Wenn Sie ein Arbeitsverhältnis sachgrundlos befristen möchten, dann ist das nur möglich, wenn Sie denselben Arbeitnehmer zuvor noch nicht beschäftigt haben (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG). Wörtlich genommen hieße das, dass Sie den Arbeitnehmer nie zuvor – egal in welchem Umfang – beschäftigt haben dürften.
Nach wie vor ist nicht ausdrücklich geklärt, ob eine längere Zeitspanne zwischen Erst- und Zweitbeschäftigung die Vorbeschäftigung „heilt“ und falls ja, wie lange sie sein muss (hierzu zuletzt BAG, Urteil v. 19.12.2018; anders: BVerfG, Urteil vom 06.06.2018). Relativ klar ist, dass das Anschlussverbot nicht absolut gilt; eine sehr kurze oder unbedeutende Vorbeschäftigung und eine sehr lange Zeitspanne bis zur darauf folgenden Einstellung können dazu führen, dass das Anschlussverbot nicht ausgelöst wird (in einem entschiedenen Fall eine einjährige Vorbeschäftigung, die 22 Jahre zurücklag, Urteil des BAG v. 21.08.2019, Az. 7 AZR 452/17).
Ebenfalls noch nicht abschließend geklärt ist, wann eine Tätigkeit ganz anders geartet war; auch dann soll das Anschlussverbot nicht ausgelöst werden. Hier wird häufig die Formel „Unterbrechung der Erwerbsbiografie, die mit einer beruflichen Neuorientierung oder einer Aus- und Weiterbildung einhergeht“ genannt. Das ist in der Regel der Fall, wenn eine Aus- oder Weiterbildung zu einer anderen Tätigkeit befähigt, die der Erwerbsbiographie des Arbeitnehmers eine völlig andere Richtung gibt. Wer als Arbeitgeber einen Mitarbeiter befristet einstellen möchte, der bereits zuvor einmal dort beschäftigt war, braucht also starke Nerven, denn die Anforderungen sind nicht immer ganz klar. Das ist nicht unbedingt zum Vorteil der Parteien, aber bis zu einer etwaigen klarstellenden Gesetzesänderung eine Folge der restriktiven Rechtsprechung.