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Mann hält viele Geldscheine in der Hand
17. Juli 2023 / by Kanzlei Kerner

Kurzarbeitergeld ab Juli 2023

Kurzarbeitergeld – seit Juli 2023 gelten neue (alte) Regelungen

Kurzarbeit wurde in der Corona-Pandemie von jetzt auf gleich ein Thema für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sechs Millionen Menschen haben mitten in der Pandemie Kurzarbeitergeld bezogen – zum Vergleich: derzeit sind es gut 150.000 Arbeitnehmer. In der Krise reagierte der Staat unter anderem mit einem erleichterten Zugang zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld. Diese Regelungen sind nun ausgelaufen.

In Kürze – Wie funktioniert Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld?

Nur bei einem erheblichen, zeitlich begrenzten und für den Arbeitgeber unvermeidlichen Arbeitsausfall im Betrieb kann der Arbeitgeber sich zur Einführung von Kurzarbeit entschließen (§ 95 ff. SGB III) und das auch nur, wenn eine gesonderte Rechtsgrundlage ihm dies gestattet. Das kann ein Tarifvertrag, ein Vorbehalt im Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sein. In Betrieben mit Betriebsrat ist zusätzlich dessen Zustimmung erforderlich (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).

Der Arbeitgeber entscheidet sich sodann für das Ausmaß der Arbeitszeitreduzierung, beispielsweise auf 20 Stunden wöchentlich oder sogar auf null Stunden,  zeigt die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit an und beantragt das Kurzarbeitergeld für seine  Mitarbeitenden.

Das Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit direkt an die Mitarbeitenden gezahlt, diese arbeiten entweder im Rahmen der reduzierten Arbeitszeit weiter oder haben bei der so genannten Kurzarbeit Null keine Arbeitsverpflichtung mehr. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettogehaltes, bei mindestens einem Kind im Haushalt 67 Prozent. Die Bezugsdauer beträgt jeweils höchstens ein Jahr. Im Zuge der Corona-Krise stieg der Satz zeitweilig auf bis zu 80 bzw. 87 Prozent für die Dauer von maximal 28 Monaten.

Sozialversicherungsbeiträge werden durch den Arbeitgeber auch beim Bezug von Kurzarbeitergeld abgeführt, bemessen nach einem fiktiven Entgelt von in der Regel 80 % des Bruttoentgeltes. Nachteilig für Arbeitnehmer ist die Regelung zur Versteuerung des Kurzarbeitergeldes, das zwar als Lohnersatzleistung grundsätzlich als steuerfrei gilt, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Hierdurch erhöht sich der Steuersatz des Einkommens in dem Jahr, in dem Kurzarbeitergeld bezogen wird. Auch für einen späteren Bezug von Elterngeld wirkt sich Kurzarbeitergeld nachteilig aus, da es bei der Berechnung des vorangegangenen Einkommens unberücksichtigt bleibt (§ 2 Abs. 1 BEEG).

Endet die Kurzarbeit, treten die ursprünglichen Regelungen des Arbeitsverhältnisses wieder in Kraft, also die ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit und das entsprechende Gehalt.

Häufige Frage: Schützt Kurzarbeit vor Kündigung?

Es kommt darauf an. Wie Sie oben gesehen haben, ist Kurzarbeit ein Instrument für einen zeitlich begrenzten Arbeitsausfall. Da eine betriebsbedingte Kündigung die Prognose beinhaltet, dass der Bedarf an der Arbeitsleistung dauerhaft wegfällt, passen Kurzarbeit und Kündigung nicht gut zusammen. Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht die Anordnung von Kurzarbeit in der Vergangenheit als ein Indiz gegen einen dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs gewertet (z.B. BAG, Urteil vom 23.2.2012, Az. 2 AZR 548/10). Ist der Anlass der Kündigung jedoch nicht eine Betriebsschließung, sondern eine Umstrukturierungsmaßnahme, kann der Arbeitgeber den Wegfall des Beschäftigungsbedarfs gegebenenfalls trotz Kurzarbeit rechtfertigen. Das erfordert jedoch einen erhöhten Begründungsaufwand und entbindet den Arbeitgeber nicht von den weiteren Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung wie zum Beispiel der ordnungsgemäßen und rechtlich oft kniffligen Sozialauswahl.

Seit Juli 2023: Kurzarbeitergeld endgültig raus aus dem Krisenmodus

 Die Corona-Krise gilt politisch als beendet. Schon im Jahr 2022 wurden einige der Modifikationen am Kurzarbeitergeld wie die erhöhten Bezugssätze und die verlängerte Bezugsdauer beendet. Nun sind mit dem Auslaufen der „Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld“ am 30. Juni 2023 die regulären Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld wieder in Kraft getreten:

Nach den Vor-Corona-Regelungen war Voraussetzung für die Einführung von Kurzarbeit, dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten mehr als zehn Prozent Entgeltausfall hat. Die Regelung der Verordnung, dass zehn Prozent der Beschäftigten genügen, ist ausgelaufen, so dass seit 1. Juli 2023 wieder ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein muss (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III).

Vor der Corona-Krise war Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld, dass in Betrieben mit flexiblen Arbeitszeitmodellen diese ausgereizt werden müssen, die Mitarbeitenden mussten also im Rahmen des möglichen Minusstunden aufbauen. Auch diese Regelung wurde in der Pandemie ausgesetzt und ist seit Juli 2023 wieder in Kraft.

Leiharbeitnehmer wurden über die Sonderregelungen der Corona-Krise zeitweilig in die Gruppe der Anspruchsberechtigten aufgenommen, seit dem 1. Juli 2023 können diese wie vor der Pandemie kein Kurzarbeitergeld (mehr) beziehen.

Fazit

Dass die Verordnung über erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld nicht ein weiteres Mal verlängert wurde, überrascht nicht. Betroffen von dem Übergang zurück zu den regulären Regelungen sind sowohl Arbeitgeber durch den Wiederanstieg des Quorums der Mitarbeitenden, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, als auch Arbeitnehmer durch die Wiedereinführung der Pflicht zum Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.

Haben Sie Fragen zu dem Thema Kurzarbeitergeld? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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