Einer schwangeren Arbeitnehmerin eine Kündigung auszusprechen, kann bei Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz eine geschlechtsbedingte Benachteiligung darstellen und damit Entschädigungsansprüche ermöglichen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 12. Dezember 2013 (AZ: 9 AZR 838/12).
Kündigungsschutz bei Schwangerschaft
Dem BAG wurde der Fall einer Arbeitnehmerin vorgetragen, die in einem Kleinbetrieb beschäftigt war und dadurch zwar nach dem Kündigungsschutzgesetz keinem Kündigungsschutz unterlag – durch ihre Schwangerschaft trat aber der besondere Kündigungsschutz nach §9 MuSchG in Kraft.
Im Juli 2011 wurde der Angestellten ein Beschäftigungsverbot aus medizinischen Gründen ausgesprochen (§3 Abs. 1 MuSchG). Der Arbeitgeber schien das Beschäftigungsverbot ignorieren zu wollen – ein Ansinnen, dem sich die Arbeitnehmerin widersetzte. Am 14. Juli stellten Ärzte fest, dass die Leibesfrucht der Arbeitnehmerin abgestorben war und dies einen Eingriff direkt am Folgetag notwendig machte. Über diese Entwicklung unterrichtete die Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber direkt am Tag der Kenntnisnahme und wies darauf hin, dass nach der Genesung auch das Beschäftigungsverbot außer Kraft geriete.
Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine fristgemäße Kündigung aus, die die Klägerin zwei Tage später, nach Ende des Krankenhausaufenthalts, aus dem Briefkasten entnahm.
Geschlechtsbedinge Diskriminierung lag vor
Das BAG bestätigte im Dezember 2013 die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, der Gekündigten eine Entschädigung über 3.000 Euro zuzusprechen. Wegen der Schwangerschaft sei die Klägerin ungünstiger behandelt und daher geschlechtsbedingt benachteiligt worden (§3 Abs. 1 Satz 2 AGG, §1 AGG).
Schon bei der Kündigung wurde darüber hinaus gegen §9 MuSchG verstoßen – als die Kündigung bei der Klägerin am Abend des 14. Juli einging, waren totes Kind und Mutter noch nicht getrennt und somit bestand aus medizinischer und rechtlicher Sicht nachwievor eine Schwangerschaft. Die vorangegangenen Versuche des Arbeitgebers, die Klägerin zum Übergehen des Beschäftigungsverbots zu bewegen, ließen das BAG ebenfalls auf eine diskriminierende Behandlung aufgrund der Schwangerschaft schließen.
Die Pressemitteilung des BAG lässt indes vermuten, dass das Urteil sich in erster Linie auf den Einzelfall bezog und nicht jede ungültige Kündigung in Zukunft Entschädigungsansprüche mit sich bringen muss.
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