Was ist unter einer Berufung zu verstehen?

Die Berufung stellt einen förmlichen, gerichtlichen Rechtsbehelf dar. Die Berufung ist somit ein Rechtsmittel, das darauf gerichtet ist, ein gerichtliches End- oder Zwischenurteil von einem höheren Gericht sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht überprüfen zu lassen. Während eines Berufungsverfahrens prüft ein höheres Gericht das Urteil eines unteren Gerichts daraufhin, ob rechtliche Bewertungs- oder Verfahrensfehler aufgetreten sind.

Wie unterscheidet sich eine Revision von einer Berufung?

Eine Revision stellt ebenfalls ein Rechtsmittel zur Überprüfung gerichtlicher Urteile dar. Im Unterschied zur Berufung erfolgt die Überprüfung eines gerichtlichen Urteils nur anhand rechtlicher Aspekte. Mit der Revision kann demzufolge nur die Überprüfung der Verletzung des materiellen Rechts bzw. die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften erreicht werden. Demgegenüber kann mit einer Berufung der gesamte Sachverhalt des angefochtenen Urteils durch ein neues Erkenntnisverfahren erweitert oder verändert werden. Aufgrund des umfänglicheren Überprüfungsmaßstabs bietet die Berufung größere Rechtsschutzmöglichkeiten als die Revision.

Gibt es Besonderheiten einer Berufung im Arbeitsrecht?

In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung in den §§ 64-69 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) besonders geregelt. Nach § 12 a Abs. 1 ArbGG besteht für den ersten Rechtszug vor den Arbeitsgerichten nicht die Möglichkeit der obsiegenden Partei außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten, d.h., die eigenen Rechtsanwaltskosten geltend zu machen. Dieser Erstattungsanspruch besteht nach § 12 a Abs. 2 ArbGG dann aber ab dem zweiten Rechtszug vor den Landesarbeitsgerichten.

Wann kann eine Berufung eingelegt werden?

Damit eine Berufung eingelegt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein.

Nach § 64 Abs. 1 ArbGG kommt eine Berufung zum Landesarbeitsgericht nur in Betracht, wenn eine sofortige Beschwerde nach § 78 ArbGG gegen das Urteil nicht gegeben ist.

In § 64 Abs. 2 ArbGG wird abschließend aufgeführt in welchen Fällen eine Berufung statthaft ist. Eine allgemeine, ungeschriebene Voraussetzung des § 64 Abs. 2 ArbGG verlangt für die Einlegung eines Rechtsmittels, dass der Rechtsmittelführer durch die ergangene Entscheidung beschwert ist.

Nach § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG ist eine Berufung statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,- € übersteigt. Abzustellen ist hierbei auf den Wert des Antrags des Berufungsklägers. Die Obergrenze für diesen Wert bildet der durch das Urteil nach § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzte Streitwert.

Weiterhin ist eine Berufung in Bestandsstreitigkeiten über das Arbeitsverhältnis nach § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft. Bestandsstreitigkeiten sind Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Dazu gehören insbesondere Kündigungsschutzklagen.

Ferner ist eine Berufung gegen ein Versäumnisurteil, gegen das ein Einspruch an sich nicht statthaft ist, nach § 64 Abs. 2 lit. d ArbGG statthaft. Hierbei handelt es sich um eine Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil, weil dagegen ein Einspruch an sich nicht statthaft ist. Der Berufungsführer kann in diesen Fällen eine Berufung nur mit der Behauptung einlegen, dass eine Säumnis nicht oder wenn, nur unverschuldet vorgelegen habe.

Außerdem ist eine Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG dann statthaft, wenn die Voraussetzungen von §§ 64 Abs. 2 lit. b –d ArbGG zwar nicht vorliegen, aber die Berufung durch das Arbeitsgericht ausdrücklich zugelassen wurde. Die Zulassung einer solchen Berufung muss vom Arbeitsgericht in den Urteilstenor mit aufgenommen sein.

Welche Fristen gelten für die Berufung?

Die Frist für die Einlegung einer Berufung bestimmt sich nach § 66 Abs. 1 Satz. 1 ArbGG. Sie unterteilt sich in eine Einlegungs- und Begründungsfrist. Die Einlegungsfrist beträgt einen Monat und die Begründungsfrist zwei Monate. Diese Frist beginnt frühestens mit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils bzw. spätestens jedoch mit Ablauf von fünf Monaten gem. § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Daraus ergibt sich, dass die Berufung innerhalb eines Monats eingelegt und spätestens nach zwei Monaten begründet werden muss.

Welche Fristen gelten für die Berufungserwiderung?

Nachdem die Berufung fristgerecht begründet wurde, ist dem Berufungsbeklagten die Berufungsbegründung zuzustellen und er ist auf die Monatsfrist für die Beantwortung der Berufung nach § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG hinzuweisen. Folglich hat der Berufungsbeklagte einen Monat ab Zustellung der Berufungsbegründung Zeit,  sich dazu zu äußern.

Ist eine Verlängerung der Fristen möglich?

Durch einen Antrag nach § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG können die Fristen zur Berufungsbegründung und zur Berufungsbeantwortung einmal durch den Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn erhebliche Gründe von einer Partei vorgetragen werden.

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