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Mann hält Wecker, der auf einem Buch steht
11. Juni 2013 / by kanzleiKerner

Dauer der Arbeitszeit

Die Dauer der Arbeitszeit ist üblicherweise im Arbeitsvertrag oder in anwendbaren Tarifverträgen geregelt. Wie lange und wann aber muss ein Arbeitnehmer arbeiten, wenn es keine arbeitsvertraglichen Regelungen dazu gibt? Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.05.2013 – 10 A ZR 325/12 – entschieden, dass der Arbeitgeber die Einhaltung der “betriebsüblichen Arbeitszeiten” verlangen und in der Folge auch das Gehalt kürzen kann, wenn der Arbeitnehmer diese Zeiten nicht einhält.

Der Sachverhalt im Verfahren des Bundesarbeitsgerichts

In dem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht machte eine Arbeitnehmerin Gehaltsansprüche in Höhe von rund 7.000 € gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend. Der Arbeitgeber hatte diesen Betrag von ihrem Gehalt einbehalten, nachdem er festgestellt hatte, dass die Arbeitnehmerin über einen lang andauernden Zeitraum weniger als 38 Std/Woche gearbeitet hatte und sich auf einem Arbeitszeitkonto somit über 700 Minusstunden angesammelt hatten.

Die Arbeitnehmerin machte geltend, dass sie aufgrund fehlender Regelungen in ihrem Arbeitsvertrag nicht verpflichtet sei, Arbeitszeiten einzuhalten. Sie erfülle ihre Arbeitspflicht ohne Rücksicht auf den zeitlichen Aspekt schon dann, wenn sie die ihr von dem Arbeitgeber übertragenen Aufgaben erledige. Ihr stünde daher das volle Gehalt unabhängig von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2013 liegt bislang nur in einer verkürzten Pressemitteilung vor. Das Bundesarbeitsgericht formuliert, dass in dem Fall, in dem in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt ist, die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart gilt. Nach ihr bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Diese Grundsätze gelten auch für außertarifliche Angestellte. Im konkreten Fall lagen keine Anhaltspunkte für eine Vereinbarung vor, die für eine “Vereinbarung einer dem Zeitmaß enthobenen Arbeitspflicht” vermuten lassen könnten.

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