Informationen zur Änderungskündigung

Im Arbeitsrecht versteht man unter einer Änderungskündigung, die Kündigung eines Arbeitsvertrages verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Die Änderungskündigung kann vom Arbeitnehmer im Fall der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes mit einer Änderungskündigungsschutzklage zur Überprüfung durch das Arbeitsgericht gestellt werden.

Die Änderungskündigung zur Entgeltsenkung

Häufig werden Änderungskündigungen in Folge finanzieller Schwierigkeiten des Unternehmens zum Zwecke der Entgeltsenkung ausgesprochen. Im Fall der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes muss eine entsprechende Änderungskündigung sozial gerechtfertigt sein Ist eine Änderungskündigung aufgrund finanzieller Schwierigkeiten des Unternehmens unvermeidbar, kann im Einzelfall die soziale Rechtfertigung gegeben sein. Hier muss jedoch beachtet werden, dass die Änderungen unter Einhaltung aller gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 1 Kündigungsschutzgesetz, insbesondere unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt sein müssen. Eine Änderungskündigung, die das Ziel verfolgt Löhne und Gehälter zu kürzen ist in der Regel sehr schwierig durchzusetzen. Im Hinblick auf diese Schwierigkeiten hat das Bundesarbeitsgericht folgende Sätze zur Orientierung aufgestellt:

  • In dem Fall, das bei den Tätigkeiten des Arbeitnehmers keine Veränderungen eingetreten sind, ist eine Änderungskündigung zur Entgeltsenkung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
  • Eine Änderungskündigung zur Entgeltsenkung ist in diesem Zusammenhang nur dann möglich, wenn die Aufrechterhaltung der bisherigen Gehaltsstruktur, für den Betrieb nicht auffangbare Verluste bedeuten würde, die zu Personalentlassungen oder zur Schließung des Betriebs führen können. Solche Situationen setzen aus diesem Grund auch einen umfassenden Sanierungsplan voraus.
  • Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber verwehrt, das Gehalt von Arbeitnehmern bei denen einzelvertraglich eine höhere Vergütung festgelegt wurde, unter Berufung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf das niedrigere Gehalt der übrigen Belegschaft anzupassen.

 

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