Was bedeutet Kündigungsschutz?

Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung einer Vertragspartei mit dem Ziel, das Vertragsverhältnis aufzulösen. Grundsätzlich besteht bei einer Kündigung der Grundsatz der Vertragsfreiheit, so dass die Vertragspartner Verträge regelmäßig ohne das Vorliegen von Gründen lösen können. In einigen Rechtsgebieten (z.B. im Mietrecht oder im Arbeitsrecht) ist dieser Grundsatz jedoch dahingehend eingeschränkt, dass eine Kündigung nur eingeschränkt möglich ist. Im deutschen Arbeitsrecht hat der sich daraus ergebende Kündigungsschutz den Sinn, den Arbeitnehmer bei der Kündigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber vor ungerechtfertigten Kündigungen zu schützen. Der Kündigungsschutz schränkt damit den Grundsatz der Vertragsfreiheit, Vertragsverhältnisse einzugehen und wieder lösen zu können, im Arbeitsrecht dahingehend ein, dass Kündigungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. Differenziert wird zwischen dem allgemeinen Kündigungsschutz, der den Schutz aller Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz – sofern dieses Anwendung findet – betrifft und dem besonderen Kündigungsschutz, der darüber hinaus spezielle Personengruppen schützen soll. Darüber hinaus wird der Kündigungsschutz durch eine Reihe allgemeiner Unwirksamkeitsgründe außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes und des Schutzes besonderer Personengruppen gewährleistet. Mehr dazu unter Kündigungsschutz.

Was versteht man unter Kündigungsschutzklage?

Die Kündigungsschutzklage ist das rechtliche Mittel des Arbeitnehmers, die Wirksamkeit einer Kündigung von dem zuständigen Arbeitsgericht überprüfen zu lassen. Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass eine von dem Arbeitgeber erklärte Kündigung sozial ungerechtfertigt oder auch aus anderen Gründen unwirksam ist, muss er gemäß § 4 KSchG eine Kündigungsschutzklage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde.

Eine Kündigungsschutzklage muss gemäß § 253 Abs. 2 ZPO mindestens folgende Inhalte umfassen:

  • Bezeichnung des zuständigen Arbeitsgerichts
  • Bezeichnung der Parteien, d.h. des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers
  • die bestimmte Angabe des Streitgegenstands, des Grundes des erhobenen Anspruches, also eine Angabe der die Kündigungsschutzklage begründenden Tatsachen
  • sowie einen bestimmten Antrag. Nach § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz muss der Antrag auf die Feststellung gerichtet sein, “dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist”

Die Kündigungsschutzklage muss zudem von der Partei bzw. dem Prozessbevollmächtigten der Partei eigenhändig unterschrieben sein. Auch wenn eine anwaltliche Vertretung zweckmäßig und anzuraten ist, besteht im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz beim Arbeitsgericht grundsätzlich kein Anwaltszwang. Die Kündigungsschutzklage kann von der Partei selbst entweder schriftlich eingereicht oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

Müssen bei der Kündigungsschutzklage Fristen beachtet werden?

Die Erhebung der Kündigungsschutzklage ist fristgebunden. Die Kündigungsschutzklage muss beim zuständigen Arbeitsgericht gemäß § 4 KSchG innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Nur in absoluten Ausnahmefällen und unter sehr engen Voraussetzungen, wenn der Arbeitnehmer trotz aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Kündigungsschutzklage innerhalb der Klagefrist zu erheben, kann auf Antrag die Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen werden. In der Regel führt die nicht fristgemäße Erhebung der Kündigungsschutzklage zur Wirksamkeit der Kündigung. Denn gemäß § 7 KSchG gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, wenn die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig mit der Kündigungsschutzklage geltend gemacht wurde. Unabhängig davon, ob die Kündigung rechtswirksam war oder nicht, wird somit bei der Versäumung der Klagefrist für die Kündigungsschutzklage die Wirksamkeit der Kündigung gesetzlich fingiert.

Wie ist das Verfahren nach Erhebung der Kündigungsschutzklage?

Unmittelbar nach Erhebung der Kündigungsschutzklage wird von dem Arbeitsgericht Termin zu einer so genannten Güteverhandlung bestimmt. Gemäß § 61 a ArbGG soll die Güteverhandlung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhebung der Kündigungsschutzklage stattfinden. Der Gütetermin ist eine Verhandlung vor dem Vorsitzenden Richter der zuständigen Kammer des Arbeitsgerichtes ohne die ehrenamtlichen Richter. In der Güteverhandlung wird das Streitverhältnis der Parteien, bei einer Kündigungsschutzklage also die Erfolgsaussichten derselben, kurz erörtert. Unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters werden zwischen den Parteien zudem Vergleichsmöglichkeiten ausgelotet und gegebenenfalls Vergleichsgespräche geführt. Häufig enden Kündigungsschutzverfahren bereits in der Güteverhandlung durch Abschluss eines Vergleiches in der Form, dass sich die Parteien auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt gegen Zahlung einer Abfindung verständigen. Bleibt die Güteverhandlung erfolglos, fordert der Vorsitzende Richter regelmäßig den Beklagten unter Fristsetzung auf, im Einzelnen und unter Beweisantritt auf die Kündigungsschutzklage zu erwidern. Ferner kann er dem Kläger eine Frist setzen, um auf die von dem Beklagten zu erwartende Klageerwiderung Stellung zu nehmen. Der Vorsitzende Richter bestimmt zudem einen Termin zur sogenannten Kammerverhandlung.

Die Kammerverhandlung ist die der Güteverhandlung nachfolgende streitige Verhandlung. In diesem Kammertermin, bei dem neben dem Vorsitzenden Richter auch zwei ehrenamtliche Richter anwesend sind, soll der Rechtsstreit möglichst – gegebenenfalls auch nach einer Beweisaufnahme – zu Ende geführt werden.

Auch in der Kammerverhandlung wird die Möglichkeit einer gütlichen Einigung regelmäßig noch einmal angesprochen. Ist eine gütliche Einigung nicht möglich und erledigt sich das Kündigungsschutzverfahren auch nicht auf anderem Wege (z.B. durch Rücknahme der Kündigungsschutzklage, Anerkenntnis oder Erledigung), entscheidet das Gericht durch Urteil unter Berücksichtigung des Vortrages der Parteien und Beurteilung der Sach- und Rechtslage darüber, ob das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung aufgelöst wurde oder nicht.

Prüfungsumfang einer Kündigungsschutzklage

Wenn der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben hat, überprüft das Arbeitsgericht insbesondere:

  • die soziale Rechtfertigung der Kündigung nach den Kriterien des Kündigungsschutzgesetzes, sofern dieses auf den Betrieb und das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, d.h. das Vorliegen betriebsbedingter, personenbedingter oder verhaltensbedingter Gründe.
  • sonstige Unwirksamkeitsgründe wie z.B.:
    1. Mangel der Schriftform
    2. nicht erfolgte bzw. nicht ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates oder Personalrates
    3. Verletzung der Bestimmungen zum Schutz besonderer Personengruppen (besonderer Kündigungsschutz)
    4. Verstoß gegen ein vertragliches, tarifliches oder in einer Betriebsvereinbarung geregeltes Kündigungsverbot
  • Bei außerordentlichen Kündigungen wird darüber hinaus geprüft, ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB vorliegt und ob die Kündigungserklärungsfrist eingehalten wurde.

Besteht bei Kündigungsschutzklage ein Anspruch auf Abfindung?

Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung für den Arbeitnehmer besteht bei der Erhebung der Kündigungsschutzklage grundsätzlich nicht. Der Klageantrag einer Kündigungsschutzklage ist auch nicht auf die Zahlung einer Abfindung gerichtet, sondern auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht beendet wurde. Dennoch enden häufig viele Kündigungsschutzverfahren mit der Zahlung einer Abfindung; regelmäßig ist eine solche Abfindungszahlung aber nur das Ergebnis von Verhandlungen zwischen den Parteien des Kündigungsschutzverfahrens unter Abwägung der Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage. Eine erhobene Kündigungsschutzklage erhöht insoweit jedoch die Chancen des Arbeitnehmers auf eine zu zahlende Abfindung, da Arbeitgeber in Anbetracht der Risiken des Kündigungsschutzverfahrens (insbesondere möglicher Annahmeverzugslohnansprüche) häufig ein Interesse haben, den Rechtsstreit kurzfristig zu beenden. Hat der Arbeitnehmer dagegen fristgemäß keine Kündigungsschutzklage erhoben, ist die Kündigung schon wegen Versäumung der Klagefrist wirksam und für den Arbeitgeber gibt es an sich keinen Anlass, in diesen Fällen der eindeutig feststehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusätzlich noch eine Abfindung zu zahlen. Nur in Ausnahmefällen und auch nur unter besonderen Voraussetzungen kann das Gericht gemäß §§ 9, 10 KSchG nach einem gestellten Auflösungsantrag das Arbeitsverhältnis durch Urteil auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilen.

Expertentipps bei Kündigungsschutzklage

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht geben wir Ihnen nachfolgend noch einige Expertentipps zur Kündigungsschutzklage:

  1. Gekündigten Arbeitnehmern empfehlen wir unbedingt, die Frist von 3 Wochen für die Erhebung der Kündigungsschutzklage zu beachten. Dieses gilt selbst dann, wenn bereits Gespräche über die Fortführung oder über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber geführt werden. Der Zeitraum für die Erhebung der Kündigungsschutzklage ist kurz bemessen und häufig sind vorgerichtliche Verhandlungen zum Zeitpunkt des Ablaufes der Klagefrist noch nicht abgeschlossen. Da die Kündigung nach Ablauf der Klagefrist rechtlich in aller Regel nicht mehr angreifbar und somit wirksam ist, hat der Arbeitnehmer nach Ablauf der Klagefrist Verhandlungsspielraum verloren und kaum mehr eine Möglichkeit, in sein vorheriges Arbeitsverhältnis zurückzukehren oder eine aus seiner Sicht angemessene vergleichsweise Lösung herbeizuführen.
  2. Wenn fristgemäß Kündigungsschutzklage erhoben wurde, müssen ohne Ausnahme alle Unwirksamkeitsgründe (gegebenenfalls unter Berücksichtigung vom Gericht gesetzter bzw. gesetzlicher Schriftsatzfristen) bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz (Kammertermin) geltend gemacht werden.
  3. Stellt sich die Kündigung nach einer erhobenen Kündigungsschutzklage als unwirksam heraus und ist zwischenzeitlich die Kündigungsfrist abgelaufen, befindet sich der Arbeitgeber mit der Zahlung der Vergütung in Annahmeverzug und muss die Vergütung rückwirkend auszahlen.
  4. Ferner kann der klagende Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage mit einem so genannten Weiterbeschäftigungsantrag verbinden. Sofern die Kündigungsschutzklage in der ersten Instanz Erfolg hat, hat der Arbeitnehmer einen rechtlich begründeten Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzklage.
  5. Trotz Erhebung der Kündigungsschutzklage kann der Arbeitnehmer gehalten sein, Ansprüche, die vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abhängig (z.B. Urlaubsansprüche, Urlaubsabgeltungsansprüche, Vergütungsansprüche für den Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist) sind, geltend zu machen, um deren Verfall zu verhindern.
  6. Die Kündigungsschutzklage sollte stets mit einem so genannten allgemeinen Feststellungsantrag (so genannter „Schleppnetzantrag“) verbunden werden, um sicherzustellen, dass auch weitere Beendigungstatbestände, die nicht konkret angegriffen wurden, von der Kündigungsschutzklage erfasst werden. Hier ist auf eine genaue Formulierung zu achten.
  7. In jedem Fall sollte eine Kopie des Kündigungsschreibens der Kündigungsschutzklage beigefügt werden. In der Praxis kommt es bei der Parteibezeichnung des Arbeitgebers immer wieder zu Unklarheiten oder Fehlern, was dazu führen kann, dass innerhalb der Klageerhebungsfrist von 3 Wochen nicht der richtige Arbeitgeber verklagt wurde. Derartige Unklarheiten oder Fehler können von dem Arbeitsgericht, wenn das Kündigungsschreiben der Kündigungsschutzklage beigefügt war, zumeist ohne größere Probleme berichtigt werden.
  8. Maßgeblich für die Wirksamkeit der Kündigung sind die Verhältnisse, die bei Ausspruch der Kündigung bestanden haben. War eine Kündigung zu diesem Zeitpunkt sozial gerechtfertigt und ändert sich die Sachlage binnen der Kündigungsfrist insoweit, dass der Grund für die Kündigung entfallen ist, führt dies dennoch nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung; der Arbeitnehmer kann in diesem Fall aber einen Wiedereinstellungsanspruch haben. Möglich ist ein solcher Wiedereinstellungsanspruch insbesondere bei betriebsbedingten Kündigungen, z.B. wenn es nach einer zunächst beabsichtigten Betriebsstilllegung innerhalb der Kündigungsfrist noch zu einer Fortführung des Betriebes oder zu einem Betriebsübergang kommt.
  9. Ob eine Kündigungsschutzklage erhoben werden soll, kann nicht pauschal beantwortet werden, es kommt immer auf den konkreten Einzelfall und die entsprechende Sach- und Rechtslage an. Häufig, insbesondere bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage sinnvoll; allerdings kann im Einzelfall die Erhebung einer Kündigungsschutzklage sogar wirtschaftlich nachteilig sein, insbesondere wenn eine Prüfung ergibt, dass die Erhebung der Kündigungsschutzklage keine oder kaum Erfolgsaussichten verspricht. Ungeachtet der Frage, ob letztendlich Kündigungsschutzklage erhoben wird, sollte aber auf jeden Fall unmittelbar nach Erhalt der Kündigung genau geprüft und abgewogen werden, welche Erfolgsaussichten für eine zu erhebende Kündigungsschutzklage bestehen und welche Konsequenzen sich daraus ergeben.

 

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