Begriff Güteverhandlung

Die arbeitsgerichtliche Güteverhandlung ist in § 54 Arbeitsgerichtsgesetz geregelt. Nach Einreichung einer Klage findet bereits kurze Zeit später eine sogenannte Güteverhandlung im Arbeitsgericht statt. Diese Güteverhandlung findet unter Vorsitz eines Arbeitsrichters zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien statt.

Beschleunigungsgrundsatz und Güteverhandlung

Gemäß § 61 a Arbeitsgerichtsgesetz sollen insbesondere Kündigungsschutzverfahren vorrangig erledigt werden. Die Güteverhandlung soll daher innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden. Scheitert die Güteverhandlung, fordert der Vorsitzende Richter die Parteien auf, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf die Klage zu erwidern bzw. auf die Klageerwiderung schriftlich Stellung zu nehmen.

Regelungen in der Güteverhandlung

Der Vorsitzende hat in der Güteverhandlung den Rechtsstreit mit den Parteien zu erörtern. Zu diesem Zweck wird sehr häufig auch das persönliche Erscheinen des Arbeitgebers und/oder des Arbeitnehmers zur Güteverhandlung angeordnet. Das Gericht soll während des gesamten Verfahrens eine gütliche Erledigung des Rechtsstreites anstreben. In der Praxis liegt ein Schwerpunkt der Erörterungen in der Güteverhandlung in richterlich begleiteten Vergleichsgesprächen. Ein großer Anteil der bei den Arbeitsgerichten anhängigen Klageverfahren wird daher in der Güteverhandlung durch Vergleich erledigt.

Fortgang des Verfahrens bei Scheitern der Güteverhandlung

Können sich die Parteien im Rahmen einer Güteverhandlung nicht auf eine vergleichsweise Regelung verständigen, wird der Rechtsstreit in einem so genannten Kammertermin fortgesetzt. Auch wenn der Beschleunigungsgrundsatz für das gesamte arbeitsgerichtliche Verfahren Geltung hat, findet der Termin zur Kammerverhandlung, an dem neben dem Vorsitzenden Richter dann zwei ehrenamtliche Richter teilnehmen aufgrund der Belastung der Arbeitsgerichte häufig erst einige Monate nach der Güteverhandlung statt.

 

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