Was ist unter einer Ausbildung zu verstehen?

Ausbildung ist die Kurzbezeichnung für eine Berufsausbildung, die sogenannte Lehre, die sich klassischerweise im dualen Ausbildungssystem in ein praktisches und schulisches Ausbildungsfeld unterteilt. Die Vermittlung praktischer Fertigkeiten wird hierbei von einem Ausbildungsbetrieb i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) übernommen, wohingegen die theoretische Wissensvermittlung an staatlichen Berufsausbildungsschulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBiG stattfindet.

Wie kommt ein Ausbildungsverhältnis zustande?

Grundlegende Voraussetzung für eine Ausbildung ist die Begründung eines Ausbildungsverhältnisses. Dieses entsteht durch den Abschluss eines Ausbildungsvertrags nach § 10 Abs. 1 BBiG zwischen einem Auszubildenden und einem Ausbildungsbetrieb. Ist der Auszubildenden noch nicht volljährig, so benötigt er zum Abschluss des Ausbildungsvertrages die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter nach § 10 Abs. 3 BBiG i.V.m §§ 106, 107 BGB. Der Berufsausbildungsvertrag ist unverzüglich nach seinem Abschluss bzw. spätestens vor dem Ausbildungsbeginn schriftlich gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 BBiG abzufassen und vom Ausbildenden und Auszubildenden bzw. dessen gesetzlichen Vertreter nach § 1629 Abs. 1 BGB zu unterzeichnen, § 11 Abs. 3 BBiG.

Die schriftliche Form des Ausbildungsvertrags nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BBiG muss mindestens folgende Inhalte aufweisen:

  1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
  2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
  3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
  4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
  5. Dauer der Probezeit,
  6. Zahlung und Höhe der Vergütung,
  7. Dauer des Urlaubs,
  8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
  9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind.

Wie lange ist die Probezeit bei einer Ausbildung?

Die Probezeit einer Ausbildung beträgt nach § 20 BBiG mindestens einen Monat und darf die Zeit von vier Monaten nicht überschreiten

Wie endet ein Ausbildungsverhältnis?

Grundsätzlich endet eine Ausbildung nach § 21 Abs. 1 BBiG mit dem Ablauf der Ausbildungszeit, für die es bestimmt ist bzw. vor Ablauf dieser Zeit, wenn nach § 21 Abs. 2 BBiG, die Ergebnisse der Abschlussprüfung bekannt gegeben worden sind. Das Ausbildungsverhältnis kann während der Probezeit nach § 22 Abs. 1 BBiG jederzeit durch den Ausbildenden oder Auszubildenden ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis durch den Ausbildenden nur nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG außerordentlich fristlos unter Angabe eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Der Auszubildende kann das Ausbildungsverhältnis nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG jederzeit mit einer vierwöchigen Frist kündigen, wenn er die Berufsausbildung (den Ausbildungsberuf) aufgeben oder eine andere Ausbildung beginnen möchte. Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen, ansonsten ist sie unwirksam.

Gerichtliches Verfahren bei Kündigung des Ausbildungsvertrages?

Bevor es zu einem gerichtlichen Verfahren aufgrund von Streitigkeiten zwischen Ausbildendem und Auszubildendem aus einem Berufsausbildungsverhältnis kommt, ist zunächst nach § 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, soweit ein Schlichtungsausschuss für den betreffen Beruf eingerichtet wurde. Wird der Schiedsspruch eines Schlichtungsausschusses innerhalb von einer Woche nicht von beiden Parteien nach § 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG anerkannt, so kann innerhalb von zwei Wochen Klage erhoben werden. Zu den Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis zählt auch die Frage nach der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses. Hierbei ist zu beachten, dass das Schlichtungsverfahren innerhalb der dreiwöchigen Ausschlussfrist aus § 4 Satz 1 KSchG durchzuführen ist, um nach dessen erfolglosen Ablauf weiterhin ein Kündigungsschutzklage erheben zu können.

 

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