Was ist das Arbeitsgerichtsgesetz?

Durch das Arbeitsgerichtsgesetz (AGG) wird grundsätzlich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründet und das Verfahren vor den Arbeitsgerichten geregelt. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes sind in fünf Abschnitte aufgeteilt. Im ersten Abschnitt (§§ 1- 13a Arbeitsgerichtsgesetz) des Arbeitsgerichtsgesetzes werden arbeitsrechtliche Streitigkeiten den dafür zuständigen Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten oder dem Bundesarbeitsgericht zugewiesen. Im zweiten Abschnitt (§§ 14- 32 Arbeitsgerichtsgesetz) wird der Aufbau der Gerichte in Arbeitssachen geregelt.

Im dritten Abschnitt des Arbeitsgerichtsgesetz (§§ 46- 100 Arbeitsgerichtsgesetz) wird das Verfahren vor den Arbeitsgerichten beschrieben. Hierbei betreffen die §§ 46 -63 Arbeitsgerichtsgesetz das Urteilsverfahren und die §§ 80 – 100 Arbeitsgerichtsgesetz das Beschlussverfahren. Der vierte Abschnitt des Arbeitsgerichtsgesetz (§§ 101- 110 Arbeitsgerichtsgesetz) befasst sich mit dem Schiedsvertrag und der fünfte Abschnitt (§§ 111- 122 Arbeitsgerichtsgesetz) behandelt dann die Übergangs- und Schlussvorschriften.

Wie sind die Spruchkörper der Arbeitsgerichte zusammengesetzt?

Die Zusammensetzung der Spruchkörper der Arbeitsgerichte bestimmt sich grundsätzlich nach § 16 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz. Das Arbeitsgerichtsgesetz bestimmt in § 17 Abs. 1 die Bildung von unterschiedlichen Kammern beim Arbeitsgericht. Diese Kammern werden nach § 16 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz mit einem Berufsrichter und jeweils einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt. Die Kammern der Landesarbeitsgerichte werden nach § 35 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz in gleicher Weise durch einen Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter besetzt. Für das Bundesarbeitsgericht werden Senate gebildet, die nach § 41 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz von einem Vorsitzenden und zwei Berufsrichtern als Beisitzer und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt werden.

Wie läuft ein Verfahren nach dem Arbeitsgerichtgesetz ab?

Unmittelbar nach Erhebung einer Klage wird von dem Arbeitsgericht Termin zu einer so genannten Güteverhandlung bestimmt. Im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen soll gemäß § 61 a Arbeitsgerichtsgesetz die Güteverhandlung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhebung der Kündigungsschutzklage stattfinden. Der Gütetermin ist eine Verhandlung vor dem Vorsitzenden Richter der zuständigen Kammer des Arbeitsgerichtes ohne die ehrenamtlichen Richter. In der Güteverhandlung wird das Streitverhältnis der Parteien, insbesondere bei einer Kündigungsschutzklage also die Erfolgsaussichten derselben kurz erörtert.

Unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters werden zwischen den Parteien zudem Vergleichsmöglichkeiten ausgelotet und gegebenenfalls Vergleichsgespräche geführt. Häufig enden Verfahren bereits in der Güteverhandlung durch Abschluss eines Vergleiches, bei Kündigungsschutzverfahren oft in der Form, dass sich die Parteien auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt gegen Zahlung einer Abfindung verständigen.

Bleibt die Güteverhandlung erfolglos, fordert der Vorsitzende Richter regelmäßig den Beklagten unter Fristsetzung auf, im Einzelnen und unter Beweisantritt auf die Klage zu erwidern. Gleichfalls wird der Kläger aufgefordert, dann innerhalb einer Frist auf die von dem Beklagten zu erwartende Klageerwiderung Stellung zu nehmen. Der Vorsitzende Richter bestimmt zudem einen Termin zur sogenannten Kammerverhandlung.

Die Kammerverhandlung ist die der Güteverhandlung nachfolgende streitige Verhandlung. In diesem Kammertermin, bei dem neben dem Vorsitzenden Richter auch zwei ehrenamtliche Richter anwesend sind, soll der Rechtsstreit möglichst – gegebenenfalls auch nach einer Beweisaufnahme – zu Ende geführt werden.

Auch in der Kammerverhandlung wird die Möglichkeit einer gütlichen Einigung regelmäßig noch einmal angesprochen. Ist eine gütliche Einigung nicht möglich und erledigt sich das Verfahren auch nicht auf anderem Wege (z.B. durch Rücknahme der Klage, Anerkenntnis oder Erledigung), entscheidet das Gericht durch Urteil unter Berücksichtigung des Vortrages der Parteien und Beurteilung der Sach- und Rechtslage darüber, ob das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung aufgelöst wurde oder nicht.

Die Verfahren vor den Arbeitsgerichten unterliegen dem sogenannten Beschleunigungsgrundsatz. Demzufolge ist das jeweilige Verfahren vom Arbeitsgericht nach § 57 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz möglichst im ersten Termin zu erledigen. Um dieses Ziel zu erreichen, werden regelmäßig Fristen gesetzt. Weitergehend kann der Kammervorsitzende Anordnungen nach § 55 Abs. 4 Arbeitsgerichtsgesetz erlassen und Maßnahmen nach § 56 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz ergreifen.

 

Sie haben Fragen rund um das Thema Arbeitsgerichtsgesetz?

Wir helfen Ihnen gerne weiter.

 

zurück zur Übersicht