KERNER Rechtsanwälte – Rufen Sie uns an: 0511 27 900 80

Mo - Do von 9 - 16 Uhr & Fr 9 - 14 Uhr

Leisewitzstraße 28, 30175 Hannover

Mann hält Briefumschlag mit einer Kündigung in der Hand
26. September 2019 / by kanzleiKerner

Kündigung zustellen – aber richtig!

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.09.2019

Eine nur mündliche ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Der Gesetzgeber gibt vor, dass der derjenige, der ein Arbeitsverhältnis kündigen möchte, über diesen Beschluss nachdenken möge und ihn nicht leichtfertig im Eifer des Gefechts in die (Arbeits-)welt hinausrufen kann. Daher verlangt das Gesetz eine schriftliche Kündigung mit Original-Unterschrift. Das ist in Zeiten von E-Mails, Chat-Diensten und allerhand anderer elektronischer Kommunikation inzwischen eher ungewohnt und birgt ein Problem: Wie bekomme ich das Schreiben denn sicher zu dem, den es angeht? Denn kaum überraschend genügt die schriftliche Niederlegung des Kündigungswillens am Schreibtisch nicht, die Kündigung muss dem Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber auch zugehen. Und zwar möglichst rechtzeitig vor dem Ende der Probezeit oder am letzten Tag des Monats, damit nicht noch einen Monat länger Gehalt gezahlt bzw. gearbeitet werden muss.

Wann ist der Zugang der Kündigung (sicher) erfolgt?

Ganz sicher ist die Kündigung zugegangen, wenn sie in einem persönlichen Termin in die Hand des zu Kündigenden übergeben wurde. Wohlgemerkt: Der Zugang ist dann erfolgt, die Beweisbarkeit dieses Zugangs vor Gericht ist ein anderes Thema (Stichwort: Zeugen).

Ein persönliches Gespräch ist aber nicht unbedingt notwendig, zumal solche Termine dazu neigen, von den Betroffenen nicht wahrgenommen oder abgebrochen zu werden und den unter Zeitdruck stehenden Kündigungswilligen damit ganz schön ins Schwitzen bringen können. Eine Kündigung ist genauso zugegangen, sobald der gewöhnliche Empfänger unter normalen Umständen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat. Auch wenn der konkrete Empfänger die Kündigung also nie gesehen hat (weil er seinen Briefkasten nicht geleert hat), kann sie zugegangen sein. Um das Risiko angemessen zu verteilen, verlangt die Rechtsprechung von Privatpersonen, dass sie ihren Briefkasten einmal werktäglich zu einer normalen Zeit leeren. Wirft ein Arbeitgeber also mittwochs um 22:30 Uhr die Kündigung in den Briefkasten, ist diese dennoch erst am Donnerstag zugegangen, obwohl der Arbeitnehmer theoretisch die Möglichkeit gehabt hätte, von dem Inhalt der Kündigung noch am Mittwoch Kenntnis zu nehmen. Leert der Arbeitnehmer jedoch erst samstags seinen Briefkasten und nimmt auch erst dann tatsächlich Kenntnis von der Kündigung, ist diese gleichwohl bereits am Donnerstag zugegangen, so dass sich die Kündigungsfrist hiernach richtet.

Besser mit Einschreiben?

Das Einschreiben gilt häufig als die beste Form, ein Schreiben rechtssicher zuzustellen. Das ist allerdings aus juristischer Sicht nur sehr bedingt richtig. Wenn Sie ein Einschreiben aufgeben, erhalten Sie bestenfalls nach ein paar Tagen einen Beleg eines Postmitarbeiters zurück, dass er einen Briefumschlag in einen bestimmten Postkasten geworfen hat. Allerdings beweist dieses Schriftstück nicht, was sich in dem Briefumschlag befunden hat. Und schlimmer: Bei einem Einschreiben mit Rückschein, vermeintlicher Goldstandard der Zustellung, erhält der Empfänger lediglich die Benachrichtigung der Post, dass er ein Schreiben dort abholen kann. Ob er dies auch tut oder nicht und vor allem wann, ist jedoch normalerweise seine freie Entscheidung (wenn er nicht gerade aus anderen Gründen, die Sie dann wieder beweisen müssen, mit einer Kündigung rechnen musste). Und wiederum: Selbst wenn er das Schreiben abholt, haben Sie noch immer keinen Nachweis, was Sie da eigentlich verschickt haben. Das Einschreiben ist also kein besonders sicherer Weg der Zustellung von Kündigungsschreiben. Besser ist eine Zustellung unter Anwesenheit eines Zeugen, denn der kann – natürlich nur, wenn er das Schreiben zuvor lesen durfte – nicht nur bezeugen, dass es in den korrekten Briefkasten geworfen wurde, sondern auch, worum es sich handelte.

Allerdings steht zumindest das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern den Nutzern des Einwurf-Einschreibens nun ein Stück weit bei (Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 12.03.2019, Az. 2 Sa 139/18).

Was war passiert? Der Arbeitnehmer und spätere Kläger war in einem Architektur- und Ingenieurbüro als Bauüberwacher beschäftigt. Der Arbeitgeber behauptete, er habe am 28.08.2017 zum 30.09.2017 gekündigt, wobei die Kündigung durch die Deutsche Post am Wohnort des Klägers durch Einwurf-Einschreiben zugestellt worden sein soll. Den Zugang dieser Kündigung hat der Arbeitnehmer bestritten. In dem Kündigungsrechtsstreit legte der Arbeitgeber die Kopie einer schriftlichen Kündigung sowie einen Einlieferungsbeleg der Deutschen Post vor, wonach diese am 29.08.2017 eine Sendung in Empfang genommen habe und ferner ein Beleg, in der ein Bediensteter der Deutschen Post unter der bei dem Arbeitgeber hinterlegten Sendungsnummer bescheinigt, ein Schreiben zugestellt zu haben. Das Landesarbeitsgericht ließ dieses Konvolut an Unterlagen – wie bereits das Arbeitsgericht erster Instanz – genügen, um die Zustellung der Kündigung anzunehmen (Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 12.03.2019, Az. 2 Sa 139/18). Für den Arbeitgeber spricht nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts der erste Anschein, dass die Sendung mit dem vorbeschriebenen Verfahren durch Einlegen in den Briefkasten zugegangen ist. Unausgesprochen, aber offenbar, sieht das Landesarbeitsgericht damit auch den ersten Anschein dafür gegeben, dass es sich bei dem Inhalt um die streitige Kündigung gehandelt hat. Das Landesarbeitsgericht beruft sich bei dieser Einschätzung auf eine ähnlich lautende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 27.09.20116, Az. II ZR 299/15). Dieser Anschein des Zugangs wurde von dem Arbeitnehmer aus Sicht des Gerichts nicht ausreichend widerlegt. Aber Achtung: Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung in Arbeitsrechtssachen nicht zuständig, das ist das Bundesarbeitsgericht. Höchstrichterlich ist diese Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts also noch nicht und damit auch noch nicht sicher für das Arbeitsrecht. Wir empfehlen, bis zu einer Klärung weiterhin statt eines Einschreibens den oben beschriebenen Weg zu wählen.

Kündigung während Krankheit – geht das?

Ja, das geht. Es ist sowohl möglich, eine Kündigung während der Erkrankung des Arbeitnehmers zuzustellen als auch eine Kündigung wegen Krankheit auszusprechen. Dieses komplizierte Thema kann im Rahmen dieses Blogs nicht erschöpfend behandelt werden, weitere Infos zum Thema Krankheit im Arbeitsverhältnis finden Sie hier. Fürs Erste merken Sie sich bitte, dass der Umstand, ob ein Arbeitnehmer gesund oder krank ist für den Zugang der Kündigung grundsätzlich keine Rolle spielt.

Was ist allerdings mit Sonderfällen wie einer krankheitsbedingten Kur oder einem längeren Krankenhausaufenthalt, von dem der Arbeitgeber Kenntnis hat? Wäre ein Zugang durch Einwurf in den Hausbriefkasten hier nicht unfair? Nein, findet (nicht nur) das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.

Für den eigenen Briefkasten ist man verantwortlich

Der Kläger war als Arbeitnehmer bei einem Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt. Er befuhr – wohl privat – einen Weg, der mit einem Verkehrszeichen versehen war, dass dieser für Radfahrer nicht geeignet sei. Als dieser Weg sich hinter einer Kurve in Treppen fortsetzte, stürzte der Arbeitnehmer und brach sich beide Arme. Im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt kurierte er sich bei seinen Eltern aus, wie dem Niederlassungsleiter aus einem Telefonat mit der Schwester des Arbeitnehmers bekannt war. Der Arbeitgeber sandte das Kündigungsschreiben jedoch an die Wohnanschrift des Arbeitnehmers. Ca. zwei Wochen nach Einwurf in den Hausbriefkasten entnahm die Schwester des Arbeitnehmers diese und übergab sie ihrem Bruder. Der Arbeitnehmer klagte auf Entgeltfortzahlung bis zu dem von ihm als korrekt angenommenen Zugangstermin, zwei Wochen nach Einwurf der Kündigung in seinen Hausbriefkasten.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat diesen Antrag mit Beschluss vom 01.09.2019 zurückgewiesen (Für Interessierte: Mit Beschluss und nicht mit Urteil, da es sich um die Versagung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten handelt). Ob die Möglichkeit zur Kenntnisnahme eines Kündigungsschreibens bestanden hat, richtet sich nach den gewöhnlichen Verhältnissen und nicht nach den im konkreten Fall speziellen Verhältnissen. Das gilt in der Regel auch dann, wenn dem Arbeitgeber bekannt ist, dass der Arbeitnehmer sich zeitweilig nicht bei sich zu Hause aufhält. Die Kündigung ist also auch dann dem Arbeitnehmer spätestens am Folgetag zugegangen, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmer diese wahrscheinlich erst später tatsächlich liest, weil er z.B. im Urlaub, auf Kur oder wie hier eben bei seinen Eltern ist. Den Empfänger trifft die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen, insbesondere durch Personen, die für ihn oder sie die Post aus dem Briefkasten während der Abwesenheit sichten. Entsprechend stellte das Gericht fest, dass allein der Umstand, dass der Arbeitgeber von dem Aufenthalt bei den Eltern wusste, den Zugang am Wohnort nicht hinderte.

Wer sich nun fragt, wie die Fahrradfahrt rechtlich zu bewerten ist: Im Übrigen stellte das Gericht fest, dass der Arbeitnehmer seine Erkrankung auch im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) selbst verschuldet hat. Er hatte durch seine Weiterfahrt mit dem Fahrrad auf dem laut Verkehrsschild eben nicht für Fahrradfahrer geeigneten Weg in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstoßen, kurz: Er hat besonders leichtfertig gehandelt. In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Fazit

Das Thema Zugang der Kündigung begleitet uns bei vielen Fällen. Manchmal in Form von Rechtsfragen wie den hier besprochenen. Mindestens genauso oft jedoch in Form von Beweisfragen rund um den Zugang. Die Beweislast liegt dabei immer bei demjenigen, der sich auf den Zugang der Kündigung beruft. Sichern Sie sich hier also ab und lassen Sie sich bei Zweifelsfällen unterstützen. Weitere Tipps rund um das Thema Kündigung finden Sie hier: https://kanzlei-kerner.de/checkliste-kuendigung/. Mit dieser Checkliste können Sie überprüfen, ob die rechtliche Basis der Kündigung stimmt.

Haben Sie Fragen zu dem Thema Kündigung? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Verwandte Themen:

Hier können Sie uns auf facebook folgen: KERNER Rechtsanwälte auf facebook

KERNER Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht

Leisewitzstraße 28
30175 Hannover
T: 0511 279008-0
F: 0511 279008-20
info@kanzlei-kerner.de
www.kanzlei-kerner.de