KERNER Rechtsanwälte – Rufen Sie uns an: 0511 27 900 80

Mo - Do von 9 - 16 Uhr & Fr 9 - 14 Uhr

Leisewitzstraße 28, 30175 Hannover

Vereinbarungen mit Führungskräften

Führungskräfte sind eine besondere Kategorie von Arbeitnehmern, da sie mit jeweils einem Fuß in beiden Lagern stehen: Einerseits stehen sie Ihnen als Arbeitgeber nahe, andererseits handelt es sich um Arbeitnehmer.

Vor allem bei dem Thema Beendigung des Arbeitsverhältnisses nehmen Führungskräfte eine Sonderposition ein.

Handshake zwischen dem Arbeitgeber und leitenden Führungskräften

Aufhebungsverträge

Möchten Sie als Arbeitgeber oder Personalverantwortlicher ein Arbeitsverhältnis beenden, ist ein Aufhebungsvertrag die sicherste und zugleich flexibelste Lösung. Bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages müssen keine Kündigungsfristen beachtet werden, das Arbeitsverhältnis wird unmittelbar zum gewünschten Zeitpunkt beendet. Sie müssen weder das Kündigungsschutzgesetz beachten noch einen etwaigen Betriebsrat beteiligen. Hinzu kommt, dass ein Aufhebungsvertrag grundsätzlich unwiderruflich ist, ein Streit über das Arbeitsverhältnis ist damit „vom Tisch“.

Wichtig für Sie ist zu wissen, dass mit einem Aufhebungsvertrag sowohl die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als auch sämtliche damit zusammenhängenden Dinge geregelt werden können. Durch Erledigungsklauseln kann außerdem die Geltendmachung weiterer Ansprüche Ihres Mitarbeiters ausgeschlossen werden. Entscheidend ist dabei, dass der Aufhebungsvertrag an die individuellen Umstände angepasst wird, nur so können Sie einen sicheren Schlussstrich ziehen. Ein Muster aus dem Netz oder eine allgemeine Übersicht wird der Komplexität des Arbeitsverhältnisses nicht gerecht.

Es ist wie überall im Leben: Eine gute Vorbereitung spart im Ergebnis Geld, Nerven und viel Zeit. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten Arbeitgeber bei der optimalen Gestaltung von Aufhebungsverträgen.

Kündigungsschutzverfahren / Abfindung

Sehr häufig (in mehr als  80 % der Fälle) enden Kündigungsschutzverfahren mit einem Vergleich, also einer Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Selten geht es darum, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich fortgesetzt wird, denn gerade im Arbeitsverhältnis mit Führungskräften bzw. leitenden Angestellten ist das gegenseitige Vertrauen nach dem Ausspruch der Kündigung zerstört. Vielmehr geht es in Kündigungsschutzverfahren regelmäßig um die Zahlung einer Abfindung.

An dieser Stelle ergibt sich eine Besonderheit im Fall eines Kündigungsschutzverfahrens leitender Angestellter. Der Auflösungsantrag gemäß § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG eröffnet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, sich von dem Arbeitsverhältnis trotz Unwirksamkeit einer Kündigung ohne Begründung zu lösen. Anlass für die Regelung ist das besondere Vertrauensverhältnis, das zwischen Arbeitgeber und leitendem Angestellten zur Zusammenarbeit gegeben sein muss.

Im Gegenzug ist eine Abfindung zu zahlen. Diese legt das Gericht fest, in der Regel beträgt sie ungefähr ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Beschäftigungsjahr (diese Rechenformel hat sich als so genannte Regelabfindung auch für „normale“ Kündigungsschutzverfahren etabliert), wobei sie nicht mehr als 12 bzw. je nach Alter und Betriebszugehörigkeit bis zu 18 Bruttomonatsgehälter beträgt (§ 10 KSchG).

Was können wir für Sie tun?

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Profis in Sachen Kündigung und bei Verhandlungen über Aufhebungsverträge und in gerichtlichen Kündigungsschutzverfahren mit Führungskräften und leitenden Angestellten. Wir beraten täglich zu diesen Themen.

Es gehört zu unserem Selbstverständnis, Ihnen mit klarer Kommunikation und schnellen Reaktionszeiten zur Seite zu stehen. Sie profitieren von unserer Erfahrung und unserem Fachwissen. Denn unser Anliegen ist, Ihre Interessen konsequent zu vertreten.

 

Haben Sie Fragen? Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.

Und da uns auch Kostentransparenz wichtig ist, haben wir Ihnen erste Informationen dazu hier zusammengestellt.