Informationen zum Schriftformerfordernis bei Kündigungen

Bei bestimmten Erklärungen bzw. Vereinbarungen sieht der Gesetzgeber ein Schriftformerfordernis vor. Derartige Schriftformerfordernisse gelten z.B. für die Befristung des Arbeitsvertrages, aber auch für die Beendigung des Arbeitsvertrages durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag. Das Schriftformerfordernis hat für die Vertragsparteien bei weitreichenden und bedeutenden Willenserklärungen eine Warnfunktion und soll vor übereilten Erklärungen schützen; wer dazu verpflichtet ist, seine Erklärung schriftlich niederzulegen und zu unterschreiben, dem werden die Rechtsfolgen seiner Erklärung noch einmal “vor Augen geführt” und er hat mehr Zeit und Anlass zu überdenken, ob die begehrte Rechtsfolge auch gewollt ist. Auch die Kündigung stellt, da sie auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist, eine solche weitreichende und bedeutende Willenserklärung dar. Wegen der Bedeutung solcher Kündigungserklärungen hat der Gesetzgeber in § 623 BGB ein Schriftformerfordernis aufgenommen, so dass (unter anderen) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Das Schriftformerfordernis gilt sowohl für die Kündigung durch den Arbeitgeber als auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer.

Was bedeutet Schriftform?

Die Einhaltung der Schriftform ist von den Arbeitsvertragsparteien in jedem Fall zu beachten, wenn die Kündigung wirksam sein soll. Gesetzlich geregelt sind die Voraussetzungen für das gemäß § 623 BGB bei der Kündigung einzuhaltende Schriftformerfordernisin § 126 BGB. Danach muss, sofern – wie hier – durch Gesetz die Schriftform vorgeschrieben ist, die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels eines notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Die “Unterzeichnung” der Urkunde mittels eines Unterschriftenstempels oder einer eingescannten Unterschrift genügt dabei dem Schriftformerfordernis bei der Kündigung ebenso wenig wie die Übermittlung der unterzeichneten Urkunde an den zu Kündigenden per Fax oder E-Mail. Das Schriftformerfordernis ist auch nur dann erfüllt, wenn es sich um eine “Unterschrift” handelt; die Unterschrift muss den Text räumlich abschließen, so dass eine Unterzeichnung oberhalb des Textes (“Oberschrift”) ebenso wenig zur Einhaltung des Schriftformerfordernisses bei der Kündigung reicht wie eine Unterzeichnung am Rand des Textes.

Folgen der Verletzung des Schriftformerfordernisses bei Kündigung

Gemäß § 623 BGB bedarf unter anderem die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Schriftform. Ist die Schriftform nicht eingehalten, ist das Rechtsgeschäft nichtig (§ 125 BGB) und damit auch die Kündigung unwirksam. Konsequenz ist, dass die unwirksame Kündigung allein und unabhängig davon, ob die Kündigung ansonsten wirksam gewesen wäre, mangels Einhaltung des Schriftformerfordernisses nicht geeignet ist, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als begehrte Rechtsfolge herbeizuführen. Allerdings muss ein Arbeitnehmer, der sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen will, hiergegen eine Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde.

Welche Klagefrist gilt, wenn die Schriftform nicht eingehalten wurde?

Eine Besonderheit ergibt sich bei der wegen Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses unwirksamen Kündigung hinsichtlich der Klagefrist. Zwar muss eine Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG grundsätzlich innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden, andernfalls gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, allerdings beginnt die Klagefrist erst mit Zugang der schriftlichen Kündigung. Bei der Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses liegt eine schriftliche Kündigung nicht vor, so dass der Arbeitnehmer auch nach Ablauf der 3-Wochenfrist nach Zugang der (formunwirksamen) Kündigung bis an die Grenze der Verwirkung den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend machen kann. Während im „Normalfall“ der Arbeitgeber damit wegen der Klagefrist relativ zeitnah nach Erklärung der Kündigung Kenntnis darüber haben wird, ob sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzt, ist er bei einer Kündigung, die nicht dem Schriftformerfordernis genügt, insoweit noch längere Zeit der Ungewissheit hinsichtlich einer Inanspruchnahme ausgesetzt.

 

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