Was regelt das Betriebsverfassungsgesetz?
DasBetriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist ein Gesetz, das den Arbeitnehmerschutz auf der innerbetrieblichen Ebene ermöglicht. Ausgehend von dem Gedanken, dass Arbeitnehmer in einem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu Arbeitgebern stehen, löst das Betriebsverfassungsgesetz diesen Interessenkonflikt, indem einem kollektiven Organ umfassende Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte an der Gestaltung des Betriebes eingeräumt werden. Dabei nimmt der Betriebsrat als kollektive Interessenvertretung der Belegschaft die durch das Betriebsverfassungsgesetz eingeräumten betrieblichen Beteilungs- und Mitwirkungsrechte wahr. Demzufolge eröffnet das Betriebsverfassungsgesetz die Möglichkeit der Arbeitnehmer, auf die Gestaltung eines Betriebs Einfluss zu nehmen.
Wann ist das Betriebsverfassungsgesetz anwendbar?
Der durch das Betriebsverfassungsgesetz gewährte Arbeitnehmerschutz ist aber nur dann anwendbar, wenn überhaupt die Möglichkeit besteht einen Betriebsrat bilden zu können.
Zunächst ist der Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes auf alle im Inland gelegenen Betriebe, also auf alle Betriebe innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Daher ist das Betriebsverfassungsgesetz grundsätzlich nicht auf deutsche Betriebe im Ausland anwendbar. Weiterhin ist das Betriebsverfassungsgesetz nur auf Arbeitnehmer im Sinn des § 5 Abs. 1 BetrVG anwendbar.
Die entscheidende Frage ist jedoch, in welchen Betrieben das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung findet. Das Betriebsverfassungsgesetz kann nur auf Betriebe der Privatwirtschaft angewandt werden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG können in Betrieben mit mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern Betriebsräte gewählt werden. Selbst wenn die Mindestanzahl von fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern erreicht wird, muss ein Betriebsrat auch tatsächlich gewählt worden sein, damit das Betriebsverfassungsgesetz angewendet werden kann. Eine Pflicht zur Wahl eines Betriebsrates besteht nach dem Betriebsverfassungsgesetz nicht.
Welche Beteiligungsrechte gewährt das BetrVG dem Betriebsrat?
Die vom Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Beteiligungsrechte teilen sich in zwei Hauptgruppen auf. Dabei ist die stärkste Form der Möglichkeit der innerbetrieblichen Einflussnahme das Mitbestimmungsrecht für Angelegenheiten, die ohne die Beteiligung des Betriebsrats nicht wirksam durchgeführt werden können. Daneben gibt es verschiedene schwächere Beteiligungsrechte, die als sonstige Mitwirkungsrechte bezeichnet werden können. Nachfolgend werden die unterschiedlichen Beteiligungsformen des Betriebsverfassungsgesetzes beginnend mit der schwächsten Beteiligungsform aufgeführt:
Die schwächste Beteiligungsform, die das Betriebsverfassungsgesetz für den Betriebsrat vorsieht, sind Unterrichtungs- und Informationspflichten, die der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat hat.
Eine weitere Form der Beteiligung des Betriebsverfassungsgesetzes ist die Anhörung. Das Anhörungsrecht beinhaltet die Pflicht des Arbeitgebers, eine Stellungnahme zur Kenntnis zur nehmen und sich mit den Anregungen und Einwendungen des Betriebsrates auseinanderzusetzen.
Die durch das Betriebsverfassungsgesetz geregelte nächst stärkere Form der Beteiligung ist das Beratungsrecht der Betriebsrats. Hierbei hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht nur zu informieren und anzuhören, sondern ein Thema gemeinsam zu erörtern und sich mit den Standpunkten des Betriebsrats wechselseitig, argumentativ auseinander zu setzen. Diese Beratungsrechte finden sich z.B. in §§ 89, 90 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 96 und 97 Betriebsverfassungsgesetz wieder.
Eine weitere Steigerung erfahren die Beteiligungsrechte im Betriebsverfassungsgesetz durch das Widerspruchs- und Vetorecht. Das bekannteste Widerspruchsrecht ist in § 102 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz geregelt und betrifft die Arbeitgeberkündigung. Der Betriebsrat kann der Arbeitgeberkündigung zwar widersprechen, jedoch wird dessen rechtliche Wirksamkeit dadurch nicht berührt. Allerdings kann nach § 102 Abs. 5 Betriebsverfassungsgesetz dadurch eine vorübergehende Pflicht zur Weiterbeschäftigung erreicht werden.
Weiterhin sieht das Betriebsverfassungsgesetz als nächst stärkeres Beteiligungsrecht die Zustimmung des Betriebsrats vor. Nach § 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz hat der Arbeitgeber in einem Betrieb mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern vor jeder personellen Umstrukturierung, d.h. Einstellung, Umgruppierung oder Versetzung, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Hierbei handelt es sich nicht um eine echte Zustimmung. Der Betriebsrat darf lediglich aus bestimmten Gründen die Zustimmung verweigern (negatives Konsensprinzip).
Die stärkste Beteiligungsform des Betriebsverfassungsgesetzes ist das echte Mitbestimmungsrecht. Dabei ist die Mitwirkung des Betriebsrats an der Entscheidung des Arbeitgebers gleichberechtigt. Der wichtigste Fall ist das Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG. Dieses Mitwirkungsrecht ist durch den Betriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben und kann nicht durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Darüber hinaus ist die Form der Mitbestimmung in §§ 94 Abs. 1, 95 Abs. 1, 97 Abs. 2, und 112 BetrVG vorgesehen.
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