Lässt man die Möglichkeit außen vor, eine bestimmte Anzahl an Überstunden mit dem Gehalt abzugelten – hier muss die Formulierung der aktuellen Rechtsprechung genügen – , gibt es drei Konstellationen, in denen für Überstunden Entgelt oder Freizeitausgleich gewährt werden muss: Entweder wurden die Überstunden angeordnet, trotz fehlender Anordnung geduldet oder im Nachhinein anerkannt und auf diese Weise gebilligt.
Eine Anordnung von Überstunden kann auch vorliegen, wenn dem Arbeitnehmer so viel Arbeit zugewiesen wurde, dass er sie nur mit Überstunden bewältigen konnte; das hat aber wiederum der Arbeitnehmer nachzuweisen.
Das Urteil des EuGH vom 14.05.2019 (Az. C 55/18) hat es Arbeitnehmern erleichtert, die Existenz geleisteter Mehrarbeit darzulegen – die oben genannten Voraussetzungen für die Ausgleichspflicht muss nach wie vor der Arbeitnehmer darlegen und ggf. beweisen. Der EuGH verlangte von den Arbeitgebern in diesem Urteil, ein System zu schaffen, mit welchem die täglich geleistete Arbeitszeit der Mitarbeitenden effektiv erfasst wird.
Die vor allem in größeren Betrieben gelebte elektronische Zeiterfassung (das frühere „Stempeln“) gehört hierzu. Es ist derzeit davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber noch ausgestalten muss, wie Ihre Pflichten als Arbeitgebers konkret aussehen.