Ein bestehender Betriebsrat ist vor jeder Kündigung anzuhören (§ 102 BetrVG). Ausgenommen sind lediglich Kündigungen leitender Angestellter, wobei im Fall von Zweifeln, ob es sich um einen „echten“ leitenden Angestellten handelt, auch hier eine Anhörung ratsam sein kann. Von der Beteiligungspflicht sind auch Änderungskündigungen umfasst. Für die ordnungsgemäße Anhörung sind Sie beweispflichtig, wobei bei einem Verstoß gegen diese Norm die Kündigung selbst dann nichtig ist, wenn der Betriebsrat nachträglich sein Einverständnis mit der Kündigung erklärt. Es ist daher sehr wichtig, diese Vorschrift ernst zu nehmen. Sie benötigen Unterstützung bei der Umsetzung einer formell richtigen Betriebsratsanhörung?
Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten Arbeitgeber bei der Betriebsratsbeteiligung vor Ausspruch einer Kündigung. Profitieren Sie von unserer Erfahrung und unserem Fachwissen, mit denen wir Ihre Interessen konsequent vertreten. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.