Sehr häufig (in mehr als 80 % der Fälle) enden Kündigungsschutzverfahren mit einem Vergleich, also einer Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Selten geht es darum, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich fortgesetzt wird, denn gerade im Arbeitsverhältnis mit Führungskräften bzw. leitenden Angestellten ist das gegenseitige Vertrauen nach dem Ausspruch der Kündigung zerstört. Vielmehr geht es in Kündigungsschutzverfahren regelmäßig um die Zahlung einer Abfindung.
An dieser Stelle ergibt sich eine Besonderheit im Fall eines Kündigungsschutzverfahrens leitender Angestellter. Der Auflösungsantrag gemäß § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG eröffnet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, sich von dem Arbeitsverhältnis trotz Unwirksamkeit einer Kündigung ohne Begründung zu lösen. Anlass für die Regelung ist das besondere Vertrauensverhältnis, das zwischen Arbeitgeber und leitendem Angestellten zur Zusammenarbeit gegeben sein muss.
Im Gegenzug ist eine Abfindung zu zahlen. Diese legt das Gericht fest, in der Regel beträgt sie ungefähr ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Beschäftigungsjahr (diese Rechenformel hat sich als so genannte Regelabfindung auch für „normale“ Kündigungsschutzverfahren etabliert), wobei sie nicht mehr als 12 bzw. je nach Alter und Betriebszugehörigkeit bis zu 18 Bruttomonatsgehälter beträgt (§ 10 KSchG).