Unterschieden wird zwischen Klauseln, nach denen das Arbeitsverhältnis bis zu einem bestimmten Tag – in der Regel ungekündigt – bestehen muss, damit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Sonderzahlung erwirbt (Stichtagsklausel) und Klauseln, nach denen eine bereits erhaltene Sonderzahlung zurückgezahlt werden muss, wenn das Arbeitsverhältnis nicht bis zu einem bestimmten Tag nach Auszahlung – in der Regel ungekündigt – fortbesteht (Rückzahlungsklausel).
Ob eine solche Klausel wirksam ist, hängt im Wesentlichen von dem Zweck der Zuwendung ab. Die Rechtsprechung unterscheidet im Wesentlichen drei Zielrichtungen:
- Jahressonderzahlung als Belohnung der Betriebstreue
- Jahressonderzahlung mit Entgeltcharakter (Leistungsbonus)
- Jahressonderzahlung mit Mischcharakter, bei der sich die Zielrichtung aus den beiden Motiven Belohnung von Betriebstreue und Leistungsbonus zusammensetzt
„Echtes“ Weihnachtsgeld, dass ausschließlich als Beteiligung des Arbeitgebers an den Mehraufwendungen zum Weihnachtsfest und zur Belohnung von Betriebstreue dient, ist selten geworden. Auch wenn eine Zahlung als „Weihnachtsgeld“ oder „Weihnachtsgratifikation“ bezeichnet wird, kann sie zugleich als Gegenleistung für geleistete Arbeit gedacht sein. Das Bundesarbeitsgericht neigt zunehmend dazu, Sonderzahlungen als eine solche „Mischzahlung“ einzuordnen. Das wird zum Beispiel dann angenommen, wenn Sie mitteilen, dass die Zahlung „den bisherigen persönlichen Einsatz“ würdigen soll, also gerade nicht (nur) die schlichte Betriebstreue. Auch ein „13. Gehalt“ ist Gegenleistung für geleistete Arbeit. Dann gilt: erarbeiteter Lohn darf nicht entzogen werden, das „Weihnachtsgeld“ ist also nicht freiwillig und ist bei Ausscheiden im laufenden Jahr anteilig zu zahlen.
Das heißt in der Umsetzung:
Während Stichtagsklauseln bis vor einigen Jahren in recht weitem Umfang zulässig waren, ist die Rechtsprechung hier deutlich strenger geworden. Solche Klauseln dürfen weder von dem (ungekündigten) Bestehen des Arbeitsverhältnisses außerhalb noch innerhalb des Bezugszeitraums abhängig gemacht werden, denn dies käme einem nachträglichen Entzug eines bereits erarbeiteten Bonus gleich. Sie sind also nur zulässig, wenn die Sonderzahlung ausschließlich der Belohnung von Betriebstreue dienen soll. Für diesen Umstand ist Ihr Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig.
Auch Rückzahlungsklauseln sind nur zulässig bei Zahlungen, die ausschließlich Ihre Betriebstreue belohnen soll; ob darüber hinaus eine Rückzahlung zu leisten ist, kommt sodann auf die Höhe der Zahlung an. Sonderzahlungen bis zu einer Höhe von 100,00 € sind grundsätzlich nicht zurückzuzahlen, Sonderzahlungen bis zur Höhe eines Monatsgehaltes rechtfertigen eine Bindung bis zum 31. März des Folgejahres und darüber hinausgehende Sonderzahlungen eine Bindung bis zum 30. Juni des Folgejahres. Regelungen, die darüber hinausgehen sind (vollständig) unwirksam.