Was ist unter Beteiligungsrechten bei der Personalplanung zu verstehen?

Die Beteiligungsrechte bei Personalplanungen werden durch den Betriebsrat wahrgenommen und unterteilen sich in drei Bereiche. Es wird zwischen allgemeinen personellen Maßnahmen, Maßnahmen der Berufsbildung und personelle Einzelmaßnahmen, wozu Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen, Versetzungen und Kündigungen zählen, unterschieden. In diesen drei Bereichen sind die Beteiligungsrechte bei der Personalplanung unterschiedlich stark ausgestaltet. Im sogenannten Planungsstadium hat der Arbeitgeber den Betriebsrat lediglich über die geplanten Maßnahmen zu informieren und erst bei der konkreten Umsetzung zu beteiligen. Insgesamt erreichen die Beteiligungsrechte an der Personalplanung jedoch nicht die Intensität einer echten gleichberechtigten Mitbestimmung.

Welchen Umfang haben die Beteiligungsrechte bei den allgemeinen personellen Maßnahmen?

Die Beteiligungsrechte der allgemeinen personellen Maßnahmen teilen sich wiederum in zwei Bereiche auf. Das sind die Personalplanung und Beschäftigungssicherung nach §§ 92, 92a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Bei allen Maßnahmen, die das Personalplanungsstadium betreffen, hat der Betriebsrat nur das Recht nach § 90 Abs. 1 Ziffer 4 BetrVG umfassend und rechtzeitig durch die Aushändigung von Unterlagen informiert zu werden. Bei der Beschäftigungssicherung nach § 92a Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat das Beteiligungsrecht, dem Arbeitgeber Vorschläge zu unterbreiten.

Bei der Stellenausschreibung kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber gem. § 93 Satz 1 BetrVG verlangen, dass bestimmte Stellen innerhalb des Betriebes zur Besetzung ausgeschrieben werden.

Soweit der Arbeitgeber als Vorbereitungshandlung für die Einstellungen Personalfragebögen erstellen, Beurteilungsgrundsätze und Formulararbeitsverträge nach § 94 BetrVG aufstellen möchte, bedürfen diese der Beteiligung des Betriebsrates. Hierbei ist die Beteiligungsmöglichkeit vergleichsweise umfangreich, weil diese Maßnahmen nach § 94 Abs. 1 Satz 1 der Zustimmung des Betriebsrates bedürfen. Die Erstellung von betriebsinternen Auswahlrichtlinien nach 95 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bedarf ebenfalls der Zustimmung des Betriebsrates.

Welchen Umfang haben die Beteiligungsrechte bei der Berufsbildung?

Die Beteiligungsrechte bei der Berufsbildung sind in §§ 96-98 BetrVG geregelt. § 96 Abs. 1 BetrVG legt allgemein fest, dass der Arbeitgeber und der Betriebsrat die Berufsbildung der Arbeitnehmer gemeinsam zu fördern haben. Dabei sind die Beteiligungsrechte des Betriebsrates zweistufig ausgestaltet. Nach § 97 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber zusammen mit dem Betriebsrat Maßnahmen zur Durchführung der Berufsbildung zu beraten. Bei der Durchführung von Berufsbildungsmaßnahmen nach § 98 Abs. 1 BetrVG kann der Betriebsrat mitbestimmen. D.h. er kann Berufsbildungsmaßnahmen aus bestimmten Gründen nach § 98 Abs. 2 BetrVG widersprechen oder Vorschläge nach § 98 Abs. 3 BetrVG unterbreiten.

Welchen Umfang haben die Beteiligungsrechte bei den personellen Einzelmaßnahmen?

Zu den in §§ 99-101 BetrVG geregelten personellen Einzelmaßnahmen zählen Einstellungen, Versetzungen, Eingruppierungen und Umgruppierungen. Hierbei nimmt der Betriebsrat Interessen des einzelnen Arbeitnehmers als auch der Belegschaft wahr. Der Betriebsrat hat Beteiligungsrechte bei den personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 Abs. 1 BetrVG aber nur, wenn das Unternehmen mehr als 20 ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt.

Die Beteiligungsrechte bei den personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 Abs. 1 BetrVG sehen vor, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat über alle bevorstehenden Einstellungen, Versetzungen, Ein- und Umgruppierungen rechtzeitig zu unterrichten hat. Der Arbeitgeber muss dazu dem Betriebsrat die entsprechenden Bewerbungen und Personalakten der betreffenden Personen aushändigen. Nach § 99 Abs. 1 BetrVG kann der Betriebsrat die Zustimmung zu derartigen personellen Einzelmaßnahmen aus den im Gesetz aufgezählten Gründen versagen, wobei die Zustimmung des Betriebsrates durch die Entscheidung eines Arbeitsgerichts ersetzt werden kann.

Welchen Umfang haben die Beteiligungsrechte bei Kündigungen des Arbeitgebers?

Die §§ 102-104 BetrVG enthalten Regelungen über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Kündigungen des Arbeitgebers. Die wohl wichtigste Vorschrift ist dabei § 102 BetrVG, die Pflicht zur Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Jede Kündigung eines Arbeitnehmers, mit Ausnahme eines leitenden Angestellten, erfordert die Anhörung des Betriebsrats. Nach erfolgter Unterrichtung hat der Arbeitgeber den Betriebsrat gem. § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG anzuhören, bevor er die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer ausspricht. Eine ohne ordnungsgemäße Anhörung ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.

Überdies kann der Betriebsrat einer fristgerechten Kündigung nach § 102 Abs. 3-5 BetrVG widersprechen. Dieses hebt die Wirksamkeit einer Kündigung zwar nicht auf, auf Verlangen des Arbeitnehmers kann dies aber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Ende eines Kündigungsschutzprozesses zur Folge haben.

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