gehen eine Kündigung.

Auch hier gilt jedoch: Möchten Sie sich gegen eine Kündigung wehren, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens eine Klage bei dem Arbeitsgericht eingereicht werden; anderenfalls gilt die Kündigung als wirksam. Sie müssen somit zeitnah erste Schritte einleiten. Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, auf eine Kündigung zu reagieren.

Was können wir für Sie tun?

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten täglich Arbeitnehmer im Umgang mit Kündigungen. Es gehört zu unserem Selbstverständnis, Ihnen verlässliche Antworten zu geben, Ihre Chancen realistisch darzustellen, Sie zu begleiten und Ihre Interessen auch nach außen durchsetzungsstark zu vertreten.

 

Haben Sie Fragen? Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.

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