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Einigungsstelle

Definition

Die Einigungsstelle ist eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle unter Beteiligung einer/eines neutralen Vorsitzenden.

Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat im Bereich der zwingenden Mitbestimmung nicht einigen, tritt die Einigungsstelle zusammen, verhandelt und entscheidet.

Bei Fragen der Mitbestimmung, wie beispielsweise Arbeitszeitregelungen, Dienstplangestaltungen, Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen, Fragen der betrieblichen Lohngestaltung etc. sollen nach dem Willen des Gesetzes der Arbeitgeber und der Betriebsrat innerbetriebliche Einigungen erzielen. Das ist allerdings nicht immer möglich.

Für Sie steht fest, dass Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung gescheitert sind oder Ihr Betriebsrat hat ein entsprechendes Scheitern erklärt? Für diese Fälle und hier insbesondere solche, die der erzwingbaren Mitbestimmung durch den Betriebsrat unterliegen, ist die Einrichtung einer Einigungsstelle vorgesehen.

Leute beratschlagen als Einigungsstelle

Ihr Betriebsrat fordert die Einrichtung einer Einigungsstelle oder Sie sehen die Verhandlungen mit dem Betriebsrat als gescheitert an und möchten die Einsetzung der Einigungsstelle initiieren?

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten  Arbeitgeber. Wir beraten und begleiten Sie bei der Einsetzung der Einigungsstelle und stehen Ihnen selbstverständlich auch in den Verhandlungen zur Seite. Dabei gehören eine klare Strategie, verständliche Kommunikation, schnelle Reaktionszeiten und zuverlässige Antworten auf Ihre Fragen zu unserem Selbstverständnis.

In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Ihnen und dem Betriebsrat ersetzen soll, wird sie auf Antrag einer der beiden Seiten tätig. Sie ist grundsätzlich nur dann zu errichten, wenn uns soweit es erforderlich ist. Durch Betriebsvereinbarung kann allerdings auch eine ständige Einigungsstelle eingesetzt werden (§ 76 Abs. 1 S. 2 BetrVG).

Wie setzt sich die Einigungsstelle zusammen?

Die Einigungsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die durch Sie sowie den Betriebsrat bestellt werden (§ 76 Abs. 2 BetrVG). Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit und nachdem den Beteiligten rechtliches Gehör gegeben wurde.

Das gesamte Verfahren ist recht übersichtlich in § 76 Absätze 3 bis 5 BetrVG beschrieben. Es entsteht auch ohne gesonderte Vereinbarung ein Vergütungsanspruch bzw. im Fall von Arbeitnehmern zu einem Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts während der Tätigkeit. Die Mitglieder der Einigungsstelle unterliegen der Geheimhaltungspflicht, deren Verletzung strafbar ist (§§ 79 Abs. 2, 120 Abs. 1 BetrVG).

Für die Mitglieder der Einigungsstelle gilt, sofern sie Arbeitnehmer im Betrieb sind, ein relativer Kündigungsschutz; eine Kündigung wegen der Mitwirkung in der Einigungsstelle würde gegen § 119 BetrVG verstoßen und wäre daher unwirksam.

Die Einigungsstelle ist kein Schiedsgericht, sondern eine betriebsverfassungsrechtliche Einrichtung eigener Art. Sie nimmt lediglich ersatzweise die Rolle ein, die regulär die Betriebspartner – also Sie uns der Betriebsrat – innehaben. In dieser Rolle kommt der Einigungsstelle allerdings Entscheidungsfunktion zu. Das bedeutet, dass der Spruch der Einigungsstelle eine allseitig verbindliche Entscheidung mit der Wirkung einer Betriebsvereinbarung darstellt.

Überschreitet die Einigungsstelle allerdings ihr Ermessen, können Sie oder der Betriebsrat binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Spruchs das Arbeitsgericht anrufen und die Unwirksamkeit des Spruchs geltend machen (§ 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG). So kann ein Spruch der Einigungsstelle auch unwirksam sein, wenn er nicht hinreichend bestimmt ist. Im Fall der Rechtsunwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle ist eine gerichtliche Überprüfung sogar noch über diese Frist hinaus möglich.

Aus diesem Grunde ist es sinnvoll, den Einfluss auf das Verfahren vor der Einigungsstelle so intensiv wie möglich zu nutzen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Betriebsrat bei schwierigen Fragestellungen berechtigt ist, sich in dem Verfahren vor der Einigungsstelle anwaltlich vertreten zu lassen.

Insbesondere in diesen Fällen ist es überaus ratsam, schon aus Gründen der Waffengleichheit gleichfalls ebenfalls anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Aber auch in allen übrigen Fällen ist es Ihnen selbstverständlich möglich, anwaltliche Vertretung in Anspruch zu nehmen. So können wir als im kollektiven Arbeitsrecht erfahrene Anwälte das Verfahren vor der Einigungsstelle begleiten und Ihre Interessen wahrnehmen.

Was können wir für Sie tun?

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten und vertreten seit Jahrzehnten Arbeitgeber in gerichtlichen Beschlussverfahren und in Einigungsstellenverhandlungen.

Es gehört zu unserem Selbstverständnis, das von Ihnen gewünschte Ergebnis mit klarer Kommunikation und schnellen Reaktionszeiten umzusetzen. Sie profitieren von unserer Erfahrung und unserem Fachwissen. Denn unser Anliegen ist, Ihre Interessen konsequent zu vertreten.

 

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Und da uns auch Kostentransparenz wichtig ist, haben wir Ihnen erste Informationen dazu hier zusammengestellt.