Im Grundsatz ist im Krankheitsfall das Entgelt für eine gewisse Zeit fortzuzahlen. Beschäftigen Sie in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer/innen, erhalten Sie aus der Umlage U1 zwischen 40 % und 80 % dieser Aufwendungen von den Krankenkassen erstattet.
Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen, in denen grundsätzlich keine Entgeltfortzahlung erfolgt:
- Das Arbeitsverhältnis besteht noch nicht länger als vier Wochen ununterbrochen (§ 3 Abs. 3 EntgFG)
- Die Krankheit ist durch den Arbeitnehmer selbst verschuldet = Grobes Zuwiderhandeln gegen eigene Interessen, mehr als Unachtsamkeit oder Unbedachtheit (§ 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG)
- Der Entgeltfortzahlungszeitraum ist abgelaufen (§ 3 Abs. 1 EntgFG)
Der letzte Fall ist zugleich der häufigste.
Der Grundsatz lautet, dass je Erkrankung einmal für 6 Wochen (42 Tage) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten ist. Bei der ersten Erkrankung im Arbeitsverhältnis ist zunächst Entgeltfortzahlung zu leisten, wenn keiner der obigen Fälle vorliegt. Bei weiteren Erkrankungen, sind zwei Fälle zu unterscheiden: Eine wiederholte Erkrankung ist eine Erkrankung, die „neu“ ist – der Arbeitnehmer war also mit dieser konkreten Erkrankung noch nicht arbeitsunfähig. Hierbei kann es sich auch um dieselbe Art an Erkrankung handeln, solange die erste Erkrankung ausgeheilt war (z.B. zwei ausgeheilte Erkältungen). In diesem Fall beginnt erneut ein maximal sechswöchiger Entgeltfortzahlungszeitraum.
Eine Fortsetzungserkrankung ist eine Erkrankung, die sich über mehrere Zeiträume fortsetzt. Das so genannte Grundleiden ist also gerade nicht ausgeheilt, sondern zeigt sich in immer wiederkehrenden Ausfällen. In diesem Fall ist grundsätzlich nur einmal für bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten (beispielsweise einmal 4 Wochen im März und noch einmal 2 Wochen im Mai). Ausnahmsweise ist auch bei einer Fortsetzungserkrankung ein weiteres Mal Entgeltfortzahlung für erneut bis zu 6 Wochen zu leisten, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Ausfällen mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EntgFG) oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sind 12 Monate vergangen (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EntgFG).
Beispiel für dasselbe „Grundleiden“:
Ihr Arbeitnehmer fehlt im Januar eine Woche wegen eines Rückenleidens. Leider hält sich dieses hartnäckig, so er sich bereits im Februar deshalb weitere vier Wochen einer Behandlung unterziehen muss. Im März stellt sich heraus, dass er sich einer weiteren Heilbehandlung unterziehen muss. Obwohl er zwischen diesen Fehlzeiten wieder gearbeitet hat, endet der Entgeltfortzahlungszeit mit der sechsten Woche, die er aufgrund dieses Leidens nicht arbeitsfähig war. Allerdings: Nach sechs Monaten, in denen er nicht mit derselben Erkrankung arbeitsunfähig war oder nach zwölf Monaten seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit mit dieser Erkrankung beginnt ein neuer Entgeltfortzahlungszeitraum (§ 3 Abs. 1 S. 2 EntgFG).
Beispiel für unterschiedliche Erkrankungen:
Ihr Arbeitnehmer fehlt im Januar eine Woche wegen einer hartnäckigen Erkältung, die sodann ausgeheilt ist. Im März fehlt der Arbeitnehmer erneut, wieder wegen einer Erkältung. Obwohl es sich um dieselbe Art von Erkrankung handelt, liegen hier doch – da er zwischenzeitlich gesund war – zwei verschiedene Erkrankungen vor. Das gilt natürlich auch für verschiedene Erkrankungen, die jeweils ausgeheilt sind.