Eine Abmahnung ist die formelle Beanstandung eines Fehlverhaltens Ihres Mitarbeiters. Und, wenn das Fehlverhalten nicht das Arbeitsverhältnis in seinen Grundfesten erschüttert, ist sie Voraussetzung für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung. Möchten Sie daher Ihren Mitarbeiter förmlich zur Ordnung rufen oder erwägen bereits jetzt eine Trennung, ist erforderlich, dass Sie rechtlich korrekt abmahnen. Denn eine fehlerhafte Abmahnung ist faktisch nichts wert.
Für eine richtige Kündigung genügt bis auf wenige Ausnahmefälle die schriftliche Erklärung, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Für eine richtige Abmahnung ist etwas mehr erforderlich. Eine Abmahnung hat mehrere zwingend erforderliche Bestandteile.
- Das beanstandete Verhalten muss präzise und zutreffend beschrieben werden. Nicht ausreichend wäre die Beschreibung „Sie sind schon zwei Mal zu spät gekommen“, ausreichend wäre erst eine solche Formulierung: „Sie sind am 22.10.2021 nicht zu Ihrem Arbeitsbeginn um 08:00 Uhr, sondern erst um 08:20 Uhr im Betrieb erschienen.“
- Das Verhalten muss als Vertragspflichtverletzung gerügt und der Arbeitnehmer aufgefordert werden, sich künftig vertragsgetreu zu verhalten.
- Der Arbeitgeber muss deutlich machen, dass er im Wiederholungsfall das Arbeitsverhältnis kündigen wird. Formulieren Sie daher Abmahnungen sehr sorgfältig. Wenn Sie unsicher sind, nehmen Sie sich bei der Beschreibung des beanstandeten Verhaltens eher eine Minute mehr Zeit als zu wenig oder lassen Sie die Abmahnung durch uns vorbereiten.
Diese wichtigste Aufgabe nimmt Ihnen ein Muster aus dem Internet gerade nicht ab. Soll die Abmahnung den Weg zur Kündigung ebnen, ist neben der formell korrekten Abmahnung die richtige Beweissicherung oberstes Gebot.
Denn bestreitet der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess, die abgemahnte Pflichtverletzung begangen zu haben, müssen Sie diese Pflichtverletzung nachweisen können; auch und gerade, wenn einige Zeit vergangen ist. Anderenfalls besteht für sie ein massives finanzielles Risiko, denn eine verhaltensbedingte Kündigung ohne wirksame (!) Abmahnung ist in der Regel ebenfalls unwirksam.