Die fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis wie der Name sagt zu sofort, also mit Übergabe bzw. Zustellung der Kündigung.
Im Fall der fristgerechten Kündigung ist zwischen gesetzlicher und vertraglicher Frist zu unterscheiden. Sofern im Arbeitsvertrag nichts zu der Kündigungsfrist geregelt oder auf die gesetzlichen Fristen verwiesen ist, gilt § 622 BGB:
- Ist eine Probezeit wirksam vereinbart (nur dann), beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen taggenau, § 622 Abs. 3 BGB.
- Nach Ablauf der Probezeit bis zu einer Beschäftigungsdauer von zwei Jahren beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats, § 622 Abs. 1 BGB.
Bis hierher sind die Fristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer identisch. Ab einer Beschäftigungsdauer von zwei Jahren steigt die Kündigungsfrist an, allerdings nur für den Arbeitgeber. Ab einer Beschäftigungsdauer von zwei Jahren gilt für Sie als Arbeitgeber eine Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats, § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Mit einer Beschäftigungsdauer von fünf Jahren beginnt die nächste Verlängerungsstufe, alle Fristen sind in § 622 Abs. 2 BGB dargestellt (juris; externer Link).
Beispiel: Ihr Arbeitnehmer ist seit 8 Monaten beschäftigt, die Kündigung geht ihm am 01.03.2022 zu. Da Sie die 4-wöchige Frist bis zum Monatsende noch einhalten können, können Sie das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2022 beenden. Ist Ihr Arbeitnehmer seit mehr als 24 Monaten beschäftigt und geht die Kündigung am 01.03.2022 zu, kann das Arbeitsverhältnis erst zum Ende des Folgemonats enden, also am 30.04.2022.
In einem gültigen Tarifvertrag darf die gesetzliche Kündigungsfrist unterschritten werden. Das gilt auch, wenn der Tarifvertrag nicht unmittelbar wirkt, sondern „nur“ im Arbeitsvertrag in Bezug genommen wird („Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag x Anwendung.“). Der Grund ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass ein Tarifvertrag von zwei gleichstarken Partnern verhandelt wurde und deshalb insgesamt ausgewogen ist. Es wird also vermutet, dass der Arbeitnehmer an irgendeiner Stelle einen Ausgleich für die verkürzte Kündigungsfrist erhält.
Ohne Tarifvertrag ist die Unterschreitung der gesetzlichen Fristen nicht erlaubt. Die einzige praktisch relevante Ausnahme ist der Fall, dass ein Arbeitnehmer als vorübergehende Aushilfe für maximal drei Monate eingestellt wird. Hier kann eine kürzere Frist vereinbart werden (§ 622 Abs. 5 BGB). Die Fristen können hingegen arbeitsvertraglich verlängert sein.