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Briefe für Massenentlassungen
19. Mai 2026 / by Kanzlei Kerner

Einwurf-Einschreiben: Vom Standard zur Stolperfalle – Die Entwicklung der BAG-Rechtsprechung von 2024 bis 2026 im Überblick

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.05.2026 (Az. 2 AZR 184/25)

In unserem Beitrag vom 07.01.2026 haben wir die jüngeren Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2024 und 30.01.2025 analysiert. Nun hat das höchste deutsche Arbeitsgericht seine Rechtsprechung mit Urteil vom 07.05.2026 weiter konkretisiert.

Lange Zeit galt das Einwurf-Einschreiben als pragmatische Lösung. Kündigungen, Abmahnungen oder Einladungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) wurden in dem Vertrauen der Nachweisbarkeit auf diesem Weg verschickt; schließlich existieren Sendungsnummern, digitale Zustellinformationen und Auslieferungsdaten. Doch genau dieses Vertrauen gerät zunehmend ins Wanken: Mit seinem Urteil vom 07.05.2026 hat das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Linie zum Einwurf-Einschreiben nochmals deutlich verschärft. Die Entscheidung fügt sich in eine Entwicklung ein, die bereits mit den BAG-Urteilen vom 20.06.2024 (2 AZR 213/23) und insbesondere vom 30.01.2025 (2 AZR 68/24) begonnen hatte. Während das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2024 den Anscheinsbeweis beim Einwurf-Einschreiben unter bestimmten Voraussetzungen noch akzeptierte, dürften die  Zeiten, in denen digitale Postdokumentationen quasi als automatische Zugangsnachweise angesehen wurden, endgültig vorbei sein.

Der Sachverhalt: Kam die Einladung zum bEM an?

Dem Verfahren lag keine typische Streitigkeit über den Zugang einer Kündigung zugrunde, sondern zunächst der Zugang einer Einladung zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM). Der Arbeitnehmer war über längere Zeiträume hinweg arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitgeberin wollte deshalb vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ein bEM durchführen und versandte eine entsprechende Einladung per Einwurf-Einschreiben. Nachdem der Arbeitnehmer auf die Einladung nicht reagiert hatte, sprach die Arbeitgeberin später die krankheitsbedingte Kündigung aus. Im anschließenden Kündigungsschutzverfahren bestritt der Arbeitnehmer, jemals eine Einladung zum bEM erhalten zu haben. Die Arbeitgeberin legte daraufhin Einlieferungs- und Auslieferungsdaten des Einwurf-Einschreibens vor und benannte zudem den Zusteller als Zeugen. Dieser konnte sich allerdings nicht konkret an den tatsächlichen Einwurf erinnern. Das Landesarbeitsgericht Hamburg sah darin keinen ausreichenden Nachweis des Zugangs und gab der Kündigungsschutzklage statt. Gegen diese Entscheidung legte die Arbeitgeberin Revision zum Bundesarbeitsgericht ein. 

Der „typische Geschehensablauf“ funktioniert nicht mehr

Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Arbeitgeberin zurück und bestätigte damit die Entscheidung des LAG Hamburg. Auch wenn die vollständigen Entscheidungsgründe bislang noch nicht veröffentlicht sind, zeichnet sich bereits jetzt eine klare Tendenz ab: Das BAG entfernt sich weiter vom früher häufig angenommenen Anscheinsbeweis beim Einwurf-Einschreiben. Bereits das LAG Hamburg hatte ausführlich begründet, warum der klassische Gedanke eines „typischen Geschehensablaufs“ heute nicht mehr ohne Weiteres auf das moderne Einwurf-Einschreiben übertragen werden könne. Hintergrund ist insbesondere die Umstellung der Zustellverfahren der Deutschen Post auf digitale Dokumentationssysteme. Die frühere händische Dokumentation durch sogenannte „Peel-off-Labels“ existiert praktisch nicht mehr; stattdessen beruhen die Nachweise heute überwiegend auf digital erfassten Daten. Genau darin sieht die aktuelle Rechtsprechung das Problem: Ein digitaler Zustellvermerk beweist nicht automatisch, dass ein konkretes Schriftstück tatsächlich ordnungsgemäß in den richtigen Briefkasten eingeworfen wurde. Es fehlt an der unmittelbaren Wahrnehmung und an einer ausreichend überprüfbaren Dokumentation des tatsächlichen Zustellvorgangs.

Die Entwicklung der BAG-Rechtsprechung

Besonders interessant wird das Urteil 2 AZR 184/25 im Zusammenspiel mit den beiden vorherigen Entscheidungen des BAG. Im Urteil vom 20.06.2024 hatte das BAG den Zugang eines Einwurf-Einschreibens noch vergleichsweise arbeitgeberfreundlich beurteilt. Dort lag ein Auslieferungsbeleg der Deutschen Post vor und das Gericht nahm grundsätzlich einen Anscheinsbeweis dafür an, dass das Schreiben zu den üblichen Zustellzeiten in den Briefkasten eingeworfen worden war. Das BAG stellte damals auf standardisierte Postabläufe und die allgemeine Verkehrsanschauung ab. Arbeitnehmer sollten den Zugang nicht einfach pauschal bestreiten können. Vielmehr müsse die Empfängerseite konkrete atypische Umstände darlegen, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Bereits Anfang 2025 wurde diese Linie deutlich eingeschränkt. Im Urteil 2 AZR 68/24 machte das BAG klar, dass Einlieferungsbeleg und Online-Sendungsverfolgung allein keinen ausreichenden Zugangsnachweis darstellen. Entscheidend sei vielmehr, ob konkret nachgewiesen werden könne, dass der Einwurf tatsächlich erfolgt sei. Das Gericht äußerte bereits dort erhebliche Zweifel daran, ob digitale Zustellinformationen ohne nachvollziehbare Dokumentation des konkreten Zustellvorgangs noch geeignet sind, einen Anscheinsbeweis zu begründen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Mit der aktuellen Entscheidung führt das BAG den beschrittenen Weg fort. Die praktischen Folgen sind erheblich: Arbeitgeber laufen zunehmend Gefahr, trotz Versand wichtiger Schreiben den Zugang nicht beweisen zu können. Gerade bei Kündigungen kann dies gravierende Folgen haben, da eine Kündigung ohne nachweisbaren Zugang rechtlich unwirksam bleibt. Für Arbeitgeber empfiehlt sich, falls möglich die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung. Ansonsten sollten Arbeitgeber auf Zustellung durch Boten mit detaillierter Dokumentation sowie Zeugen für den Einwurf und die sorgfältige Archivierung sämtlicher Zustellunterlagen setzen.

Fazit: Das Einwurf-Einschreiben wackelt gewaltig

Mit dem Urteil vom 07.05.2026 setzt das Bundesarbeitsgericht seine kritische Linie zum Einwurf-Einschreiben fort. Die Entscheidungen aus 2024, 2025 und nun 2026 zeigen eine klare Entwicklung: Der Zugang arbeitsrechtlicher Schreiben wird immer strenger geprüft, Zustellnachweise allein genügen nicht mehr. Ob das Einwurf-Einschreiben damit endgültig „erledigt“ ist, bleibt abzuwarten. Sicher ist jedoch: Arbeitgeber sollten sich spätestens jetzt nicht mehr blind auf Sendungsverfolgungen und elektronische Zustellvermerke verlassen. Denn zwischen versendet und rechtlich zugegangen liegt weiterhin ein erheblicher Unterschied und genau dieser Unterschied kann über den Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses entscheiden.

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