Im Arbeitsvertrag wird zumindest rahmenmäßig vereinbart, dass Anspruch auf Zahlung eines von Zielerreichungsgraden abhängigen Vergütungsbestandteiles (Bonus) besteht. Hier ist auch geregelt, ob die Konkretisierung der Ziele einvernehmlich zwischen den Arbeitsvertragsparteien erfolgt oder ob die Ziele einseitig von Ihnen im Rahmen billigen Ermessens festgelegt werden können.
Dieser so genannte unbestimmte Rechtsbegriff besagt, dass Sie bei der Zielfestlegung Ermessensspielraum haben. Diesen müssen Sie so ausüben, dass die beiderseitigen berechtigten Interessen angemessen berücksichtigt werden. Je nach Ausgestaltung ist auch bereits in der Rahmenvereinbarung die Höhe des erreichbaren Bonus, die prozentuale Gewichtung persönlicher und geschäftlicher Ziele und das Verfahren vorgegeben, so dass nur noch eine jährliche Konkretisierung der einzelnen Ziele erfolgt.
Typische Anknüpfungspunkte sind messbare Faktoren wie persönliche Umsatzzahlen und Verkaufserfolge, weniger messbare Faktoren wie Kundenzufriedenheit, Mitarbeiterführung und bei Unternehmenszielen wirtschaftliche Kennziffern wie der Umsatz oder Gewinn.