KERNER Rechtsanwälte – Rufen Sie uns an: 0511 27 900 80

Mo - Do von 8 - 17 Uhr & Fr 8 - 15 Uhr

Leisewitzstraße 28, 30175 Hannover

Kalender mit einer Pinnadel
7. Mai 2012 / by Katja Kläfker

Der Irrtum „Probezeit“

Probezeit

Kaum ein Thema birgt im Arbeitsrecht so viele Missverständnisse wie die Probezeit. Verbreiteter Irrtum ist zunächst, ein Arbeitsverhältnis könne während einer Probezeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden und auch die Frage, ob für eine Kündigung Kündigungsgründe erforderlich sind, wird häufig nur mit einer Probezeit verknüpft.

Regelungen

Probezeit, was ist das eigentlich? Gesetzlich geregelt ist die Probezeit in § 622 Abs. 3 BGB, wonach während einer vereinbarten Probezeit das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden kann. Die Dauer der Probezeit darf längstens 6 Monate betragen, es kann aber auch eine kürzere Probezeit vereinbart werden. Vorbehaltlich tarifvertraglicher Bestimmungen erschöpft sich in der Regelung der Kündigungsfrist auch schon die Wirkung einer Probezeit. Durch eine Probezeit wird somit lediglich die gesetzliche Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. eines Monats oder Monatsende auf 2 Wochen zu jedem beliebigen Beendigungszeitpunkt abgekürzt. Innerhalb einer Probezeit ist somit auch eine Kündigungsfrist einzuhalten, diese ist nur kürzer.

Kündigungsschutzgesetz

Auch mit der Frage, ob für eine Kündigung Kündigungsgründe – gemeint sind damit stets personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) – erforderlich sind, also Kündigungsschutz besteht, hat die Vereinbarung einer Probezeit wenig zu tun. Weder führt der Umstand, dass keine Probezeit vereinbart wurde, dazu, dass vom ersten Tag des Arbeitsverhältnisses an der Kündigungsschutz greift, noch besteht nach Ablauf einer Probezeit automatisch Kündigungsschutz. Entscheidend für den Kündigungsschutz ist die Anwendbarkeit des KSchG und dieses hängt nicht von einer Probezeit ab. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des KSchG ist vielmehr eine bestimmte Betriebsgröße (in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer) und die Erfüllung der Wartezeit gemäß § 1 KSchG, also dass das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat.

Arbeitsverhältnis

Nach der gesetzlichen Regelung kann zwar während der Probezeit das KSchG grundsätzlich noch keine Anwendung finden, weil zwangsläufig das Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate bestanden hat und auch die Wartezeit nicht erfüllt ist. Dieses bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass nach Ablauf der Probezeit Kündigungsschutz nach dem KSchG besteht. Zwar können der Ablauf der Wartezeit nach dem KSchG und der Ablauf der Probezeit zeitlich zusammen fallen. Dieses muss aber nicht der Fall sein, insbesondere wenn eine kürzere Probezeit als 6 Monate vereinbart wurde. Zudem besteht zwischen der Probezeit und der Betriebsgröße als weitere Vorraussetzung für die Anwendbarkeit des KSchG kein Zusammenhang.

Die Bedeutung einer Probezeit wird somit überschätzt, denn die Vereinbarung einer Probezeit hat grundsätzlich nur eine kürzere Kündigungsfrist zur Folge. Maßgeblicher ist, ob das KSchG Anwendung findet und dieses ist von der Vereinbarung und dem Ablauf einer Probezeit wiederum unabhängig.

 

KERNER Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht

Leisewitzstraße 28
30175 Hannover
T: 0511 279008-0
F: 0511 279008-20
info@kanzlei-kerner.de
www.kanzlei-kerner.de