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Leute beratschlagen als Einigungsstelle
20. Oktober 2015 / by kanzleiKerner

Erleichterung für Dienststellenleiter – Ankreuzverfahren bei dienstlichen Beurteilungen

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2015

Für Beamtinnen und Beamte sind dienstliche Beurteilungen vor allem deshalb bedeutsam, da von ihnen maßgeblich die künftige Beförderung abhängt. Ihre Basis haben solche Beurteilungen schon im Grundgesetz. Hiernach soll jeder Deutsche dann einen Zugang zu jedem öffentlichen Amt haben, wenn bei ihr oder ihm die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dazu vorhanden ist. Geht es also um eine Beförderungsstelle, geht es immer um dienstliche Beurteilungen, die – durch den Beurteilenden subjektiv eingefärbt – Auskunft über die genannten Merkmale geben.

Grundsatz Regelbeurteilung

Was soll die Beurteilung also im Einzelnen leisten? Im Abstand von maximal drei Jahren werden die fachlichen Leistungen der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar dargestellt und es erfolgt eine Einschätzung der Eignung und Befähigung. Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag für den weiteren dienstlichen Weg, gegebenenfalls zusätzlich mit einer Aussage über die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn. All das ist der Beamtin oder dem Beamten im vollen Wortlaut zu eröffnen, mit ihr oder ihm zu besprechen und zu der Personalakte zu nehmen. Geregelt ist das hinsichtlich der Beamten des Bundes in den §§ 48 bis 50 der Bundeslaufbahnverordnung, für die Beamten der Landes Niedersachsens in dem im wesentlichen inhaltsgleichen § 44 Niedersächsische Laufbahnverordnung.

Vorgabe: Nachvollziehbare Darstellung

Was ist nun das Mindestmaß einer “nachvollziehbaren Darstellung”, wie sie das Gesetz vorschreibt? Diese Frage hat aktuell das Bundesverwaltungsgericht beantwortet, nachdem man in verschiedenen Behörden dazu übergegangen war, dienstliche Beurteilungen im Ankreuzverfahren ohne individuellen Text durchzuführen (Urteil vom 17.09.2015, Aktenzeichen 2 C 13.14 u.a.). Geklagt hatten Beamte in der Zollverwaltung, bei der Bundespolizei und bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation, die eine solche Beurteilung im Ankreuzverfahren nicht hinnehmen wollten.

Das aktuelle Urteil

Das Bundesverwaltungsgericht stellte folgende Grundsätze auf: Dienstliche Beurteilungen müssen vor allem aussagekräftig sein, um eine Bestenauswahl bei Beförderungsentscheidungen zu ermöglichen. Das kann grundsätzlich auch mit einem Ankreuzverfahren, also dem Anwählen von Notenstufen, erreicht werden. Um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, muss aber das entsprechende Formular differenzierte Bewertungskritierien enthalten und ausdrücklich definierte Notenstufen vorsehen. Ergibt sich sodann ein – wenn auch nur in geringem Umfang – uneinheitliches Bild der Einzelbewertungen oder fällt das Gesamturteil anders aus, als es die Einzelbewertungen erscheinen lassen, ist eine ausformulierte Gesamtbewertung zwingend erforderlich.

In der Regel wird man also für die Zukunft sagen können, dass Einzelbeurteilungen für Beamtinnen und Beamte im Ankreuzverfahren vorgenommen werden können, das Gesamtergebnis aber einer textlichen Begründung bedarf.

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