Für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, das heißt auch für Kündigungsschutzverfahren, ist in der ersten Instanz das Arbeitsgericht zuständig. Das Arbeitsgericht ist im Instanzenzug der Arbeitsgerichtsbarkeit das unterste Gericht, dem wiederum das Landesarbeitsgericht als zweitinstanzliches Gericht und das Bundesarbeitsgericht als drittinstanzliches Gericht übergeordnet sind.Bei den Arbeitsgerichten sind Kammern mit jeweils drei Richtern gebildet, wobei sich die Kammern aus einem Berufsrichter als Vorsitzenden Richter und jeweils einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zusammensetzen. Die Kammer ist der Spruchkörper des Gerichtes, der im Ergebnis den Rechtsstreit auch durch Urteil oder Beschluss entscheiden würde.
Örtlich zuständig ist zunächst das Gericht am Sitz oder am Wohnort des Arbeitgebers und darüber hinaus das Gericht, in dessen Bezirk oder von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt verrichtet hat.
Wie läuft das Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht ab?
Das Kündigungsschutzverfahren beginnt mit der Einreichung der Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht.
Eine Besonderheit des arbeitsgerichtlichen Klageverfahrens und damit auch des Kündigungsschutzverfahrens besteht darin, dass die mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht in zwei Verfahrensabschnitte, nämlich in die Güteverhandlung und die Kammerverhandlung unterteilt ist.
Die Güteverhandlung findet in der Regel sehr zeitnah – gemäß § 61 a Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) innerhalb von 2 Wochen – nach der Erhebung der Klage statt. Die Güteverhandlung ist eine Verhandlung vor dem Vorsitzenden der Kammer ohne ehrenamtlichen Richter mit dem Zwecke einer gütlichen Einigung der Parteien.
Regelmäßig wird in der Güteverhandlung zunächst der Sachverhalt in seinen Grundzügen aufgeklärt, woran sich eine Erörterung der Rechtslage einschließlich der Erfolgsaussichten, rechtlicher Probleme und Verfahrensrisiken anschließen kann. Häufig enden Güteverhandlungen bereits mit einem Vergleich, wodurch das gerichtliche Verfahren abgeschlossen werden kann. Mit Zustimmung der Parteien kann die Güteverhandlung in einem weiteren Termin (2. Gütetermin) fortgesetzt werden.
Einigen sich die Parteien in der Güteverhandlung nicht, wird der Vorsitzende Richter einen Termin zur Kammerverhandlung bestimmen und die Kammerverhandlung vorbereiten. Dabei wird er insbesondere den Parteien aufgeben, schriftsätzlich zur Vorbereitung der Kammerverhandlung vorzutragen.
Der zweite Verfahrensabschnitt der mündlichen Verhandlung ist die so genannte Kammerverhandlung, die vor der gesamten Kammer des Arbeitsgerichtes, also vor dem Vorsitzenden Richter und den beiden ehrenamtlichen Richtern, stattfindet. Die Kammerverhandlung soll nach Möglichkeit in einem Termin zu Ende geführt werden.
Da gemäß § 57 Abs. 2 ArbGG durch das Gericht während des ganzen Verfahrens eine gütliche Erledigung des Rechtsstreites angestrebt werden soll, werden die Richter auch in der Kammerverhandlung die Frage einer etwaigen gütlichen Einigung gegenüber dem Parteien ansprechen, so dass in der Kammerverhandlung noch eine gütliche Einigung zwischen den Parteien möglich ist. Erfolgt in der Kammerverhandlung keine gütliche Einigung und erledigt sich der Rechtsstreit auch nicht auf andere Weise, wird das Gericht durch Urteil darüber entscheiden, ob durch die mit der Kündigungsschutzklage angegriffene Kündigung das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde oder nicht.
Welche Rechtsmittel gibt es gegen das arbeitsgerichtliche Urteil?
Gegen Urteile der Arbeitsgerichte kann als Rechtsmittel die Berufung an das Landesarbeitsgericht eingereicht werden. Eine Besonderheit der Kündigungsschutzverfahren besteht darin, dass gegen entsprechende Urteile unabhängig vom Gegenstandswert und unabhängig von einer etwaigen Zulassung der Berufung durch das Arbeitsgericht stets die Berufung möglich ist (§ 64 Abs. 2 c) ArbGG). Auch bei den Landesarbeitsgerichten sind Kammern mit jeweils drei Richtern gebildet, die sich ebenfalls aus einem Berufsrichter als Vorsitzenden Richter und jeweils einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zusammensetzen.
Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat und die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate jeweils ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Spätestens beginnen die Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung, auch wenn das Urteil noch nicht in vollständiger Form zugestellt wurde, 5 Monate nach der Urteilsverkündung.
Besondere Kostenregelungen für das Arbeitsgerichtsverfahren
Einige gesetzliche Sonderregelungen sollen den Arbeitnehmern den Zugang zu den Arbeitsgerichten erleichtern.
Hierzu zählt, dass im Urteilsverfahren 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten (§ 12 a ArbGG) besteht. Das Kostenrisiko für den Arbeitnehmer soll hierdurch minimiert werden mit der Konsequenz, dass ihm bei einem Unterliegen nicht zusätzlich die Kosten seines Arbeitgebers für die Führung des Klageverfahrens auferlegt werden.
Eine weitere Kostenprivilegierung im Vergleich zu Klageverfahren vor den Amtsgerichten und Landgerichten ergibt sich dadurch, dass auf die Gerichtskosten keine Vorschüsse einzuzahlen sind und die Klage nicht erst nach Zahlung der Gerichtskosten zugestellt wird (vergleiche §§ 6, 9 und 11 Gerichtskostengesetz). Gerichtsgebühren werden regelmäßig erst nach Beendigung des Verfahrens von dem Kostenschuldner angefordert werden; bei einer Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich entfällt die betreffende Gerichtsgebühr ganz.
Muss ich mich in einem Kündigungsrechtsstreit durch einen Anwalt vertreten lassen?
Grundsätzlich nein; das Verfahren vor dem Arbeitsgericht einschließlich dem Kündigungsschutzverfahren ist gemäß § 11 Abs. 1 ArbGG ein Parteiprozess, die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Sie können, müssen sich aber nicht von einem Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Erst im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht ist eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten gesetzlich vorgeschrieben (§ 11 Abs. 4 ArbGG).
Auf einem anderen Blatt steht dagegen, ob eine anwaltliche Vertretung erfolgen sollte und diese zweckmäßig ist. Erfolg oder Misserfolg von Kündigungsschutzverfahren hängen von frühzeitigen Weichenstellungen ab; optimale Prozessergebnisse setzen von Beginn an eine versierte fachliche Begleitung voraus.
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