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20. Oktober 2023 / by Kanzlei Kerner

„ChatGPT – darf ich dich bei der Arbeit nutzen?“

Rechtliche Fragen bei der Nutzung von KI am Arbeitsplatz

Künstliche Intelligenz (KI) ist im Trend, vor allem ihr wohl prominentester Vertreter ChatGPT. Die in Kalifornien entwickelte ChatBot-Software ist schnell, hat keine Leistungsschwankungen und kann in mehreren Sprachen kommunizieren. So formuliert sie binnen Sekunden (Antwort-)Nachrichten, Einladungen, Tipps für schwierige Gespräche und ansprechende Werbetexte, erläutert Themen und Fragen aller Art und fasst sie auf Wunsch in Stichpunkten zusammen. Wenn Microsoft sein Vorhaben umsetzt, ChatGPT in Windows zu integrieren und wenn die Statistik zutrifft, dass Mitarbeiter in Summe einen Arbeitstag pro Woche damit verbringen, E-Mails zu lesen, zu beantworten, sie für andere aufzubereiten oder andere per E-Mail über Themen zu informieren, hat ChatGPT einiges Potenzial am Arbeitsplatz. Um es etwas zu überspitzen: Endlich kann ein Mitarbeiter aus ein paar Stichpunkten eine umfangreiche E-Mail formulieren lassen, um seinen Chef glauben zu lassen, er habe sich viel Mühe gegeben – und der Chef kann diese Nachricht dann in Stichpunkte zusammenfassen lassen, um den Mitarbeiter den Eindruck zu vermitteln, er habe den Text vollständig gelesen. Happy End am Arbeitsplatz dank KI? Jedenfalls Zeit für einige grundsätzliche Fragen zum Einsatz von ChatGPT bei der Arbeit.

Übrigens: Auf unsere Frage in der Überschrift wirft ChatGPT keine zufriedenstellende Antwort aus, sondern bietet kurzerhand seine weiterführenden Dienste an. Die nachfolgenden Rechtsfragen haben wir also wie gewohnt von Hand aufbereitet.

Darf ich meine Arbeit von ChatGPT erledigen lassen?

Jein. § 613 S.1 BGB lautet:

„Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten.“

Soll heißen: Die Arbeitsleistung muss im Zweifel in eigener Person erbracht werden. Denn die Verfasser des Bürgerlichen Gesetzbuches haben im Jahr 1896 von Künstlicher Intelligenz sicher nicht zu träumen gewagt und wollten lediglich regeln, dass Arbeitnehmer sich in ihrer Arbeitsleistung nicht beliebig von Anderen vertreten lassen können. Aber was ist ChatGPT nun eigentlich? Das ist tatsächlich – bezogen auf diese Frage – noch nicht ganz klar. Einerseits kann man sagen, dass der ChatBot lediglich ein Hilfsmittel darstellt. Andererseits könnte man sagen, dass ChatGPT die Arbeit übernimmt und – auch wenn es sich nicht um eine Person handelt – der Arbeitnehmer die Leistung jedenfalls auch nicht mehr in eigener Person erbracht hat. Sofern ChatGPT also nicht lediglich als Ideen-Steinbruch und Inspirationsquelle genutzt wird, sondern die ausgeworfenen Ergebnisse in weiten Teilen übernommen werden, sollte  wegen der noch unklaren Rechtslage zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden.

Wer hat das Urheberrecht an den von ChatGPT generierten Texten?

Bei der Einrichtung eines Accounts muss der Nutzer den Nutzungsbedingungen (terms) zustimmen. Hiernach überträgt das Unternehmen OpenAI vorbehaltlich der Einhaltung der Nutzungsbedingungen die Rechte am Output auf den Nutzer. Nach deutschem Urheberrecht ist eine solche Regelung nicht möglich, denn das Urheberrecht entsteht unmittelbar in der Person des Urhebers. Vermutlich werden deutsche Gerichte die Regelung so auslegen, dass das Unternehmen OpenAI dem (deutschen) Nutzer möglichst umfassende Nutzungsrechte am Ergebnis übertragen hat. Das umfasst dann auch das Recht, den Output in beliebiger Weise weiterzuverwenden. Aber Achtung: Nach den Nutzungsbedingungen ist es untersagt, zu behaupten, der Output wäre von einem Menschen generiert worden. Fragt der Arbeitgeber, ist also schon aus diesem Grunde Ehrlichkeit geboten. Zu beachten ist außerdem, dass schon bestehendes Urheberrecht am Input fortbesteht, selbst wenn der Originaltext durch ChatGPT umgeschrieben wurde.

Darf mein Arbeitgeber mir die Nutzung von ChatGPT verbieten?

Ja, im Rahmen des Weisungsrechts kann der Arbeitgeber die Nutzung von KI wie ChatGPT am Arbeitsplatz untersagen. Nutzten Arbeitnehmer den ChatBot gleichwohl, können auch dann arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, wenn hieraus objektiv betrachtet kein Schaden entstanden ist. Dass Arbeitnehmer so oder so für übernommene Fehler der Software als eigene verantwortlich sind, dürfte schon aus Schulzeiten (Stichwort abschreiben) bekannt sein.

Worauf muss ich achten, wenn mein Arbeitgeber nichts geregelt hat?

Hat ihr Arbeitgeber keine Regelungen getroffen, gilt zunächst wie oben: Wollen Sie Ergebnisse von ChatGPT umfassend nutzen, sollten Sie hierfür das Einverständnis Ihres Arbeitgebers einholen. Sinnvoll wäre, wenn Ihr Arbeitgeber diese Gelegenheit für weiterführende Regelungen zum Umgang mit KI nutzen würde. Für Sie gilt unabhängig davon auf jeden Fall: Achtung bei sensiblen Daten wie Betriebsgeheimnissen!

Die bei ChatGPT durch den Nutzer eingespeisten Daten sind nicht nur – aufgrund der amerikanischen Server – aus deutscher Datenschutzsicht „nicht sicher“, das Unternehmen OpenAI behält sich auch vor, den ChatBot mit diesen Daten zu füttern und sie anderen Nutzern zugänglich zu machen. Niemals sollte man also in ChatGPT sensible Daten eingeben. Das gilt in besonderem Maße für Unternehmensinterna und Geschäftsgeheimnisse von Dritten, z.B. Kunden. Auch personenbezogene Daten sollte man bei der Eingabe aussparen, denn im beruflichen Kontext greift die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), so dass für eine Verarbeitung personenbezogener Daten das Einverständnis des Betroffenen oder eine Rechtsgrundlage vorliegen muss. Verstöße würden Arbeitnehmern als Verstoß gegen ihre Arbeitnehmerpflichten zugerechnet, was zu arbeitsrechtlichen und schlimmstenfalls zu schadenersatzrechtlichen Konsequenzen führen kann (z.B. aus § 10 GeschGehG in Verbindung mit der Arbeitnehmerhaftung).

Was sollten Arbeitgeber beachten?

Wenn Sie als Arbeitgeber bis hierher gelesen haben, haben Sie bereits bemerkt, dass es sehr sinnvoll sein kann, die durch ChatGPT aufgekommenen neuen Fragen für Ihren Betrieb zu regeln. Wollen Sie den Einsatz von KI zumindest teilweise gestatten, ist dies sogar erforderlich, um Ihren Pflichten aus der DSGVO nachzukommen. In diesem Fall sind die Mitarbeiter über die neuen betriebsinternen Regelungen – logischerweise – zu unterrichten und ggf. auch zu schulen (vgl. § 81 Abs. 4 BetrVG). Ferner sind im Rahmen des Datenschutzes insbesondere Datenschutz-Folgenabschätzungen zu erstellen.

Möchten Sie die Software für arbeitgeberseitige Belange nutzen, beispielsweise zur Unterstützung bei der Personalauswahl oder der Leistungskontrolle, ist derzeit noch unklar, ob ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht. Zu beachten ist allerdings in jedem Fall die Regelung des Art. 22 Abs. 1 DSGVO, wonach Entscheidungen über Personen letztlich von einer natürlichen, also „echten“, Person getroffen werden müssen (z.B. Einstellungen oder Entlassungen).

Fazit: Ohne arbeitgeberseitige Regelungen noch Unklarheiten

Ohne arbeitgeberseitige Regelungen befindet sich der ChatGPT-nutzende Arbeitnehmer in einer Grauzone und damit potenziell in einem rechtlichen Risiko (persönliche Erbringung der Arbeitsleistung, Urheberrecht, Input und Datenschutz). In diesem Fall sollten Arbeitnehmer ChatGPT höchstens unterstützend als „Inspirationsquelle“ nutzen und Ergebnisse der Software nicht weitergehend übernehmen. Sensible Daten über das eigene Unternehmen oder Dritte sollten sowieso niemals eingegeben werden. Grundsätzlich ist die Regelung über die Nutzung von KI wie ChatGPT durch Arbeitgeber sinnvoll, um Rechtssicherheit für sich selbst und die Angestellten zu schaffen.

Haben Sie Fragen zu dem Thema Künstliche Intelligenz im Arbeitsverhältnis? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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