Arbeitsunfähigkeit zu simulieren, ist kein Kavaliersdelikt und kann im Schlimmstfall die fristlose Kündigung legtimieren. Das bestätigt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 8. Oktober 2013 (AZ: 6 Sa 188/13). Liegt ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit vor, muss der Arbeitgeber jedoch nachweisen, dass die Erkrankung nur vorgetäuscht wurde.
Grundlage des Urteils
Die Klägerin war bei einem Unternehmen mit dreimonatiger Probezeit als Versicherungskauffrau eingestellt. Nach einem Gespräch mit dem Arbeitgeber über die erbrachten Arbeitsleistungen habe sich die Klägerin verbal so heftig angegriffen gefühlt, dass ihr gesundheitliches Wohlbefinden davon beeinträchtigt worden sei.
Sie kündigte daraufhin gegenüber einer Kollegin an, nicht weiter zur Arbeit erscheinen zu wollen – ihre Privatsachen solle die Kollegin aus dem Büro mitnehmen. Der Geschäftsführer fasste dies als Kündigung auf und leitete so – aus seiner Sicht im gegenseitigen Einvernehmen – die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in die Wege. Eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Folgezeit wies er zurück und sprach nach der Ankündigung, die Klägerin wolle nach der Gesundung wieder zur Arbeit erscheinen, eine fristlose Kündigung aus. Er warf der Klägerin vor, die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht zu haben.
Vor dem Arbeitsgericht Mainz klagte die Gekündigte auf Entgeltfortzahlungs- und Abrechnungsansprüche sowie auf die Feststellung, dass die Beschäftigung nicht fristlos beendet wurde.
Urteilssprechung
Die Kündigungsschutzklage hatte in erster Instanz Erfolg: Laut dem Arbeitsgericht Mainz habe die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in engem Zusammenhang mit der durch den Arbeitgeber verursachten schlechten Verfassung gestanden.
Auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte nach Berufung des Arbeitsgebers, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung nicht beendet wurde. Der Arbeitgeber hätte einen Nachweis über die Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit erbringen müssen – dieser blieb jedoch aus.
Feststellen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit
Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt prinzipiell vor, wenn die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses dem Kündigenden bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Ist dieser wichtige Grund die vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit, so muss der Arbeitgeber diese jedoch hinreichend belegen können, um den Beweiswert des ärztlichen Attests zu unterminieren. Gelingt dieser Beleg, so muss wiederum der Arbeitnehmer seinen Sachvortrag weiter substanziieren und konkretisieren.
Diese Prozedur wird fortgeführt, bis eine der Parteien den Sachvortrag der jeweils anderen Partei nicht mehr widerlegen kann.
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