Im Arbeitsrecht versteht man unter einer Änderungskündigung die Kündigung eines Arbeitsvertrages verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Die Änderungskündigung kann vom Arbeitnehmer mit einer Änderungskündigungsschutzklage zur Überprüfung durch das Arbeitsgericht gestellt werden.

Die Änderungskündigungsschutzklage im Arbeitsrecht

Grundsätzlich soll durch eine Änderungskündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet, sondern zu geänderten Konditionen weitergeführt werden. Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber angestrebten Änderungen keinesfalls annehmen will, hat er nur die Möglichkeit, die die mit der Änderungskündigung verbundenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Kündigungsschutzklage zur Überprüfung des Gerichts zu stellen. Möchte der Arbeitnehmer das Angebot aber annehmen, gleichfalls die Berechtigung zur Änderung der Arbeitsbedingungen vom Arbeitsgericht aber überprüft wissen, ist die Änderungskündigungsschutzklage das statthafte Verfahren. Mit einer Änderungskündigungsschutzklage nimmt der betroffene Arbeitnehmer das geänderte Angebot unter „Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung” an. Die Änderungskündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird die Änderungskündigungsschutzklage fristgerecht beim Arbeitsgericht eingereicht, werden die einzelnen Änderungen im Falle der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes durch das Gericht auf die soziale Rechtfertigung hin geprüft. Sollte die soziale Rechtfertigung fehlen, ist die Änderungskündigung unwirksam. Hierbei ist anzumerken, dass bei einer Änderungskündigung, sollte sie mehrere Punkte enthalten, jeder einzelne Punkt auf seine soziale Rechtfertigung geprüft wird. Sollte die soziale Rechtfertigung auch nur bei einem Punkt nicht zutreffen, ist die gesamte Änderungskündigung unwirksam.

Die Auswirkungen der Änderungskündigungsschutzklage

Für den Fall des erfolgreichen Abschlusses der Änderungskündigungsschutzklage für den Arbeitnehmer besteht das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fort. Obsiegt der Arbeitgeber im Verfahren, wird das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt. Für den Arbeitnehmer liegt der Vorteil in der Annahme unter Vorbehalt darin, dass er seinen Arbeitsplatz erhält und mit der Änderungskündigungsschutzklage überprüfen lassen kann, ob die Änderungen sozial gerechtfertigt sind.

Fristen Änderungskündigungsschutzklage

Ein Arbeitnehmer, der eine Änderungskündigung erhalten hat, besitzt die Möglichkeit, vor dem Arbeitsgericht eine Änderungskündigungsschutzklage einzureichen. Die Änderungskündigungsschutzklage muss hierbei spätestens drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Sollte das Fristende auf ein Wochenende oder Feiertag fallen, endet die Frist am ersten nachfolgenden Werktag. Nur in dem Fall, dass der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass er aufgrund von besonderen Gründen daran gehindert wurde, die Änderungskündigungsschutzklage fristgerecht einzureichen, kann auch eine nachträgliche Zulassung der Änderungskündigungsschutzklage möglich sein. Die Unkenntnis der Klagefrist ändert an der Rechtslage nichts, da der Gesetzgeber es Arbeitnehmern zumutet, dass sie sich nach Erhalt der Änderungskündigung zeitnah an geeigneter Stelle erkundigen.

 

 

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