KERNER Rechtsanwälte – Rufen Sie uns an: 0511 27 900 80

Mo - Do von 8 - 17 Uhr & Fr 8 - 15 Uhr

Leisewitzstraße 28, 30175 Hannover

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
8. Januar 2020 / by kanzleiKerner

Angrenzende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind fast unlösbare Aufgabe für Arbeitnehmer

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2019 (Az. 5 AZR 505/18)

20 Tage im Jahr sind Arbeitnehmer in Deutschland durchschnittlich arbeitsunfähig erkrankt. Der tatsächliche Krankenstand hängt von dem ausgeübten Beruf, der persönlichen Konstitution und der Lebenssituation ab (Risikosportarten, verschnupfte Kinder…) ab. Wohl kein Arbeitnehmer bringt sein Erwerbsleben allerdings vollständig ohne „gelben Schein“ zu. Da nimmt es kaum Wunder, dass das Bundesarbeitsgericht über Erkrankungen im Arbeitsverhältnis stets aufs Neue zu urteilen hat, so auch wieder zum Jahresende 2019.

Anlass für einen Überblick über Rechte und Pflichten eines Themas, das jeden Arbeitnehmer und jeden Arbeitgeber angeht.

Krank. Und jetzt?

Wenn Sie erkrankt sind und deshalb der Arbeit fernbleiben müssen, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Ihr Gehalt zumindest eine Zeit lang fortzuzahlen. Beschäftigt Ihr Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer/innen, erhält er aus der Umlage U1 zwischen 40 {3826537d91c38f8d42de122e87e9e526ad05f6837335344f5142eee66b93d0e3} und 80 {3826537d91c38f8d42de122e87e9e526ad05f6837335344f5142eee66b93d0e3} dieser Aufwendungen von den Krankenkassen zurück.

Sie haben im Gegenzug Anzeige- und Nachweispflichten. Noch bevor Sie einen Arzt aufsuchen, sind Sie verpflichtet, Ihren Arbeitgeber bzw. Ihren Vorgesetzten so schnell, wie es Ihnen unter den Umständen möglich ist (das schließt elektronische Kommunikationsmittel ein) darüber zu informieren, erstens dass Sie erkrankt sind und zweitens wie lange Sie voraussichtlich erkrankt sein werden. Letztere Prognose ist nach einem Arztbesuch ggf. zu korrigieren. Sofern in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, müssen Sie bei einer drei oder mehr Tage andauernden Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung („gelber Schein“) beibringen, die dem Arbeitgeber am vierten Krankheitstag vorliegen muss. Das Wochenende und Tage, an denen Sie normalerweise nicht arbeiten, zählen mit. Sofern Sie also am Freitag erkranken, muss spätestens am Montag die ärztliche Bescheinigung vorliegen, wenn Sie dann immer noch erkrankt sind.

Wann erhalte ich Entgeltfortzahlung?

Wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Erkrankung mindestens vier Wochen besteht.

Wie hoch ist die Entgeltfortzahlung?

Das Stichwort hierzu lautet Lohnausfallprinzip. Sie werden so gestellt, wie Sie gearbeitet hätten, wären Sie nicht erkrankt. Hierzu kann ggf. der Dienstplan herangezogen werden. Nicht berücksichtigt werden Überstunden, selbst wenn sie regelmäßig erfolgen, und Zulagen für Erschwernisse bei der Arbeit (z.B. Schmutzzulage).

Wie lange erhalte ich Entgeltfortzahlung?

Die kurze aber vereinfache Antwort lautet, dass Sie Entgeltfortzahlung erhalten, so lange Sie nicht länger als sechs Wochen erkrankt sind.

Bei diesem Thema lohnt es sich aber, genauer hinzuschauen:

Der Entgeltfortzahlungszeitraum ist im EntgFG (Entgeltfortzahlungsgesetz) geregelt. Er beträgt sechs Wochen pro Erkrankung. Das bedeutet allerdings auch, dass dasselbe „Grundleiden“ zu einer Addition führt.

Beispiel für dasselbe „Grundleiden“:

Sie fehlen im Januar eine Woche wegen eines Rückenleidens. Leider hält sich dieses hartnäckig, so dass Sie sich bereits im Februar deshalb weitere vier Wochen einer Behandlung unterziehen müssen. Im März stellt sich heraus, dass Sie sich einer weiteren Heilbehandlung unterziehen müssen. Obwohl Sie zwischen diesen Fehlzeiten wieder gearbeitet haben, endet der Entgeltfortzahlungszeit mit der sechsten Woche, die Sie aufgrund dieses Leidens nicht arbeitsfähig waren. Allerdings: Nach sechs Monaten, in denen Sie nicht mit derselben Erkrankung arbeitsunfähig waren oder nach zwölf Monaten seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit mit dieser Erkrankung beginnt eine neue Runde mit einem neuen Entgeltfortzahlungszeitraum (§ 3 Abs. 1 S. 2 EFZG).

Beispiel für unterschiedliche Erkrankungen:

Sie fehlen im Januar eine Woche wegen einer hartnäckigen Erkältung. Nervig, aber im Anschluss hieran ausgeheilt. Im März erwischt Sie eine weitere Erkältung. Obwohl es sich um dieselbe Art von Erkrankung handelt, liegen hier doch – da Sie zwischenzeitlich gesund waren – zwei verschiedene Erkrankungen vor. Selbst wenn Sie also sieben Mal im Jahr eine Erkältung bekommen sollten, würde jedes Mal ein neuer sechswöchiger Entgeltfortzahlungszeitraum beginnen. Das gilt natürlich auch für verschiedene Erkrankungen, also beispielsweise Erkältung, Beinbruch, Grippe, psychisches Leiden, Rückleiden etc..

Achtung: Die Einheit des Verhinderungsfalls.

Eine wichtige Voraussetzung für die erneute Entgeltfortzahlung ist, dass zwischen zwei verschiedenen Erkrankungen eine Gesundung, sprich eine Arbeitsfähigkeit bestand; selbst wenn diese nur kurz angedauert hat. Der Fachbegriff lautet Einheit des Verhinderungsfalls. Ein weiterer Entgeltfortzahlungszeitraum wird also grundsätzlich nicht an einen abgelaufenen sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum angehangen. Anders ist es nur, wenn Sie beweisen können, zwischen zwei Erkrankungen mit angrenzenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zumindest kurz gesund gewesen zu sein. Das ist allerdings überaus schwierig, selbst wenn Sie Ihre Ärzte vor Gericht aussagen lassen. Das zeigt auch der folgende, aktuell vom Bundesarbeitsgericht entschiedene, Fall.

Der Fall: Unterschiedliche Erkrankungen, aber angrenzende Bescheinigungen.

Die spätere Klägerin arbeitete als Altenpflegefachkraft. Im Februar 2017 wurde sie infolge eines psychischen Leidens arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber leistete für sechs Wochen, bis zum 20. März 2017, Entgeltfortzahlung. Im Anschluss hieran bezog die weiterhin arbeitsunfähige Arbeitnehmerin Krankengeld und brachte Folgebescheinigungen ihrer Hausärzte bei. Am 19. Mai 2017 unterzog sich die Klägerin wegen eines gynäkologischen Leidens einer seit längerem geplanten Operation. Ihre niedergelassene Frauenärztin bescheinigte am 18. Mai 2017 als „Erstbescheinigung“ eine Arbeitsunfähigkeit vom 19. Mai 2017 an. In der Zeit vom 19. Mai bis zum 29. Juni 2017 erhielt die Arbeitnehmerin weder von der Beklagten Entgeltfortzahlung noch von ihrer Krankenkasse Krankengeld.

Daraufhin klagte sie vor dem Arbeitsgericht gegen ihren Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum seit 19. Mai 2017 (dem Tag der Operation). Als Argument führte sie an, seit diesem Tag wegen eines neuen Leidens arbeitsunfähig gewesen zu sein. Die Arbeitsunfähigkeit wegen ihrer psychischen Erkrankung habe hingegen am 18. Mai 2017 geendet.

Der Arbeitgeber sah sich hingegen nicht veranlasst, noch einmal Entgeltfortzahlung zu leisten. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls konnte die Klägerin nach seiner Auffassung nur einmal für die Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen und dies war mit der sechswöchigen Zahlung anlässlich ihrer psychischen Erkrankung geschehen.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen: Es fehlt der Beweis.

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin den Anspruch zugesprochen, das Landesarbeitsgericht in zweiter Instanz hat ihn hingegen – nach Vernehmung mehrerer Ärzte der Klägerin – abgewiesen (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 26. September 2018, Az. 7 Sa 336/18). Dies mit dem Argument, dass den Arbeitnehmer im Fall der wiederholten Arbeitsunfähigkeit die Beweislast treffe, dass die vorausgegangene Erkrankung geendet hat. Die Klägerin konnte jedoch nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht beweisen, dass die Arbeitsunfähigkeit wegen der psychischen Erkrankung am 18. Mai 2017 beendet war. Zwar hatten die vernommenen Ärzte ausgesagt, die Klägerin sei nach der Krankschreibung bis zum 18. Mai 2017 nicht mehr in Behandlung gewesen. Dies genügte dem Gericht jedoch nicht als ausreichende Tatsache für die Schlussfolgerung, dass die Klägerin am 19. Mai 2017 hypothetisch (ohne die Operation) wieder arbeitsfähig gewesen wäre. Die Revision wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Die Beweislast liegt bei der Arbeitnehmerin.

Die Klägerin legte gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vor dem Bundearbeitsgericht Revision ein, jedoch ohne Erfolg. Wie das Landesarbeitsgericht ist auch das Bundesarbeitsgericht der Auffassung, dass im Fall einer nahtlos anschließenden Arbeitsunfähigkeit trotz zwei grundsätzlich unabhängigen Erkrankungen die Beweislast für eine Gesundung bei Eintritt der weiteren Arbeitsverhinderung bei dem Arbeitnehmer liegt (Az. 5 AZR 505/18). Hier konnte auch nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts die Klägerin nicht beweisen, dass dies geschehen war. Der Arbeitgeber hatte also mit der sechswöchigen Entgeltfortzahlung im Februar und März 2017 seine gesetzlichen Pflichten erfüllt, zu einer weiteren Zahlung ab dem 19. Mai 2017 war er nicht verpflichtet. Anders wäre dies gewesen, hätte einer der vernommenen Ärzte anhand von Tatsachen oder ärztlicher Sachkunde die Aussage treffen können, die Klägerin sei am 18. Mai 2017 um 24:00 Uhr derart von ihrem psychischen Leiden genesen, dass sie am 19. Mai 2017 hätte arbeiten können, wäre nicht die gynäkologische Operation (= neue Erkrankung) erforderlich geworden.

Fazit: Krankheit lässt sich (meistens) nicht planen, aber…

Die Klägerin hätte sich – vorausgesetzt, sie war tatsächlich von ihrem psychischen Leiden genesen – den Ärger sparen können. Die zugrundeliegenden Krankheiten hätten unterschiedlicher nicht sein können, außer der nahtlos angrenzenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sprach also nichts gegen einen weiteren Entgeltfortzahlungszeitraum. Sie hätte ein paar Tage oder wenigstens einen Tag vor der Operation wieder arbeiten gehen können. Oder stattdessen die seit längerem geplante Operation ein wenig nach hinten verschieben. Oder sich schlicht durch ärztliches Attest „gesundschreiben“ lassen. Es ist verständlich, dass arbeitsrechtlich nicht geschulte Arbeitnehmer/innen ein derart „taktisches“ Vorgehen versäumen. Es wäre allerdings nichts Verwerfliches hieran, denn da Arbeitnehmer ihre Arbeitsfähigkeit vor Beginn der nächsten Erkrankung beweisen müssen, tun Sie es falls Gesundung eingetreten ist am besten schlicht durch Arbeitstätigkeit. Anderenfalls wird auch der Arzt Mühe haben, die Heilung zu bestätigen und die Chancen auf eine weitere Entgeltfortzahlung stehen überaus ungünstig. So hat das Bundesarbeitsgericht beispielsweise im Jahr 2016 geurteilt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich den Zeitraum bis 24:00 Uhr und eine erneute Bescheinigung den Zeitraum ab 0:00 Uhr abdeckt (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.05.2016, Az. 5 AZR 318/15). Das Argument des Arbeitnehmers, er sei zwischen diesen Bescheinigungen stundenweise gesund gewesen, sei daher nur dann tragfähig, wenn dies durch ärztliche Zeugenaussage bewiesen werden könne. Das dürfte kaum jemals möglich sein. Demnach gilt aber natürlich auch, dass echte Arbeitsfähigkeit Voraussetzung ist; wenn Sie sich zur Arbeit schleppen, obwohl Sie klar ins Bett gehören, um sich einen weiteren Entgeltfortzahlungszeitraum zu erwerben, gilt das nicht und Ihr Arbeitgeber wird Sie in einem solchen Fall mit Recht nach Hause schicken können.

Für Arbeitgeber wiederum gilt, dass sie im Fall einer über sechs Wochen hinausgehenden Erkrankung zunächst darauf berufen können, lediglich sechs Wochen zahlen zu müssen. Alles Weitere ist Aufgabe des Arbeitnehmers.

Haben Sie Fragen den Themen Erkrankung oder Entgeltfortzahlung? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

 Verwandte Themen:

Hier können Sie uns auf facebook folgen: KERNER Rechtsanwälte auf facebook

KERNER Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht

Leisewitzstraße 28
30175 Hannover
T: 0511 279008-0
F: 0511 279008-20
info@kanzlei-kerner.de
www.kanzlei-kerner.de
[/av_textblock]