Was ist ein Beschlussverfahren?
Das sogenannte Beschlussverfahren nach §§ 2a, 80 ff. Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) ist eine bestimmte Verfahrensart vor einem Arbeitsgericht. Charakteristisch für ein Beschlussverfahren ist, dass die verfahrensbeendende Sachentscheidung des Arbeitsgerichts durch Beschluss ergeht, wohingegen im Regelfall das Verfahren durch ein Urteil beendet wird. Hiervon zu unterscheiden sind andere Verfahren vor freiwilligen Gerichtsbarkeiten, die auch als Beschlussverfahren bezeichnet werden, da sie ebenfalls mit einem Beschluss anstelle eines Urteils das Verfahren beenden.
Der wesentliche Unterschied des Beschlussverfahrens nach § 80 ff. ArbGG gegenüber dem Urteilsverfahren nach § 46 ff. ArbGG besteht darin, dass im Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 1 ArbGG der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, während im Urteilsverfahren der Beibringungsgrundsatz gilt. Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet das Gericht, den gesamten Sachverhalt eigenständig zu erforschen. Der Beibringungsgrundsatz verpflichtet dagegen Parteien, die für sie günstigen Tatsachen selbst zu beweisen. D.h. das Gericht bewertet nur die Tatsachen, die von den Parteien in den Prozess eingebracht werden und ist nicht zur eigenständigen Erforschung des Sachverhalt verpflichtet.
Im Beschlussverfahren werden kollektivrechtliche Streitigkeiten gem. § 2a ArbGG gerichtlich entschieden. Kollektivrechtliche Streitigkeiten sind primär betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Dazu zählen Streitigkeiten über Mitbestimmungsrechte, Entscheidungen über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung. Mit dem Beschlussverfahren können Arbeitgeber und Betriebsrat bspw. eine Betriebsvereinbarung auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen lassen.
Wie verläuft ein Beschlussverfahren?
Das Beschlussverfahren wird durch einen Antrag nach § 81 Abs. 1 ArbGG eingeleitet. Eine zulässige Antragstellung setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch als eigenes Recht besteht oder der Antrag zum Schutz von eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtspositionen gestellt wird. Das Fehlen der sogenannten Antragsbefugnis, die sich z.B. aus §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 4, 17a Nr. 4, 18 Abs. 1 BetrVG für den Wahlvorstand; aus § 19 Abs. 2 BetrVG für die Wahlanfechtung oder aus § 23 Abs. 1 BetrVG für den Ausschluss aus dem Betriebsrat ergibt, führt zur Antragsabweisung. Weiterhin muss der Antrag auf eine Leistung in einem Beschlussverfahren nach § 81 Abs. 1 ArbGG ausreichend bestimmt sein und eine konkrete, von der Gegenpartei geforderte Handlung (z.B. Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung, Herausgabe einer Akte) benennen. Ist der Antrag im Beschlussverfahren auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet, dann handelt es sich regelmäßig um Streitigkeiten über das Bestehen und über den Umfang von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates.
Welche speziellen Beschlussverfahren gibt es?
Sofern der Betriebsrat insbesondere die Sicherung oder Durchsetzung von Beteiligungsrechten im Beschlussverfahren erreichen möchte, kann er nach § 23 Abs. 3 BetrVG ein spezielles Beschlussverfahren nutzen, wodurch er einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber erwirken kann. Durch den Beschluss des Gerichts wird der Arbeitgeber verpflichtet, zukünftig weder die Rechte des Betriebsrats noch die aus dem Betriebsverfassungsgesetz auferlegten gesetzlichen Pflichten zu verletzen.
Hat der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat seine Informationspflicht verletzt, weil er ihn nicht umfassend unterrichtet hat, kann der Betriebsrat gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG ein Beschlussverfahren einleiten, um vom Arbeitgeber bestimmte Informationen zu verlangen.
Ein zulässiger Antrag nach § 23 Abs. 3 BetrVG setzt allerdings voraus, dass bereits ein grober Verstoß durch des Arbeitgebers begangen worden ist oder aktuell vorliegt. Der Verstoß muss besonders schwerwiegend sein. Dabei ist die besondere Schwere eines Verstoßes nicht nur auf eine einzelne Handlung bezogen, sondern kann sich auch aus einer Gesamtbetrachtung von mehreren geringwertigen Verstößen ergeben. Solche groben Verstöße sind z.B. die konsequente Verweigerung, den Betriebsrat überhaupt zu unterrichten oder Handlungen vorzunehmen, ohne die erforderliche Zustimmung nach § 87 Abs. 1 Ziff. 2, 3 BetrVG eingeholt zu haben.
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