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Verhandlung von Betriebsvereinbarungen

Sie möchten Regelungen einer Betriebsvereinbarung neu verhandeln oder Ihr Betriebsrat ist initiativ auf Sie zugekommen und will ein neues Thema in einer Betriebsvereinbarung geregelt wissen? Wir unterstützen, beraten und begleiten Sie bei Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen.

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten Arbeitgeber in allen Fragenstellungen zum Thema Betriebsvereinbarung. Es gehört zu unserem Selbstverständnis, das von Ihnen gewünschte Ergebnis mit klarer Kommunikation und schnellen Reaktionszeiten umzusetzen.

Sie profitieren von unserer Erfahrung und unserem Fachwissen. Denn unser Anliegen ist, Ihre Interessen konsequent zu vertreten.

Betriebsvereinbarungen

Betriebs-Vereinbarungen

Paragraphen Symbol welches für Arbeitsrecht steht

Was ist Regelungsgegenstand von Betriebsvereinbarungen?

Betriebsvereinbarungen können verschiedene Sachverhalte regeln, beispielsweise Arbeitszeitmodelle (Gleitzeit), mobiles Arbeiten (Home-Office), Themen des Arbeitsschutzes oder Regelungen zur Arbeitszeiterfassung und Dienstplangestaltung. Auf diese Weise wirken Betriebsvereinbarungen unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis ein.

Zu unterscheiden sind erzwingbare und freiwillige Betriebsvereinbarungen. Erzwingbar ist eine Betriebsvereinbarung dann, wenn der Betriebsrat bei Weigerung des Arbeitgebers die Einigungsstelle anrufen kann. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Mehr zu dem Thema Einigungsstelle erfahren Sie hier.

Zustandekommen einer Betriebsvereinbarung

Hintergrund des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung ist oft § 87 BetrVG, der zu zahlreichen innerbetrieblichen Themen die Mitbestimmung des Betriebsrats vorsieht. Eine Betriebsvereinbarung kommt durch gemeinsamen Beschluss von Arbeitgeber und Betriebsrat zustande (§ 77 Abs. 2 BetrVG). Nach § 28a BetrVG können in großen Betrieben auch Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen werden, die so genannte Gruppenbetriebsvereinbarungen schließen können.

Vertreter der Arbeitgeberseite ist entweder der Betriebsinhaber oder im Fall juristischer Personen (GmbH, AG etc.) das Unternehmen selbst, welches durch einen Stellvertreter vertreten wird. Im Fall eines gemeinsamen Betriebs entsteht durch den Zusammenschluss auf Arbeitgeberseite regelmäßig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Vertragspartner wird.

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht vor, dass Betriebsvereinbarungen vom Arbeitgeber an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen sind; inzwischen dürfte dies häufig im betrieblichen Intranet erfolgen.

Was kann in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden, was nicht?

Betriebsvereinbarungen können nur dann von den Arbeitsgesetzen abweichen, wenn diese Regelungsspielräume eröffnen, also nicht zwingend sind. Außerdem können Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht durch Betriebsvereinbarung geregelt werden; hierzu gehört insbesondere das Arbeitsentgelt (§ 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG).

Das gilt auch dann, wenn Sie als Arbeitgeber nicht tarifgebunden sind. Selbst wenn der Inhalt der Betriebsvereinbarung für die Arbeitnehmer günstiger sein sollte, entfalten solche Betriebsvereinbarungen keine Wirkung.

Welche Wirkung haben Betriebsvereinbarungen?

Die Regelungen einer Betriebsvereinbarung wirken unmittelbar auf die Arbeitsverhältnisse ein, es bedarf also keines Umsetzungsaktes. Trifft eine Betriebsvereinbarung eine im Vergleich zu einer vorangegangenen Betriebsvereinbarung für die Arbeitnehmer nachteilige Regelung, gilt sie dennoch. In den individuellen Arbeitsverträgen können jedoch günstigere Regelungen bestehen, die dann auch Wirkung entfalten.

Welche Betriebsvereinbarungen sind erzwingbar, welche freiwillig?

Wie eingangs ausgeführt kann der Betriebsrat zu bestimmten Themen Betriebsvereinbarungen insofern erzwingen, als er im Fall einer Nichteinigung die Einigungsstelle anrufen kann, deren Spruch die Einigung ersetzt. § 87 BetrVG zählt die wichtigsten Fälle auf.

Mann stapelt Holzwürfel

Wie wird eine Betriebsvereinbarung beendet bzw. aufgehoben?

Eine Betriebsvereinbarung kann, wenn nichts anderes geregelt ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden (§ 77 Abs. 5 BetrVG). Wird die Betriebsvereinbarung hingegen ergänzend in Zusammenhang mit einem Tarifvertrag abgeschlossen, ist die Laufzeit der Regelungswerke grundsätzlich gekoppelt.

Freiwillige Betriebsvereinbarungen entfalten nach Ablauf der Kündigungsfrist keine Wirkung mehr, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes. Erzwingbare Betriebsvereinbarungen wirken fort, bis sie durch eine andere Vereinbarung ersetzt werden (§ 77 Abs. 6 BetrVG). Bei Streitigkeiten darüber, ob eine Betriebsvereinbarung besteht oder (Fort-)Wirkung entfaltet kann das Arbeitsgericht angerufen werden.

Was können wir für Sie tun?

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsrechts.

Es gehört zu unserem Selbstverständnis, das von Ihnen gewünschte Ergebnis mit klarer Kommunikation und schnellen Reaktionszeiten umzusetzen. Sie profitieren von unserer Erfahrung und unserem Fachwissen. Denn unser Anliegen ist, Ihre Interessen konsequent zu vertreten.

 

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